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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Der Artikel wird eingestellt, jedoch begeht der Verkäufer den Fehler, dass das Objekt auch per "Sofort-Kauf oder Preis Vorschlagen" zum Verkauf für einen Euro steht was er natürlich nicht wollte. 20 Minuten Später bemerkt der Verkäufer den Fehler, will diesen beheben und das Angebot überarbeiten. Inzwischen hat aber ein Käufer schon per Sofort-Kauf die Auktion für einen Euro beendet. Das Geld online überwiesen. Der Verkäufer sieht sich im unrecht und schickt das Geld per Brief zurück. Gibt es für den Verkäufer eine Möglichkeit aus dem Geschlossenen KV wieder herauszukommen oder ist dies als Lehrgeld zu betrachten? |
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| Ich würde hier folgendes sehen Zitat:
Wenn man damit durchkommt, wäre die Willenserklärung und damit der Vertrag nichtig. Dann könnte man vielleicht noch über den hier rauskommen Zitat:
Das Problemn ist, der Kaufvertrag ist geschlossen. Und der Verkäufer hat aktiv etwas hinzugefügt (Option) die ihm jetzt nicht "passt". Das konnte der Käufer ja nicht wissen Wenn ich mich recht entsinne gab es mal ein Urteil zu einem Haus weit unter Preis, da wurde meines Wissens darauf hingewiesen, dass man ja hätte ein Mindestgebot angeben können. Der Verkäufer sollte sich entscheiden, ob er einen guten Anwalt nimmt, der vielleicht etwas rausholen kann oder das wirklich als Lehrgeld abtut - die Kosten dürften, falls er keine Chancen hat, in etwa gleich sein |
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| Herzlichen Dank für die Ausführliche Erklärung zuerst einmal. Stellt sich dann die Frage, kann der Käufer des Artikels dem Verkäufer die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen? a.) wenn der Verkäufer dann nachgibt und das Objekt dem Käufer schickt. und / oder b.) wenn der Verkäufer Rechtsbeihilfe in Anspruch nimmt und es auf den oben geschilderten "nichtigen Kaufvertrag-Ausweg" ankommen lässt? |
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| a) Kommt darauf an, ob der Verkäufer bereits eine Aussage gemacht hat. Wenn der Käufer von sich aus einfach so handelt nicht. Da der Verkäufer aber das Geld zurücküberwiesen hat, musste der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer seiner "Pflicht" zur Lieferung nicht nachkommen will, dann schon eher. Allerdings kommt es meiner Meinung nach darauf an, ob der Käufer versucht hat, das ganze friedlich zu regeln. Anwaltskosten fallen ja erst an, wenn der Anwalt tätig wird. Und wenn der Verkäufer seine Pflicht erfüllt (oder die Erklärung diesbezüglich abgibt) bevor der Anwalt tätig wird, können keine Kosten entstehen. b) Wenn er verliert ja. Wenn er gewinnt, muss der Käufer auch seine Kosten tragen (im Zivilrecht zahlt der, der verliert alles). Aber wer eine Rechtsschutzversicherung hat ist in solchen Fällen gut beraten |
| Tags: war, wille, wirkliche |
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