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| Anzeige angenommen eine Person A versteigert in Ebay eine Kartensammlung. Dabei gibt er gute Karten aus seiner Sammlung um diese den Käufern zu beschreiben. Im späteren Verlauf der Beschreibung legt er schließlich fest, um was es in der Auktion geht, nämlich um einen Ausschnitt aus der beschriebenen Sammlung. Gewinner der Auktion, nennen wir ihn B, meldet sich nach Erhalt der Karten bei A und will ihn verklagen, da seine erhaltenen Karten nur ein paar in der Beschreibung aufgeführten Karten enthält (es handelt sich um eine große Sammlung). B wirft also A so etwas wie arglistige Täuschung aufgrund von Verschweigen für ihn nicht aufgeführter und seines Erachtens wichtiger Tatsachen vor. Für A jedoch war dies zu keinem Zeitpunkt der Fall. Für A war die Auktionsbeschreibung klar verständlich und soweit wie möglich widerspruchsfrei gehalten, und zu keiner Zeit lag eine Täuschungs-Intention vor. Was kann A nun tun, falls es zu einer Klage kommt, um zu beweisen, dass keine arglistige Täuschung oder ähnliche "Betrugsversuche" vorliegen? |
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| Meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie ein "unbeteiligter Dritter" die Beschreibung auffassen kann. Und danach richtet es sich dann, wie die Chancen in einem Rechtsstreit stehen. Im Endeffekt wird zu entscheiden sein, ob es sich um eine Gattungsschuld handelt, also eine Teilmenge aus einer beschriebenen Menge zu liefern war, dann reicht mittlere Art und Güte (die Beurteilung dürfte dabei zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein) oder ob es sich um konkrete Waren handelt, die auch so geliefert werden müssen. Wahrscheinlich wird dabei auch beurteilt werden, was auffälliger und größer ist - die Beschreibung der Ware oder der Hinweis, dass die Ware nicht genau der Beschreibung entspricht. Aber eine Klage wegen Betrug würde ich gelassen entgegensehen, hier spielt meiner Meinung nach eigentlich nur der zivilrechtliche Teil eine Rolle (Kaufvertrag = Zivilrecht, Betrug = Strafrecht) . |
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| Zuerst vielen Dank für deine Antwort :-) Kann nun davon ausgegangen werden, dass B die Nichtigkeit des Kaufvertrages erreicht und (begrenzt auf den zivlrechtlichen Teil) die Rückzahlung des Geldes erwirken kann? Dies wäre A verständlicherweise unangenehm, da er sich ja im Recht sieht. Vor allem, da ja B die Möglichkeit hatte, A jede erdenkliche Frage zu dem angebotenen Artikel zu stellen. |
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Ob B überhaupt hätte fragen müssen entscheidet sich anhand der Beschreibung und der Beurteilung im Streitfall, wenn man sich nicht einigen kann. |
| Tags: arglistige, ebay, taeuschung |
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