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| Anzeige Konkreter: Mich wundert das es nur ein paar einzelne Seiten gibt, die den Download von bestimmten Diensten wie YouTube erlauben. Denn eigentlich wäre es ein leichtes ein Programm zu veröffentlichen das für praktisch alle dieser Dienste funktioniert, statt auf einen bestimmten ausgelegt zu sein. Technisch gesehen wäre ein solches Programm nur wenig mehr als ein Download Manager. Rechtlich gesehen ist mir's aber ein Rätsel. Man zielt ja nicht einmal auf eine bestimmte Seite ab, dennoch macht man Downloads möglich, die ohne das Programm schwierig gewesen wären. Ein wirksamer "Schutz" ist ein Flashplayer jedenfalls nicht. Geändert von JST (29.10.2007 um 13:25 Uhr). |
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| Schlimmstenfalls würde ich hier foilgendes als gegeben ansehen Zitat:
Zitat:
Ansonsten sind reine Downloadmanager, Filesharing-Programme oder was auch immer es da gibt nicht rechtswidrig. Sie ermöglichen ja nur den Austausch von Dateien. |
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| Einfach mal die ein oder zwei Threats über das Downloaden von Dateien von YouTube lesen, da ist vieles schon zu geschrieben wurden über Software die den "Schutz" umgeht. Wobei ich da keinen wirklichen Schutz sehe, sondern lediglich ein Nichtanbieten zum Download.
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| Erstmal danke für die bisherigen Antworten. @Styx: Die Threads, die über die Suchfunktion zu finden waren, habe ich natürlich vorher schon duchgesehen. Mir ging's halt mal konkret um die Legalität der Programme selbst - nicht um die Legalität der damit eventuell durchgeführten Downloads. @aaky: Das hilft mir schonmal weiter. Geht es beim §202 aber nicht eher um Hacking und ähnliches? Die Daten sind ja in meinem Beispiel frei verfügbar und an sich nicht gegen Zugriff gesichert. Es gibt halt keinen Download-Link. Es läuft wohl auf die Frage hinaus: ist ein "Stream Ripper" bzw. Programm zum aufzeichnen von Datenstreams aus dem Internet rechtswidrig oder nur der individuelle Einsatz? In der realen Welt ist die Technik ja am ehsten mit einem Video/Radiorekorder zu vergleichen. |
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| Der Punkt ist "nicht für ihn bestimmt". Beim 202a sind also fremde Daten relevant (deswegen auch für unerwünschte Eindringlinge verwendet). Jetzt steht die Frage, inwieweit die Daten fremd sind. Ich weiß, Strafrecht darf nicht ausgelegt werden, aber man könnte das schon inbegriffen sehen. Aber dann gibt es ja noch den Zitat:
- unter Anwendung von technischen Mitteln: steht wohl kaum in Frage - nicht für ihn bestimmte Daten: wie oben - aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung: das würde ich persönlich schon sehen, da man ja nicht das Ergebnis aufzeichnet (wie bei TV) sondern sich "dazwischen" hängen muss (ich hab jetzt persönlich keine Ahnung, wie Flash-Streams aufgezeichnet werden Hier braucht es nicht mal einen Schutz, lediglich das nicht öffentlich. Und da die Videodatei nicht direkt übertragen wird, würde ich das hier schon sehen. Wie gesagt, Strafrecht darf man nicht auslegen - und ich hab keine Ahnung, in welchen Grenzen und Rahmen das Strafrecht an dieser Stelle gehalten wird. Kann mich also auch mächtig täuschen ... |
| Tags: download, software, urheberrecht, videomusik, youtube |
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