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  #6 (permalink)  
Alt 15.02.2008, 18:15
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Selbstgemalte Bilder

Zitat:
Wenn "man" eine Figur aus dem Net hat (wo weder die Figur noch die Seite Auskunft über ein co. gab) diese Figur nachmalt und auf seine eigene HP lädt, da greift der Urheberschutz.
Richtig.
Zitat:
Muß der Urheber dem "Täter" vorher eine Abmahnung schicken oder kann der Urheber sofort einen RA beauftragen
Kommt darauf an. Wenn es jemand ist, der zum Beispiel berufsmäßig mit Recht beschäftigt ist (zum Beispiel ein Anwalt ) dann muss er es erstmal selbst versuchen. Der entstehende Schaden ist so gerinmg wie möglich zu halten. Auch für den anderen. Ein Anwalt ist also nicht immer gerechtfertigt, aber im genannten Beispiel würde ich die Einschaltung eines Anwalts schon als verhältnismäßig sehen.
Zitat:
und sich eine (beliebige) Summe zahlen lassen?
Begründet sollte die Summe schon sein. Ich würde sagen maximal die Kosten des Anwalts + eine Entschädigung. Die so hoch nicht ausfallen dürfte (aber das ist einzelfallabhängig, das kann man nicht pauschal sagen). Wenn man sowas bekommt, sollte man die Summe eben von einem, der sich auskennt (genauer ein Anwalt, jemand anders darf das nicht), prüfen lassen. Sollte man übrigens mit jeder Abmahnung machen.
Zitat:
Was ist, wenn der "Täter" sofort solche ein Schreiben vom RA bekommt, darauf nicht reagiert
Dann war der, der das Schreiben bekommt ganz schön "dumm", er hätte das prüfen lassen sollen und eventuell der Höhe widersprechen sollen. Meistens ist es so, dass man sich dann irgendwie einigt.
Zitat:
und der Urheber einen vollstreckbaren Gerichtsbeschluß erwirkt?
Das ist dann für den "Rechtsverletzer" dumm gelaufen, da wird er kaum noch rauskommen - zumindest sollte er spätestens jetzt einen Anwalt zu Rate ziehen.
Zitat:
Muß der Täter, der sofort auf die erste Kontaktaufnahme (mit Geldforderung) reagierte und das Bild vom Net nahm und sich sofort in aller Form entschuldigte, zahlen?
Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt ja. Wenn noch nicht, könnte die Gegenseite das bewirken.
Zitat:
Was ist, wenn nichts zu "holen" ist?
Dann wird gepfändet bis nichts mehr geht - ansonsten bleibt das eben solange stehen, bis was zu holen ist, oder es einen der beiden nicht mehr gibt ...
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  #7 (permalink)  
Alt 14.04.2008, 20:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.04.2008
Beiträge: 6
Standard AW: Selbstgemalte Bilder

Zusatzfrage:

Was ist mit selbstgemalten Portraits von Prominenten (meistens ja als Blaupause oder mehr oder weniger schlecht nachgezeichnet) ?

Verletzt man damit das Urheberrecht des Fotografen, der das Original erstellt hat?

Gruß Blondlöwe
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  #8 (permalink)  
Alt 14.04.2008, 20:54
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Selbstgemalte Bilder

Ja, der Urheber kann auch über Bearbeitungen entscheiden.
Zitat:
UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden
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