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| Anzeige die ganze Geschichte dreht sich um Urheberrecht an Handy-Logos. Mal abgesehen davon, das dass Hamburger OLG im Jahre 2004 mal darüber ein Urteil gesprochen hatte, taucht diese Frage erneut auf. Naja, mittlerweile haben wir ja auch 2007 und es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil noch Bestand hat. Stehen Handy-Logos unter Urheberschutz ? Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: Person A (Käufer) kauft sich bei Person B (Verkäufer) ein Shopsystem. Diesem Shopsystem liegen bereits diverse Scripte bei, die auch im Shopsystem bereits integriert sind. Dem Verkauf fügt der Verkäufer B eine Lizenz bei, ordungsgemäß mit Briefkopf usw.. Diese Lizenz beinhaltet unter anderem den folgenden Passus: Zitat:
Nun kommt einige Zeit später RA sowieso der Kläger C vertritt und behauptet sein Kläger C habe die Urheberrechte an einem Großteil der Logos bzw. er erklärt, diese selbst erstellt zu haben. Die Folge daraus: Schadenersatzforderungen im 5-stelligen Bereich werden geltend gemacht. Auslagen des RA, ebenfalls 5-stellig, basierend auf einen Steitwert im 6 stelligen Bereich werden ebenso geltend gemacht. Der Rest solcher Verprichtungs -/Unterlassungserkläungen sind wahrscheinlich bekannt. Käufer A ist nun völlig platt, da er ja die im o.g. Zitat erwähnte "Lizenz" vom Verkäufer "B" erhalten hatte. Wer kann jetzt für was verantwortlich gemacht werden für den, bislang nicht bewiesenen Fall, dass diese Logos tatsächlich einem Urheberrecht unterliegen. Wer trägt die Kosten? Käufer "A", der ja eigentlich nach der für ihn ausgestellten Lizenz gehandelt und somit ja auch nichts Unrechtes tat, da er davon ausgehen musste, dass die Lizenz gültig ist oder Verkäufer "B" der diese Lizenz ausgestellt hat ? Hmmm..... |
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Aus meiner Sicht könnte das wie folgt ablaufen: Wenn C beweisen kann, dass die Logos von ihm sind (ein absolutes Muss, vorher sollte A keinen Finger rühren, höchstens den, um das Telefon zu bedienen und einen Anwalt anzurufen), hat C das Recht Unterlassung und Schadensersatz zu fordern. Allerdings muss der Schaden beziffert werden (da solte A dem Anwalt raten, von dem tatsächlichen Verkaufserlös des A auszugehen), denn Schadensersatz gibts nur auf tatsächlichen oder absehbaren Schaden. Dann sollte A seinem Anwalt empfehlen, die Forderung gegen den Verkäufer B festzulegen (sollten Anwaltskosten des A + Anwaltskosten des C + Schadensersatz sein) und diese dem B gegenüber geltend zu machen. Angenommen das Urheberrecht liegt wirklich bei C: A hat gegen Urheberrecht verstoßen. Muss also dafür geradestehen. Allerdings hätte er das nicht gemacht, hätte B nicht dagegen verstoßen. Also ist B gegenüber A verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. B könnte jedoch kommen, er hat A nur den Shop und nicht die Logos verkauft und A hätte prüfen müssen ... dann wird haarig und der bessere Anwalt gewinnt. So würde ich das sehen |
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| Hallo, .... dankeschön zunächst für die umfassende Stellungnahme nunja es ist ja so: Zitat:
Wozu ja auch das fertige Script "ABC" als Bestandteil des Shop gehört und somit m.E. mit sämtlichen Inhalten, also auch mit den Logos aus Shop "ABC". Im weiteren, vieleicht auch einem bedeutsamen Punkt wird behauptet: Auszug: Zitat:
Zitat:
... ein heilloses Kuddelmuddel ..... Zitat:
.... wobei ich mich mich jetzt mal soweit aus dem Fenster lehne und einfach behaupte, das ein Schild "P" also ein Parkplatzschild auf blauen Hintergrund als Handylogo einfach nur Schwachsinn ist und dem vermeindlichen Ersteller einen kreativen IQ von nahezu 0 bescheinigt.... Sorry.... aber solche Art von Logos stehen unter anderem in Frage ...... |
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| Tags: handy, logos, unterlassung |
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