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| Anzeige Person A bietet auf einer Internetkleinanzeigenseite einen gebrauchten (Kauf erfolgte 2001) massiven Kieferschrank mit furnierten Zwischenböden zum Verkauf an. Person B guckt sich den Schrank vor Ort an und vereinbart einen zweiten Besichtigungstermin mit Ehemann und Tochter. Alle sind von dem Schrank begeistert, wollen den Schrank farblich verändern (beizen etc.) und sagen schließlich am nächsten Tag den Kauf zu einem vereinbarten Kaufpreis zu und bestätigen dies per Email. Person B kommt ein 3. mal vorbei, um den Kaufpreis zu entrichten und nimmt gleichzeitig die Regalböden des Schrankes mit. Der Schrank selber wird durch ein Transportunternehmen abgebaut und an Person B geliefert. Eine Woche später (das Transportunternehmen lagerte wegen eines KfZ-Defekts den Schrank zwischen) meldet sich Person B und teilt mit, dass laut Aussage eines Bekannten, der zufällig Schreiner ist, lediglich die Schrankbacken massiv sind und der Rest aus furniertem Holz ist. Person A ist von dieser Aussage sehr überrascht, da sie davon ausgegangen/überzeugt ist/war, dass der Schrank aus massivem Kiefernholz -wie in der Verkaufsanzeige beschrieben- ist. Person A ist sich keiner Schuld bewusst, da nicht wissentlich falsche Angaben gemacht wurden. Sie war der 100 %tigen Meinung, dass der Schrank aus massivem Kiefernholz besteht. Des Weiteren hat sich Person B insgesamt 3 mal den Schrank vor Ort angesehen und begutachtet. In der Onlineanzeige wurde eine Rücknahme und Gewährleistung nicht ausgeschlossen, da Person A davon ausgegangen ist, dass dieser Hinweis bei einem Privatverkauf nicht von nöten ist. Nun fordert Person B einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurück. Wie sieht es hier rechtlich aus? Ist Person A zur Rücknahme bzw zur teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet? Bitte schnellstmöglich antworten!!! Danke |
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| Meiner Meinung nach sind da einige Punkte zu beachten: - Wurde bei der Besichtigung der Fakt des "massiven Holzes" überhaupt berücksichtigt (drüber gesprochen, angeschaut ...). Wenn ja hätte B sich von der Korrektheit der Beschreibung überzeugen müssen und können. Wenn nein ist fraglich, inwieweit dies eine zugesicherte Eigenschaft war, die die Kaufentscheidung wesentlich beeinflusst hat (nur dann ist das Fehlen auch ein Sachmangel) - Ein wissenlichtes Verschweigen würde ich hier nicht sehen, da dies offensichtlich weder für den Verkäufer noch den Käufer ersichtlich war. Damit besteht erstmal kein Rücktrittsrecht wegen fehlender zugesicherter Eigenschaft - Wenn es ein Sachmangel war, ist eine Minderung des Kaufpreises durchaus im gesetzlichen Rahmen - Soviel ich weiß, gilt nach EU Recht die Verpflichtung zur Gewährleistung auch bei Privatkäufen, wenn man es nicht ausschließt. Nur würde ich das hier gar nicht relevant ansehen, da es sich bestenfalls um einen Sachmangel handeln kann - Ein 14 tägiges Widerrufsrecht gibt es nur bei Fernabsatz, kommt hier überhaupt nicht in Frage Ich würde hier durchaus einen gültigen Kaufvertrag sehen. Ob es ein Sachmangel ist, müsste von objektiver Seite begutachtet werden. Wenn es einer ist, kann nachgebessert werden (was wohl kaum möglich ist), der Käufer kann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ich persönlich würde eine vereinbarte Kaufpreisminderung als die beste Variante sehen. Anderenfalls würde es wohl dazu führen, dass sich A und B vor Gericht wieder sehen und die die einzelnen Fragen von einem Gericht entschieden werden. Wer da den Kürzeren ziehen würde kann ich persönlich aus der Schilderung nicht entnehmen, da zuviele Dinge beachtet werden müssen, die den Einzelfall ausmachen. |
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| Natürlich wurde bei der Besichtigung durch Person A auf die Massivität des Holzes hingewiesen (im guten Glauben). Bei der ersten und zweiten Besichtigung durch Person B mit Anhang wurde der Schrank ausgiebig begutachtet. |
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| Dann würde ich sehen, dass sich eben beide im Irrtum befanden. Das ändert aber nichts an den Folgen, müsste man dann als versteckten Sachmangel sehen. Die Frage ist, wieweit hätte es die Kaufentscheidung beeinflusst, hätte der Käufer gewußt, das es nicht so ist. Wahrscheinlich hätte man sich dann, da der Käufer ja offensichtlich auch von dem Teil angetan war, auf einen niedrigeren Preis geeinigt. Was sich mir allerdings jetzt als Frage stellt: Versucht der Käufer, jetzt wo das Teil weg ist, damit den Preis runterzuhandeln. Eventuell ist es ja doch Massivholz ... |
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| Danke für die Auskünfte. Person A und B haben sich nunmehr auf eine (minimale) Reduzierung des Kaufpreises (40,00 Euro) geeinigt. DAS ist irgendwie schon wieder merkwürdig, aber so soll es nun sein... Vielen lieben Dank! |
| Tags: internetkleinanzeige, privatverkauf |
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