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| Anzeige . Nach § 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hat der Mensch meines Erachtens ein Bearbeiterurheberrecht erworben. Das Urheberrecht bzw. das Verwertungsrecht für den englischen Originaltext liegt bei einem Erben des ursprünglichen Autors. Er wohnt in den USA. Der Autor ist 1945 verstorben. Die 70 Jahre Schutzfrist sind also erst im Jahr 2015 abgelaufen. Wenn der Übersetzer seinen deutschen Text nun auf seiner Internetseite veröffentlichen will - benötigt er dazu die Zustimmung nach § 23 oder muss der Inhaber des US-Copyrights und des Verwertungsrechts die Benutzung nach § 24 dulden? Geändert von gw-f (21.10.2007 um 11:13 Uhr). |
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| Das Urheberrecht (UrhG, Frist) gilt so erstmal nur in Deutschland und für Werke, die dem deutschen Gesetz unterliegen. Eine Berufung auf §3 UrhG oder die 70jährige Frist könnte deswegen falsch sein (abgesehen davon, das sich mir jetzt mal nicht angeschaut hab, ob das überhaupt zutreffen könnte). Für Übersetzungen von Werken, die dem amerikanischen Copyright unterliegen, muss man auch dieses bei der Beurteilung heranziehen. Für eine Rechtsauskunft würde ich dir empfehlen, sich an jemanden zu wenden, dessen Rechtgebiet das ist (Anwalt - inter********es Recht) |
| Tags: benutzung, duldung, einwilligung, erforderlich, freien, uebersetzung |
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