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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Ich bin neu hier im Forum und habe eine allgemeine Frage zum Thema Domain- bzw. Wettbewerbsrecht. Es geht dabei um die Anzahl erlaubter Domains (speziell Gattungsdomains - mit allgemeinen, beschreibenden Begriffen) die man unter gleichem Namen und mehreren Schreibweisen (z.B. mit und ohne Bindestrich) sowie unter mehreren TLDs (also .com, .de, etc.) registrieren kann, ohne dabei wettbewerbswidrig zu handeln (z.B. wegen Wettbewerbsbehinderung). Ich habe auf der Suche nach Antworten zu dieser Frage schon lange im Internet recherchiert und viele Artikel gelesen, aber bisher leider keine konkrete Antwort dazu finden können. Die meisten Angaben waren stets sehr allgemein und lassen daher viel Interpretationsspielraum. Daher weiß ich leider noch immer nicht genau, ob es erlaubt bzw. rechtlich eher unproblematisch ist, wenn man z.B. eine gleichnamige Gattungsdomain (ob nun ein Einzelbegriff oder aber zusammengesetzt aus zwei Begriffen) unter mehreren TLDs registrieren lässt und dazu vielleicht auch noch in unterschiedlichen Schreibweisen - ohne von vornherein rechtliche Probleme befürchten zu müssen, z.B. wegen Wettbewerbsbehinderung. Ich wende mich daher mit der Frage an dieses Forum. In diesem Zusammenhang interessiert mich sowohl der private Aspekt (also die eigene bzw. private Nutzung der Domains) als auch der geschäftliche Bereich, also sowohl die tatsächliche oder zukünftig geplante geschäftliche Nutzung (z.B. als Weiterleitung bzw. Umlenkung auf eine andere Unternehmens-Domain) als auch die Registrierung zu rein spekulativen Zwecken (um Domains also später wieder zu verkaufen). Wie schon erwähnt interessieren mich besonders die Gattungsdomains, also Domains die allgemeine, beschreibende Begriffe enthalten. Als BEISPIEL möchte ich folgende Begriffe nennen, die für meine Frage besonders gut geeignet sind: KUNST und LITERATUR. Diese und ähnliche Begriffe kann man problemlos um einen oder auch mehrere zusätzliche Begriff(e) davor oder danach ergänzen. Auch hier möchte ich folgendes BEISPIEL geben: GRIECHISCHE KUNST oder REISE-LITERATUR. Angenommen, man möchte jeweils die Schreibweise mit und ohne Bindestrich registrieren und diese Varianten auch mindestens unter einer weiteren TLD, dann würde dies beim Beispiel KUNST folgendermaßen aussehen: ...XYZKUNST.de (Variante ohne Bindestrich) ...XYZ-KUNST.de (Variante mit Bindestrich) ...XYZKUNST.com (andere TLD) ...XYZ-KUNST.com (evtl. auch noch unter einer weiteren TLD wie z.B. .eu oder .info) Im o.g. Beispiel wären dies also mindestens 4 Domains (jeweils 2 Schreibweisen unter 2 verschiedenen TLDs). Ist dies (noch) ok oder schon zuviel? Falls zuviel, was wäre ok: 2 oder 3 Domains? Und falls doch ok, könnte man dann neben den 4 vielleicht auch noch 1 oder zwei weitere dazu nehmen (insgesamt also 5 oder 6), z.B. unter einer anderen TLD oder einer zusätzlichen Schreibweise (falls möglich)? Anders gefragt stellt sich hier also die Frage, ab welcher Anzahl die Registrierung identischer Domains (in verschiedenen Schreibweisen und unter mehreren TLDs) als wettbewerbswidrig bzw. mißbräuchlich eingestuft wird? Gibt es hierzu vielleicht Hinweise zur momentanen Auffassung in der Rechtsprechung? Und wie steht die Lage, wenn andere durchaus noch die Möglichkeit hätten, eine identische Domain zu registrieren, nur eben dann mit anderer Schreibweise oder aber unter TLDs, deren Bekanntheit hier in Deutschland beim normalen Internet-Benutzer VIELLEICHT NOCH NICHT so hoch ist wie die der sehr bekannten TLDs .de oder .com.? Wenn also Begriffe unter diesen beiden TLDs (mit jeweils unterschiedlicher Schreibweise, also z.B. mit und ohne Bindestrich) von der gleichen Person besetzt wären und zusätzlich evtl. auch noch eine dritte TLD (z.B. .eu oder .info), wäre dies dann wettbewerbswidrig gegenüber einem anderen der später kommt, nur weil dieser nicht mehr die (seiner/ihrer Meinung nach) begehrteren/bekannteren Domains (z.B. .de, .com etc.) erhält? Hinzu kommt die Frage, ob es dabei auch noch eine Rolle spielt bzw. gar größere Bedeutung hat, ob die registrierten Domains tatsächlich genutzt werden oder in Zukunft genutzt werden sollen, ob nun privat oder geschäftlich - z.B. als Weiterleitungen, um auf die (unternehmens-)eigene Website umzulenken? Abschließend stellt sich noch die interessante Frage, ob die Registrierung mehrerer identischer Gattungsdomains zu rein spekulativen Zwecken (also zum beabsichtigten Domainverkauf, ob nun früher oder später, evtl. auch als komplettes "Paket" - bestehend aus z.B. 4, 5 oder 6 identischen Domains) zusätzlich noch mal anders eingestuft wird (z.B. besonders wettbewerbswidrig), als wenn die registrierten Domains tatsächlich genutzt werden oder in Zukunft wirklich genutzt werden sollen? Über Meinungen, Einschätzungen, Erfahrungen oder Informationen dazu (nähere oder gar konkrete wie z.B. aktuelle Urteile zu ähnlichen Fällen), würde ich mich freuen! Ich verbleibe mit besten Grüßen! |
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Im Recht ist es immer so, was bei dem einen passt ist bei dem anderen rechtswidrig ... es ist weit mehr als nur die Menge zu beachten. Aber zur ersten Frage: Die Menge ist unbegrenzt. Man kann zahlenmäßig soviele registrieren wie man bezahlen kann. Man kann auch ganze Top-Level-Domainen kaufen, ist alles nur eine Frage des Preises. Zitat:
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Urteile zum Domainrecht findest du in Hülle in Fülle, meistens geht es darum, dass jemand Unterrlassung fordern kann oder Domain-Grabber verurteilt wurden. Und hier findest du Allgemeines http://www.e-recht24.de/artikel/domainrecht/ und Urteile http://www.e-recht24.de/news/domainrecht/ |
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Wenn du den gleichen oder einen ähnlichen Dienst anbietest, bestünde aus meiner sicht eine Verwechslungsgefahr. Bietest du einen anderen Dienst an, der sich unterscheidet, könnte der Verdacht auf Ausnutzen des guten Namens/Rufes aufkommen. Ebenfalls ist es untersagt Tippfehler auszunutzen, z.B. gogle.de, statt google.de. Ansonsten würde ich bei Gattungsbegriffen auf das Mietwohnzentrale-Urteil verweisen. Zitat:
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| Hallo aaky! Vielen Dank für Deine prompte Reaktion und die damit verbundenen Antworten! Ich würde gern auf zwei Punkte Deiner Antwort näher eingehen: Zunächst noch mal MEINE Frage aus dem ersten Beitrag - hier der fett hervorgehobene Teil zum spekulativen Teil, anschließend dann Deine Antwort: Also, meine Frage: Zitat:
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Falls ich Domain-Grabbing richtig verstehe, bezieht es sich auf die Registrierung von Domains bekannter Unternehmen, Personen, Werktitel (von z.B. Zeitschriften etc.) oder eben auch Unternehmen, die unter einem bekannten (oder auch weniger bekannten) Namen firmieren und diesen vielleicht auch noch als Marke haben schützen lassen. Bezugnehmend auf meine Aussage, das ich mich im Zusammenhang mit meinen Fragen besonders (bzw. ausschließlich) für Gattungsdomains interessiere (also allgemeine Begriffe, die FREI !!! von Rechten Dritter sind)verstehe ich Deine Aussage nicht so ganz, denn ich habe und hatte NICHT vor, Domain-Grabbing zu betreiben! Ich habe also KEIN Interesse an Domains bzw. Begriffen, die evtl. geschützt sind oder aber geschäftlich genutzt werden, und daher ebenso Schutz genießen, auch ohne Eintragung einer Marke. Hier hast Du mich also anscheinend falsch verstanden, denn ich spreche hier lediglich von Gattungsdomains - und das habe ich ja auch durch entsprechende Beispiele klargestellt! Zitat:
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Natürlich kommt es bei der privaten und geschäftlichen Nutzung immer auf den konkreten Einzelfall an, das hattest Du ja auch völlig zu recht erwähnt. Aber im Zusammenhang mit einer Registrierung zu spekulativen Zwecken - in Bezug auf die Gattungsdomains (wie gesagt FREI !!! von Rechten Dritter), würde mich doch noch einmal Deine Einschätzung dazu interessieren! Viele Grüße! |
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| Da fällt mir das Urteil zu welt-online.de ein. Springer (Die WELT) hatte gegen weltonline.de geklagt. Das OLG gab dem Verlag zuerst recht, der BGH hob dieses Urteil jedoch wieder auf und war der Meinung das bei der Registrierung von reinen Garrungsbegriffen kein unlauteres Verhalten vorliegt. Aber es war auch der Fall das der Verlag hier ja bereis welt.de besaß und somit nicht die Domain welt-online.de benötigte um im Web auftreten zu können. Jedoch urteilte das BGH auch das eine wettbewerbliche Behinderung dann vorliegen würde, wenn man mit der Domain weltonline.de den Namen der Zeitung für seine Zwecke ausnützen würde, bzw. die Bekanntheit der Marke Die Welt unlauter beeinträchtigt und schadet
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| Tags: anzahl, domains, gleichem, mehreren, namen, quoterlaubterquot, schreibweisen, tlds |
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