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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 02.10.2007, 15:33
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Registriert seit: 01.10.2007
Beiträge: 2
Standard Rückgaberecht


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Mal angenommen es kauft jemand ein handy bei einem händler (persönlich) dieser
bietet ihm dann ein handy an mit super eigenschaften und natürlich auch gleich eine sim karte mit rufnummer.So die ganze sache wäre jetze eingewillit worden von dem käufer und der käufer bekommt die rechnung, eine woche später würder der käufer es ab holen, aber dieses handy hat diese eigenschaften nicht was der händler beschrieben hatte und das handy würde der besitzer wieder zurück geben. der käufer würde am nächsten tag daruf gleich hingehen und sein geld wieder verlangen, doch der händler würde sagen nein ich nehme es nicht zurück , obwohl der käufer es nur einen tag hätte. Hätte man da nicht 14 tage geldzurück garantie ?? oder nicht sogar 30 tage ?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.10.2007, 15:50
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Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rückgaberecht

Das Widerrufsrecht (14 Tage / 1 Monat) hat man nur bei Fernabsatzverträgen, also ein Unternehmer (zB. gewerblicher Händler), ein Verbraucher und alles übers Fernkommunikationsmittel (Mail, Internet, telefon). Sobald man persönlich irgendwo kauft (im Laden) gibt es das Widerrufsrecht nicht - man konnte es ja ausprobieren.

Allerdings kann man, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen, Sachmängel geltend machen. Diese muss man unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend machen (wenn man es erst zu Hause merkt, kann das auch ei Tag nach dem Kauf sein), spätestens jedoch nach 6 Monaten. Das bedeutet dann, der Verkäufer muss die zugesicherten Eigenschaften gewährleisten.

Kann der Verkäufer die zugesicherten Eigenschaften nicht gewährleisten (wenn das Handy die Eigenschaften nicht hat, kann auch kein Verkäufer was machen) kann man vom Vertrag zurücktreten. Und wenn es sich um einen kombinierten Vertrag handelt (Handy + Karte) werden alle Verträge nichtig.
Der Händler muss also sowohl das Handy zurücknehmen als auch den Vertrag der Karte rückgängig machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.10.2007, 20:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.10.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Rückgaberecht

Aber mal angenommen jemand kauft etwas an hardware für seinen computer in einem Hardware laden und er denkt aha das hat mir gar nix gebracht das zu kaufen und gibt es wieder zurück, nimmt das jeder wieder innerhalb von 14 tagen wieder zurück, oder man würde einen handy fertrag abschließen und diesen könnte man auch noch nach 14 tagen auflösen, denn gesetzlich hat man dieses recht? aber wieso könnte man dieses handy nicht einfach wieder zurück geben oder würde dieser händler das nur machen weil er den eindruck hat das der zu blöd wäre und ihn damit übers ohr haut.
könnte ihm man dann nicht mit rechtsanwalt drohen,ohne das man eine gebür vom rechtsanwalt bezahlen müsste?

grüße Pumukl
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  #4 (permalink)  
Alt 02.10.2007, 20:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rückgaberecht

Ganz wichtig: Wir reden hier von Kauf in einem Laden, ist ein Unterschied zum Internet.

Zitat:
nimmt das jeder wieder innerhalb von 14 tagen wieder zurück, ...
Das ist eine freiwillige Regelung. Das muss Bestandteil des Vertrages sein oder der Händler muss es von sich aus gewähren (da einseitig bedarf es keiner Zustimmung des Käufers). Das ist also nicht allgemein und auch keine gesetzliche Pflicht.
Zitat:
oder man würde einen handy fertrag abschließen und diesen könnte man auch noch nach 14 tagen auflösen
Auch hier: Freiwilligkeit.
Zitat:
denn gesetzlich hat man dieses recht?
Hat man nicht. Nicht bei Kauf im Laden.
Zitat:
oder würde dieser händler das nur machen weil er den eindruck hat das der zu blöd wäre und ihn damit übers ohr haut.
Er muss es machen, weil (mindestens) eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und er nicht Nachbessern kann (dem Handy die Eigenschaft verpassen).

Zitat:
könnte ihm man dann nicht mit rechtsanwalt drohen,ohne das man eine gebür vom rechtsanwalt bezahlen müsste?
Drohen kann man immer, allerdings machen sich zuviele mit diesen Drohungen lächerlich, vor allem wenn sie im Kaufrecht mit Anzeige drohen ... Aber: Die Kosten des Anwalts muss man immer zuerst selbst tragen - in voller Höhe. Und bekommt man Recht (Einigung oder Verhandlung) kann man die Kosten vom Verlierer im Zuge des Schadensersatzes fordern.
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