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| Anzeige Hallo. Ein rein fiktiver Fall ;-) X sei ein ehrenvoller ebay Verkäufer, Y der vertragsbrüchige Käufer Es besteht folgendes Problem: Y hat nach langer Sendepause geantwortet und X die eBay-Einstellungsgebühr auf dessen Konto überwiesen obwohl X den Käufer Y NICHT von seiner Pflicht (den Kaufvertrag zu erfüllen) entbunden hat. Somit will X die Einstellungsgebühr nicht, sondern den Gesamtbetrag, den der Käufer Y geboten hat. Y verweigerte die Zahlung des Gesamtbetrages und begründet dies so: Zitat:
Kann Y das machen? Kann sich jemand so einfach aus der Affäre ziehen ? X ist Privatverkäufer und hat auch keine besonderen Konditionen zum Rücktritt in seinen Auktion gestellt. Rücknahmen etc ausgeschlossen. Ich sehe das so, dass der Käufer Y den Gesamtbetrag bezahlen muß. X sehe ich im Recht. Nun will X entwerder mit einem Mahnbescheid oder mit Rechtsschutz weiter gegen Y vorgehen. Was ist zu empfehlen ? Was hat es mit dem europäischen Recht auf sich? Welche Chancen habe X sein Geld zu bekommen? Geändert von Betrogener (17.10.2007 um 12:45 Uhr). |
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| Das Widerrufsrecht besteht auch nach EU Recht. Soweit schon mal richtig. Allerdings ist auch im EU Recht festgelegt, dass es nur zwischen Verbraucher und Lieferer besteht. Und als Lieferer bezeichnet das EU Recht Zitat:
Die Frage ist natürlich, ob jemand - trotz seiner Beteuerung, er sei privater Verkäufer - als gewerblicher Verkäufer angesheen werden kann. Dann sind Ausschlüsse aller Art hinfällig. Die Beurteilung wird im Streitfall wohl ein Gericht machen müssen Aus meiner Sicht müsste (von den Zweifeln ob Privat mal abgesehen) der Käufer den Vertrag einhalten. Eine Sache ist es aber mit Recht bekommen und Recht durchsetzen. Während vielleicht der Verkäufer Recht hat, dürfte es vergleichsweise schwierig sein, das auch inter******** zu bekommen. Das fängt schon bei der Streitigkeit über den Gerichtsstand und - über EU Recht hinaus geltendes - anwendbares Recht an. Und wird wohl bei unterschiedlichen ********en Regelungen, auf die sich Käufer und Verkäufer berufen werden, enden. Ein Streit würde ich persönlich nur dann "wagen", wenn es sich wirklich lohnt und die Anwaltskosten bei weitem übersteigt. Ansonsten würde ich als Verkäufer das Angebot des Käufers annehmen, da der Verkäufer ja offensichtlich ohne irgendwelche Kosten davonkommt. |
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| Vielen Dank für den Comment. Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wieso du nach deinen Ausführungen meist, dass der Käufer immer noch davonkommen könne. Der Verkäufer X ist Privatperson und im Recht. Folglich muß er doch mit sehr sehr hoher Wahrscheinlichkeit Recht bekommen - auch vor Gericht. Wie sieht es denn nun aus, wenn man es doch wagt und über einen Mahnbescheid oder Rechtsschutz sein Recht erlangen will. Zum Rechtsschutz: falls X zu diesem Zeitpunkt keinen Rechtsschutz genießt und zunächst einen solchen vereinbaren muß ... kann er dann immer noch einen solchen zurückliegenden Fall aufrollen? Zum Mahnbescheid: Was passiert, wenn Y nicht auf einen Mahnbescheid reagiert? Kann X dann gerichtlich vorgehen? Braucht X dann einen Rechtsschutz bzw. wer trägt dann die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung? |
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| Zitat:
1. Recht haben 2. Recht bekommen 3. Recht durchsetzen Selbst wenn man Recht hat, heißt das nicht, das man es (vor Gericht) auch bekommt (es gibt eben immer Dinge, die man nicht sieht oder die eben anders als im allgemeinen Verständnis ausgelegt werden). Und selbst wenn man Recht bekommt, ist es immer die Frage, ob man sein Recht auch durchsetzen kann (wenn bei jemandem nichts zu holen ist kann man auch doie besten Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommen haben). Jede Stufe kann zunächst Geld kosten, was man vorstrecken muss und (manchmal in einem neuen Verfahren) separat zurückfordern muss. Und genau deswegen sollte man sich überlegen, inwieweit man Kompromisse eingeht und vielleicht vor einem Vergleich (mit dem es in den meisten Fällen endet) das Mögliche macht. Zitat:
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