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| soweit sogut, in D-land gibt es ja auch „Schranken des Urheberrechts“, das vergleichbar ist mit "Fair Use" und das TRIPS-Abkommen versucht eine Annährung zwischen den Ländergesetzen. Hierzulande gibts demnach ja auch Einschränkungen des Urheberrechts! Wie verstehen Sie den Absatz: (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar, noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. ich habe die interessanten Stellen markiert. Ich beziehe das auf die inter******** gültige Absprache, (die es wohl nicht gibt) an die nicht gerüttelt wird, dass z.B. ein Forscher (also eine Person die geistige Werte schafft) ein Publikation schreibt - und publiziert, damit die Verwertungsrechte an ein "Unternehmen" (Printmedien) abgibt, aber seine Publikation sowohl selber verbreiten darf oder aber seine Einwilligung gibt um diese Publiation in speziellen abgegrenzten Communities zum downloaden anbietet (z.B. macht das jede Universität so). Ich darf dann diese geschützte Werk herunterladen, aber nicht weiter vervielfältigen. Ist das nicht die Bedeutung des Textes? |
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| weiterhin habe ich noch das gefunden unter "http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/749.pdf" *5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive a) Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Das ist sehr hinderlich, wenn eine neue Nutzungsart – wie beispielsweise die Verwertung im Internet – entwickelt worden ist. Will der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, muss er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Deshalb soll der Urheber künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine besondere, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und dieser Nutzung widersprechen. b) Weil bisher Verträge über unbekannte Nutzungsarten unmöglich waren, haben wir heute Archivbestände von Werken, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Hat zum Beispiel der Autor eines Hörspiels 1960 alle Rechte zur Verwertung einem Verlag übertragen, so umfasst dies nicht die Rechte zur Nutzung seines Werks in damals unbekannten Nutzungsarten. Wenn der Verlag sein Werk heute auf CD oder im Internet vermarkten möchte, muss er die Rechte nacherwerben. Ebenso verhält es sich mit Filmen in den Archiven der Rundfunkanstalten. Der Nacherwerb von Rechten kann nach vielen Jahren, vor allem bei Produktionen, an denen viele Urheber beteiligt waren, sehr schwierig, langwierig oder auch unmöglich sein. Der Entwurf ermöglicht nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Informationen für die Presse Anspruch auf eine besondere angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.* Wie würden sie diesen Text interpretieren. Ist hierbei nicht klargestellt, das Werke die z.B. nicht einmal als CD veröffentlich werden können, frei sind von Urheberrechten für neue Medien, sofern der Urheber selber dem nicht entgegenspricht? Beispiel: Eine Jazz kapelle aus den 60zigern nimmt ne platte auf, und überträgt die Nutzungsrechte an eine Plattenfirma "für LP's und Kasetten". Nach 45 Jahren kommt jemand auf die Idee diese LP zu rippen und als mp3 zu verbreiten, die Urheber sind tot, die Nachkommen leben anonym in den Slums. Wer würde für die mp3 files ein Urheberrecht beanspruchen???? Welcher Rechteverwerter (z.B. Sony die die rechte an LP's und Kasetten erworben haben) würde anklagen wollen...? Ist sicherlich sehr dünnes Eis. Ich fange ja gerade heute erst mal an was rumzuschnüffeln, aber da ist sicherlich spielraum! grüße antlover Geändert von antlover (08.01.2008 um 21:43 Uhr). |
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| hmm hab mich gerade in die elektronische weitergabe von wissenschaftlichen inhalten umgeschaut. ein sehr einfaches thema... es wird sich nix ändern. die unis haben kein geld, also wird man nur das lesen, was frei verfügbar ist, und wenn ein wissenschaftler nicht mehr gelesen wird, sucht er sich schnell einen anderen verlag. sollten die musiker genau so machen..... gute nacht antlover |
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| Also das die Unis kein Geld haben, bezweifel ich. Die kassieren ja schließlich im Moment von den Studenten gut ab. Von daher... Inter********e Absprachen existieren, wie z.B. das TRIPS. Das ist ein inter********es Übereinkommen, kann man wohl als "Absprache" ansehen. Was du hier kopiert hast, ist der § 53 Abs. 1 UrhG. Dieser hat recht wenig mit den von dir angesprochenen wissenschaftlichen Publikationen zu tun. Die ein Professor nach neuem Recht auch nicht mehr so einfach Uniintern online stellen darf. Aber zurück zum § 53. Wüsste jetzt nicht was es dort groß zu interpretieren gibt. Nach der Rechtsänderung ist die große Frage, nämlich der Download, geklärt. "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar, noch mittelbar Erwerbszwecken dienen" Denke das ist unproblematisch. Man darf eine Kopie eines Werkes dann erstellen, wenn es zum privaten Gebrauch ist und unentgeltlich geschieht. Das ist z.B. der Fall, wenn man von einer Original CD eine Kopie erstellt, ohne dabei einen Kopierschutz zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Ist dies der Fall, ist die Kopie rechtswidrig. "soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Der teil nach dem "oder" ist neu hinzugekommen und regelt den Download. Unter einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage, kann man z.B. eine Kopie verstehen, die unter Umgehung eines Kopierschutzes hergestellt wurde. Diese Kopie ist rechtswidrig. Von dieser darf somit keine weitere Kopie erstellt werden. Unter "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" ist z.B. eine Datei in einer Tauschbörse oder bei einem Filehoster zu verstehen. Der Uploader hat keine Rechte diese Datei öffentlich zugänglich zu machen, worunter auch das ledigliche bereitstellen gehört (also ohne Upload, sondern nur im Share-Ordner), aber auch eben der Upload selbst, was eine Verbreitung ist. Zu beidem hat dieser kein Recht. Somit ist die Vorlage von der man seine Kopie erstellt, rechtswidrig zugänglich gemacht. So jedenfalls meine Ansicht, wiegesagt, ist neues Recht, muss man sich auch erstmal einarbeiten. :mrgreen: Zitat:
So mussten z.B. als die DVD auf den Markt kam mit den Urhebern der Filme neue Rechte vereinbart werden, da diese bisher nur für VHS bestanden. Die alten Verträge waren jedoch nicht auf die DVD anwendbar, sie war also eine bis dahin unbekannte Nutzungsart. Als die HD-DVD kam, musste erneut neu verhandelt werden... usw. Nach neuem Recht ist dies auch geändert worden. Dein Beispiel ist jedoch falsch. Besser wäre: Von der Sänger X wurde bisher der Titel T auf LP durch A verwertet. Nun erscheint das MP3 Format, A möchte in seinem Onlineshop den Titel T von X auch dort verwerten. Er muss nun mit den jeweiligen Rechteinhaber (Urheber, Label, Erben ... jenachdem) neue Nutzungsrechte vereinbaren um den Song als MP3 im Internet anbieten zu können. Mal einfach dargestellt. Mit rippen durch unberechtigte Personen hat das nichts zu tun. Diese haben sowieso kein Recht die Werke einfach so zu verbreiten. Nach neuem Recht könnte A den Titel auch als MP3 verwerten, wenn er bereits für LPs berechtigt war. So in etwa jedenfalls. Was unbekannte Nutzungsarten angeht, habe ich mich auch noch nicht 100%ig neu eingearbeitet.
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