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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 21:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.10.2007
Beiträge: 3
Standard Ebay, arglistige Täuschung?


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Hallo miteinander,

angenommen eine Person A versteigert in Ebay eine Kartensammlung. Dabei gibt er gute Karten aus seiner Sammlung um diese den Käufern zu beschreiben. Im späteren Verlauf der Beschreibung legt er schließlich fest, um was es in der Auktion geht, nämlich um einen Ausschnitt aus der beschriebenen Sammlung.
Gewinner der Auktion, nennen wir ihn B, meldet sich nach Erhalt der Karten bei A und will ihn verklagen, da seine erhaltenen Karten nur ein paar in der Beschreibung aufgeführten Karten enthält (es handelt sich um eine große Sammlung).
B wirft also A so etwas wie arglistige Täuschung aufgrund von Verschweigen für ihn nicht aufgeführter und seines Erachtens wichtiger Tatsachen vor. Für A jedoch war dies zu keinem Zeitpunkt der Fall. Für A war die Auktionsbeschreibung klar verständlich und soweit wie möglich widerspruchsfrei gehalten, und zu keiner Zeit lag eine Täuschungs-Intention vor.
Was kann A nun tun, falls es zu einer Klage kommt, um zu beweisen, dass keine arglistige Täuschung oder ähnliche "Betrugsversuche" vorliegen?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 22:03
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Ebay, arglistige Täuschung?

Meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie ein "unbeteiligter Dritter" die Beschreibung auffassen kann. Und danach richtet es sich dann, wie die Chancen in einem Rechtsstreit stehen. Im Endeffekt wird zu entscheiden sein, ob es sich um eine Gattungsschuld handelt, also eine Teilmenge aus einer beschriebenen Menge zu liefern war, dann reicht mittlere Art und Güte (die Beurteilung dürfte dabei zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein) oder ob es sich um konkrete Waren handelt, die auch so geliefert werden müssen.

Wahrscheinlich wird dabei auch beurteilt werden, was auffälliger und größer ist - die Beschreibung der Ware oder der Hinweis, dass die Ware nicht genau der Beschreibung entspricht.

Aber eine Klage wegen Betrug würde ich gelassen entgegensehen, hier spielt meiner Meinung nach eigentlich nur der zivilrechtliche Teil eine Rolle (Kaufvertrag = Zivilrecht, Betrug = Strafrecht) .
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  #3 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 22:24
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.10.2007
Beiträge: 3
Standard AW: Ebay, arglistige Täuschung?

Zuerst vielen Dank für deine Antwort :-)
Kann nun davon ausgegangen werden, dass B die Nichtigkeit des Kaufvertrages erreicht und (begrenzt auf den zivlrechtlichen Teil) die Rückzahlung des Geldes erwirken kann? Dies wäre A verständlicherweise unangenehm, da er sich ja im Recht sieht. Vor allem, da ja B die Möglichkeit hatte, A jede erdenkliche Frage zu dem angebotenen Artikel zu stellen.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 22:44
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Ebay, arglistige Täuschung?

Zitat:
Kann nun davon ausgegangen werden, dass B die Nichtigkeit des Kaufvertrages erreicht
Das wäre eine Einzelfallentscheidung. Es können beide Seiten Recht bekommen - das muss eben jemand beurteilen, und dazu gibt es die Gerichte, wenn sich zwei Parteien nicht einigen.
Zitat:
die Nichtigkeit des Kaufvertrages
Hier würde ich erstmal bestenfalls einen Sachmangel sehen, den der Verkäufer beheben kann (z.B. durch Lieferung der beschriebenen Ware). Die Nichtigkeit ist etwas anderes. Und wenn A nicht nachbessern kann (oder will) hat B das Recht zum Rücktritt - dann bekommt A die Ware und B sein Geld wieder.
Zitat:
Dies wäre A verständlicherweise unangenehm, da er sich ja im Recht sieht.
Na gut, das sieht B sich auch Das ist ja gerade eines der Grundprinzipe des Rechts: Wenn sich zwei nicht einigen können, entscheidet eine "objektive dritte Person", das sind dann eben die Gerichte.
Zitat:
Vor allem, da ja B die Möglichkeit hatte, A jede erdenkliche Frage zu dem angebotenen Artikel zu stellen
Warum sollte er? Wenn man eine Beschreibung liest, und die Beschreibung genau das erklärt, was man kaufen möchte, muss man nicht noch zig mal fragen, ob es denn wirklich genau das ist, was da beschrieben steht. Das würde die Beschreibung auch überflüssig machen, dann könnte man auch schreiben "Ich verkaufe was - wer wissen will was kann fragen"
Ob B überhaupt hätte fragen müssen entscheidet sich anhand der Beschreibung und der Beurteilung im Streitfall, wenn man sich nicht einigen kann.
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