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| Anzeige vielleicht könnt Ihr mir bei einer Frage helfen. Ich programmiere ein Videoportal. Die Videos sollen in ein bestimmtes Format umgewandelt werden und auch zum Download angeboten werden können. Dazu habe ich mir überlegt, dass der Uploader festlegen kann, mit welchen Rechten die veröffentlichte Datei versehen wird. Konkret kann er damit festlegen, wer was mit der Datei anstellen kann (ähnlich wie bei den Unix Dateirechten). Somit bestimmt derjenige, der die Daten veröffentlicht hat z.B. ob ein Download möglich ist. Natürlich muss eine Möglichkeit gegeben sein, rechtswidrige Inhalte zu melden (die dann auch entfernt werden). Als Betreiber möchte ich den Nutzern viele Möglichkeiten bieten, sie aber auch nicht von ihrer Verantwortung entbinden. Was denkt Ihr, ist so ein Projekt mit "Standort Deutschland" möglich? Vielen Dank |
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| Wenn man sich sicher sein kann, dass mit dem Bereitstellen der Videos nicht gegen irgendwelche Rechte (besonders Urheberrecht) verstoßen wird ... und da die Menschen nicht zur Einhaltung von Rechten in der Lage sind, würde ich die vernünftige Möglichkeit ausschließen. Ist ja das MyVideo & Co. Konzept - und die haben genug Probleme weghen Urheberrechten. Rechtlich und technisch wäre es vielleicht machbar - aber aus meiner Sicht nicht mit den Menschen, die die Videos veröffentlichen wollen, da die sich einfach nicht an Recht & Gesetz halten wollen ... |
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| Hallo aaky. Danke für die schnelle Antwort. Zitat:
Handelt es sich bei meinem Ansatz nicht um eine reine "Zugangsvermittlung", wie im TDG §5 erwähnt? 1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. // Ich will keine eigenen Inhalte veröffentlichen oder mir zu eigen machen. 2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. //Bin ich demnach verpflichtet, die Videos vor der Veröffentlichung zu prüfen auch wenn es sich um mehrere hundert pro Tag handelt? 3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund einer Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. //Was bedeutet in dem Zusammenhang "kurzzeitig"? 4. Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß §85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. //Sobald ein Verstoß gemeldet wird, wird die Datei überprüft und bei tatsächlichem Verstoß entfernt Vielen Dank nochmal |
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| Also doch wieder das alte Thema. Ich dachte, du wärst schon einen Schritt weiter Zitat:
Zitat:
Zitat:
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Zitat:
Unmöglich. Und den letzten Prozeß, den einer als allgemeine Entscheidung gegen die Haftung bewirken wollte, hat er verloren. Aber du darfst es natürlich auch gern darauf anlegen, einen Musterprozeß zu gewinnen Die Rechtssprechung mag vielleicht nicht in jedem Fall sinnvoll erscheinen, aber sie existiert ... |
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| Ja, leider das alte Thema. Vielen, auch mir, fällt ein Widerspruch zwischen der Rechtssprechung bzw. der Aussage Rechtskundiger und der aktuellen Situation von Myvideo, google.video oder auch Myspace auf. Es ist offensichtlich möglich, ein Videoportal finanziell erfolgreich zu betreiben. Diese Unternehmen machen nicht den Eindruck, dass sie durch Abmahnungen/Schadensersatz existenziell gefährdet seien. Zitat:
Offensichtlich habe ich einige Punkte des TDG falsch verstanden. Zitat:
Wer mich juristisch vertritt, erhält 50% des Gewinns der Werbeeinnahmen Es sind Features vorgesehen, die so noch nicht in andere Videoportale implementiert wurden. Gruß, Matthias Geändert von maze (25.10.2007 um 15:20 Uhr). |
| Tags: downloadmoeglichkeit, videoportal |
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