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K könnte in so einem Fall nachträglich auf Schaden verlangen, da der V eine Privatperson ist und nur Händler mit "nicht lieferbar" kommen könnten.
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Das ist aus meiner Sicht falsch, da der § 275 BGB nur auf Schuldner und Gläubiger (Schuldverhältnis) abstellt, die Eigenschaften Verbraucher und Unternehmer werden hier nicht beachtet. Somit ist die Eigenschaft "Privatperson" oder "Händler" unrelevant.
Es kommt lediglich auf ein Schuldverhältnis an (nicht mal auf den Kaufvertrag, der Paragraph gilt auch für Miete, ....)
Und sicherlich kann K das fordern, aber vor einer anderweitigen Einigung, denn siese ist ja bereits seine Forderung. Die gesetzlichen Regelungen sind kann und nicht muss Bestimmungen. Und ein "nachträgliches" Überlegen des K muss V in keinem Fall hinnehmen.