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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige mich beschäftigt folgende Frage und zwar, wer das Anrecht hat auf eine registrierte Domain: Vor 3 Jahren hat ein einem Verein angehörendes Mitglied sich eine Domain Namens als Beispiel www.Verein.de. auf seinem Namen registriert und in seinen vorhandenen Webhosting-Paket mit aufgenommen. Später erklärte sich der Verein bereit, lediglich die monatlichen Webhosting-Kosten des Mitgliedes zu übernehmen. Eine Abstandszahlung zur Herausgabe der Domain ist seitens des Verein nie geleistet worden. Im Gegenzug hat sich ein anderes Mitglied bereit erklärt, die Page kostenlos zu erstellen und zu pflegen, da auch seine Domain dem Webhosting-Paket des anderen Verein-Mitgliedes angehört, welche Kosten schließlich vom Verein mitgetragen werden. Nun kommt's: Die beiden Mitglieder (a = Domaininhaber + b = Webmaster) gehören beide nicht mehr dem Verein an. Der Verein fordert nun die Herausgabe der Domain, A fordert hierfür aber eine Abstandszahlung Summe X (welche durch Onlinebewerter bewertet wurden) mit der Begründung, dass er registrierter Eigentümer der Verein-Domain ist. Bei Leistung der vorgeschlagenen Abstandszahlung verzichtet B auf die Urheberrechte seines Homepagematerials / Inhalts, welches ausschließlich von/durch ihn erarbeitet worden ist. Der Verein fügt in seiner Begründung an, die Domain bereits bezahlt zu haben, wobei die monatl. Zahlungen rein allein ausschließlich für die monatliche Veröffentlichung im Web (Webhosting-Paket-Gebühren) beziehen. Wer ist im Recht? Wer ist Eigentümer der Domain? Wer hätte wenn überhaupt ggf. Anspruch auf Zahlungen vom Verein? |
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| Zunächst zur Domaine: Der Verein könnte auf der Basis des Namensrechts ein Recht auf Unterlassung der Nutzung der Domain durch den Besitzer haben. Also eine einfache Übergabe ist durch kein Recht abgedeckt. Somit könnte der Verein bestenfalls die Freigabe fordern. Um das ganze zu vereinfachen kann der Verein natürlich die Domain abkaufen. Dabei kann der Besitzer den Preis festlegen. Bisherige Zahlungen, die offensichtlich vertraglich nicht geregelt waren, müssten dabei nicht beachtet werden. Und zum Design: Selbstverständlich kann der Urheber eine Vergütung dafür erwarten, wenn er Nutzungsrechte einräumen will (ein Verzicht auf Urheberrecht gibt es nach deutschem Recht nicht, bestenfalls die Übetragung von Veröffentlichungs-, Verwertungs- und Nutzungsrechten). Und er kann auch die Unterlassung der Verwendung seines Werkes (Layout + Inhalt) verlangen, wenn der Nutzer sich mit den Bedingungen des Urhebers nicht einverstanden erklärt. Meine persönliche Meinung: Der Verein hat schlechte Karten, da vorher keine vernünftigen Vereinbarungen getroffen wurden. |
| Tags: domainrecht |
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