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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #6 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 10:38
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.08.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Rechte des Autoren an seinen Beiträgen / Pflichten des Inhabers

Guten Morgen und vielen Dank für die schnelle Antwort. Ja, in den Nutzungsbedingungen steht drin, dass ich dem Forum ein zeitlich unbegrenztes Recht einräume meine Beiträge zu veröffentlichen. Doch solange ich dort Mitglied war, stand es mir zu, meine eigenen Beiträge zu löschen. Das war gross und breit zu lesen. Nun komme ich ja gar nicht mehr ran. Ich muss sie aber löschen lassen, weil kein Verlag sonst meine Sachen veröffentlichen wird. Wie sieht für mich der nächste Schritt aus, da auf meine freundliche Bitte um Löschung keine Resonanz kam? Ich wäre für einen Tipp sehr dankbar.
LG Lilac
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  #7 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 02:37
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.186
Standard AW: Rechte des Autoren an seinen Beiträgen / Pflichten des Inhabers

Ich seh da leider keine Möglichkeit. Möglicherweise, da die Vergütung nicht angemessen war (du bekommst ja nix, für eine wohl doch recht ordentliche Geschichte) (§ 32 UrhG), könntest du von deinem jetzigen Vertragspartner eine vernünftige Vergütung verlangen. Die wird er nicht wollen und dann soll er es halt löschen. Aber das ist leider sehr ins Dunkle gestochen. Vielleicht hilft der Verlag weiter?
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 09:53
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Rechte des Autoren an seinen Beiträgen / Pflichten des Inhabers

Ich würde hier §42 UrhG als relevant ansehen (Vorausgesetzt, Urheberrrecht gilt bei den Beiträgen - allein die Zahl der Wörter oder Zeichen ist unrelevant)
Zitat:
UrhG § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. ...
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Man kann also durchaus das Nutzungsrecht weiderrufen, Regelungen die das ausschließen, sind nichtig.
Allerdings kann der Inhaber der Nutzungsrechte eine Vergütung verlangen, das dürfte im Beispiel Anteil an dem Gewinn bei Veröffentlichung durch den Verlag sein. Woie vioel da angemessen ist, ist Verhandlungssache. Zur Not muss man da einen Anwalt einschalten, der damit Erfahrung hat und die üblichen Sätze kennt.
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[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #9 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.186
Standard AW: Rechte des Autoren an seinen Beiträgen / Pflichten des Inhabers

Aber das würde ja voraussetzen, dass das Werk nicht mehr den Überzeugungen des Urheberes entspricht. Da das Werk aber eigentlich sofort weiterverwertet werden soll, sogar mittels Verlag vertrieben, kann doch nicht von einem geänderten Überzeugungen bezüglich des INhalts des Werkes gesprochen werden?!
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  #10 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Rechte des Autoren an seinen Beiträgen / Pflichten des Inhabers

Und wie interpretierst du dann Abs. 4?

Eine gewandelte Überzeugung könnte ja auch sein, ich will es HIER nicht mehr veröffentlichen, weil es HIER nicht reinpasst
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