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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 07.11.2007, 19:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.11.2007
Beiträge: 2
Standard Wenn es nicht der Wirkliche Wille war


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Nehmen wir an, ein Artikel soll auf E-Bay von einer Privatperson in einer Auktion von 3 Tagen ab einem Euro versteigert werden. Wert des Gegendstands ca. 250,- Euro.
Der Artikel wird eingestellt, jedoch begeht der Verkäufer den Fehler, dass das Objekt auch per "Sofort-Kauf oder Preis Vorschlagen" zum Verkauf für einen Euro steht was er natürlich nicht wollte.

20 Minuten Später bemerkt der Verkäufer den Fehler, will diesen beheben und das Angebot überarbeiten. Inzwischen hat aber ein Käufer schon per Sofort-Kauf die Auktion für einen Euro beendet. Das Geld online überwiesen.

Der Verkäufer sieht sich im unrecht und schickt das Geld per Brief zurück.

Gibt es für den Verkäufer eine Möglichkeit aus dem Geschlossenen KV wieder herauszukommen oder ist dies als Lehrgeld zu betrachten?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.11.2007, 20:08
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Wenn es nicht der Wirkliche Wille war

Ich würde hier folgendes sehen
Zitat:
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Das Problem was ich hier aber sehe: Diese Auswahl ist eine Option, die explizit ausgewählt werden muss (also nicht "aus Versehen" so stehn lassen). Damit wird es ziemlich schwer, damit raus zu kommen, dass man das eigentlich gar nicht wollte und auch bei der Kontrolle des Angebots nicht gesehen hat. Persönlich würde ich hier Schwierigkeiten in der Anwendung sehen, aber ein guter Anwalt könnte das vielleicht durchboxen.
Wenn man damit durchkommt, wäre die Willenserklärung und damit der Vertrag nichtig.

Dann könnte man vielleicht noch über den hier rauskommen
Zitat:
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
...
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
...
Allerdings ist das ein "Kaugummiparagraph" - da muss man ziemlich viel beurteilen. Auch hat der einen anderen Haken: Der Käufer kann Schadensersatz geltend machen. Das würde im vorliegenden Beispiel so aussehen können, der Käufer besorgt sich das Teil woanders und der Verkäufer hat den Schaden (=Differenz) zu erstatten. Könnte ziemlich teuer werden.

Das Problemn ist, der Kaufvertrag ist geschlossen. Und der Verkäufer hat aktiv etwas hinzugefügt (Option) die ihm jetzt nicht "passt". Das konnte der Käufer ja nicht wissen
Wenn ich mich recht entsinne gab es mal ein Urteil zu einem Haus weit unter Preis, da wurde meines Wissens darauf hingewiesen, dass man ja hätte ein Mindestgebot angeben können.

Der Verkäufer sollte sich entscheiden, ob er einen guten Anwalt nimmt, der vielleicht etwas rausholen kann oder das wirklich als Lehrgeld abtut - die Kosten dürften, falls er keine Chancen hat, in etwa gleich sein
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  #3 (permalink)  
Alt 07.11.2007, 20:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.11.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Wenn es nicht der Wirkliche Wille war

Herzlichen Dank für die Ausführliche Erklärung zuerst einmal.

Stellt sich dann die Frage, kann der Käufer des Artikels dem Verkäufer die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen?

a.) wenn der Verkäufer dann nachgibt und das Objekt dem Käufer schickt.

und / oder

b.) wenn der Verkäufer Rechtsbeihilfe in Anspruch nimmt und es auf den oben geschilderten "nichtigen Kaufvertrag-Ausweg" ankommen lässt?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.11.2007, 20:32
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Wenn es nicht der Wirkliche Wille war

a) Kommt darauf an, ob der Verkäufer bereits eine Aussage gemacht hat. Wenn der Käufer von sich aus einfach so handelt nicht. Da der Verkäufer aber das Geld zurücküberwiesen hat, musste der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer seiner "Pflicht" zur Lieferung nicht nachkommen will, dann schon eher. Allerdings kommt es meiner Meinung nach darauf an, ob der Käufer versucht hat, das ganze friedlich zu regeln. Anwaltskosten fallen ja erst an, wenn der Anwalt tätig wird. Und wenn der Verkäufer seine Pflicht erfüllt (oder die Erklärung diesbezüglich abgibt) bevor der Anwalt tätig wird, können keine Kosten entstehen.
b) Wenn er verliert ja. Wenn er gewinnt, muss der Käufer auch seine Kosten tragen (im Zivilrecht zahlt der, der verliert alles). Aber wer eine Rechtsschutzversicherung hat ist in solchen Fällen gut beraten
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