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  #1 (permalink)  
Alt 09.10.2007, 16:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.10.2007
Beiträge: 124
Standard "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ohne Fortsetzungszusammenhang


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Hallo,

Unternehmer A gibt gegenüber Unternehmer B eine UE ab, in der er sich verpflichtet, "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.

Der Fortsetzungszusammenhang wird weder erwähnt, noch ausgeschlossen.
Wenn Unternehmer A jetzt wieder den abgemahnten Verstoß begeht, kann Unternehmer B dann sooft die Vertragsstrafe fordern, wie A den Artikel falsch einstellt?

Wenn A sich in der UE verpflichtet, mehrere Sachen zu unterlassen, und davon gegen zwei Sachen verstößt, kann B dann die doppelte Vertragsstrafe fordern?

Würde mich echt mal interessieren!
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  #2 (permalink)  
Alt 09.10.2007, 17:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ohne Fortsetzungszusammenhang

Zitat:
Wenn Unternehmer A jetzt wieder den abgemahnten Verstoß begeht, kann Unternehmer B dann sooft die Vertragsstrafe fordern, wie A den Artikel falsch einstellt?
Ja, wenn es jedesmal ein eigenständiger Vorgang ist. Also A stellt eoin, verkauft, Artikel ist weg, A stellt wieder ein, verkauft, Artiekl ist weg ... Jedesmal ist es meiner Meinung nach ein komplett eigenständiger Vorgang.
Zitat:
Wenn A sich in der UE verpflichtet, mehrere Sachen zu unterlassen, und davon gegen zwei Sachen verstößt, kann B dann die doppelte Vertragsstrafe fordern?
Kommt darauf an, ob eine Und oder Oder Verknüpfung vorliegt und ob die beiden Vorgänge unabhängig voneinander sind.

Aber mal ehrlich: Welcher halbwegs vernünftiog denkende A würde sowas tun ?
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