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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich möchte hier mal einen "komplizierten" juristischen Sachverhalt meiner Meinung nach schildern und mich würden professionelle Meinungen interessieren. Der Sachverhalt ist rein theoretisch aber durchaus realistisch und wahrscheinlich schon hunderte Mal so geschehen. Ich werde das mit Person A und Person B mal ausdrücken. Sachverhalt: Person A versteigert Mitte August 2007 in einer Online Auktion die Zugangsdaten (also Logindaten) für das Online Spiel World of Warcraft für 500 Euro an Person B. Das bedeutet in einem dieser typischen Fälle, dass Accountname und Accountpasswort auf den Käufer übergeht und die eingetragene Email- Adresse geändert wird. Die Krux daran ist der Betreiber von World of Warcraft, also Blizzard Entertainment verbietet in seinen AGB den Verkauf, Tausch von Accountdaten. Person A will im November 2007 den "Account wiederhaben", also macht er von seinen Möglichkeiten Gebrauch mittels Personalausweis und einer Email an die Firma das Accountpasswort und die eingetragene Emailadresse zu ändern. Person B welche in der Schweiz wohnt weiß davon nichts. Person A ist Wohnhaft in Deutschland. Im Grunde lägen dem Kaufvertrag nach deutschem Recht §434 doch Sachmängel zu Grunde und beide Parteien müssten davon zurücktreten können. Welche rechtlichen Folgen hätte Person A zu erwarten wenn er a) das Geld zurück zahlt? b) nichts tut. |
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| Also ich sehe darin keinen Sachmangel. Schauen wir uns den doch mal an: Zitat:
Außerdem, würde es aus meiner Sicht dem Verkäufer auch nichts bringen das die Sache mangelhaft ist, denn Ansprüche aus § 437 BGB kann nur der Verkäufer geltend machen, nicht der Verkäufer. Also steht dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zu. Oder: Zitat:
Aber es besteht zwischen A und Blizzard ein Vertragsverhältnis über einen Dienst, nämlich dem Nutzen der WoW Server und der darauf befindlichen "Welten" und Gegenstände etc., jedoch beinhaltet dieser Vertrag keine Rechte an den dortigen Gegenständen. Also verkauft A etwas, was nicht sein Eigentum ist. Deshalb: Könnte ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vorliegen. Zitat:
Da laut AGB das virtuelle "Eigentum" des Accountinhabers ein Eigentum von Blizzard darstellt, wäre aus meiner Sicht ein Verkauf eines Accounts mitsamt dessen Inhalts (Inventar, Charakter etc.) rechtswidrig. Schließlich befand sich die verkaufte Sache nicht im Eigentum des A. Fraglich bleibt die praktische Geltendmachung von Rechten durch Blizzard am Account. B könnte aus meiner Ansicht nach entsprechend dem § 437 Ansprüche geltend machen.
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| Genau eben dieser Sachverhalt bei dem Verkauf und der "wiederbeschaffung" von diesen WoW Accounts, muss doch endlich mal eine einheitliche Lösung finden oder einmal gerichtlich behandelt worden sein oder? Diese Spekalationen dazu scheinen ja meiner Meinung nach nur eine Schulssvolgerung zu nämlich, dass es dazu kein Urteil gibt und man sich quasi als Privatperson nicht dagegen gerichtlich wehren kann. |
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| Finde da wenig spekulation, laut den AGBs von Blizzard ist es untersagt Chars und andere Spielgegenstände zu verkaufen, da sie Eigentum von Blizzard darstellen und einem selbst nur der Zugang zu allem gewährt wird, bzw. ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommt. In diese Bedingungen hat man eingewilligt und sind Teil des Vertrages.
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| Tags: auktion, ebay, komplizierter, sachverhalt |
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