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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 26.11.2007, 21:56
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.645
Standard kostenlose Leistung ohne AGB


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Moinsen,
mich würde mal interessieren, was für Bestimmungen gelten, wenn jemand jemandem anderes eine kostenlose Dienstleistung entgegenbringt, nachdem dieser eine Email mit seinen Personialien abgesandt hat.
1) kommt überhaupt ein Vertrag zu stande?
2) ist irgendjemand zu irgendwas (z.B. Erbringung der Leistung) verpflichtet
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  #2 (permalink)  
Alt 26.11.2007, 22:22
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.482
Standard AW: kostenlose Leistung ohne AGB


Kommt darauf an.
Ein Vertrag ist dadurch begründet, dass einer eine Willenserklärung abgibt und ein anderer diese annimmt. Soviel ich weiß nicht mehr und nicht weniger. Auch eine Schenkung ist ein Vertrag nach deutschem Recht.
Und bei einem Vertrag erklärt eben jemand er will etwas zu definierten Bedingungen privatrechtlich für jemanden anders tun. Und wenn der andere einverstanden ist ...

Die Rechte und Pflichten werden durch den Inhalt des Vertrag (also in eigentlich in der Willenserklärung der Vertragsparteien) festgelegt. Wenn da nicht drin steht, das irgendjemand etwas zahlen muss, dann nicht. Verhindert aber nicht das Zustandekommen des Vertrages.

Und wenn ein Vertrag existiert, gilt eben alles, was im BGB festgelegt ist, sofern nichts anderes definiert ist. Und dazu gehören Leistungspflichten, Verzug und Folgen, Mängel und Folgen (nicht nur bein Kaufverträgen können Mängel auftreten ) Eigentlich alles im zweiten Buch des BGB, was im Allgemeinen Teil steht und, falls die Vertragsart im BGB genannt ist, dieser Teil des Besonderen Teils.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.11.2007, 23:51
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.645
Standard AW: kostenlose Leistung ohne AGB


Ok, also auch bei einem kostenlosen Angebot besteht eine Leistungspflicht. In wie weit kann man die denn als nichtig erklären? "unverbindliches Angebot"?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.11.2007, 09:17
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.482
Standard AW: kostenlose Leistung ohne AGB


Eigentlich wie z.B. bei Kaufverträgen oder Laufzeitverträgen (z.B. Dienstvertrag) auch:
- Anfechtung (der Willenserklärung) - macht aber nicht viel Sinn, wenn ein Teil der Leistung oder die Leistung bereits über einen Zeitraum (Länge ist egal) erbracht wurde
- Rücktritt unter den gesetzlichen Bedingungen (Unzumutbarkeit, geänderte Rahmenbedingungen) - allerdings meistens verbunden mit Schadensersatz
- Fristlose Kündigung - mögliche Gründe dafür stehen im Gesetz. Problem dabei ist, dass diese Gründe im Zweifel nachgewiesen werden müssen.
- Kündigung - die wohl sauberste Art. Fristen und Termine (wenn nicht festgelegt) ergeben sich aus dem BGB, und zwar aus dem Teil, der dem Vertrag am ehesten entspricht

Keine Ahnung, ob ich was vergessen habe
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