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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 27.11.2007, 16:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.11.2007
Beiträge: 1
Standard Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion


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Guten Tag,
ich möchte hier mal einen "komplizierten" juristischen Sachverhalt meiner Meinung nach schildern und mich würden professionelle Meinungen interessieren. Der Sachverhalt ist rein theoretisch aber durchaus realistisch und wahrscheinlich schon hunderte Mal so geschehen.

Ich werde das mit Person A und Person B mal ausdrücken.

Sachverhalt:
Person A versteigert Mitte August 2007 in einer Online Auktion die Zugangsdaten (also Logindaten) für das Online Spiel World of Warcraft für 500 Euro an Person B. Das bedeutet in einem dieser typischen Fälle, dass Accountname und Accountpasswort auf den Käufer übergeht und die eingetragene Email- Adresse geändert wird.
Die Krux daran ist der Betreiber von World of Warcraft, also Blizzard Entertainment verbietet in seinen AGB den Verkauf, Tausch von Accountdaten.
Person A will im November 2007 den "Account wiederhaben", also macht er von seinen Möglichkeiten Gebrauch mittels Personalausweis und einer Email an die Firma das Accountpasswort und die eingetragene Emailadresse zu ändern.
Person B welche in der Schweiz wohnt weiß davon nichts. Person A ist Wohnhaft in Deutschland.

Im Grunde lägen dem Kaufvertrag nach deutschem Recht §434 doch Sachmängel zu Grunde und beide Parteien müssten davon zurücktreten können.

Welche rechtlichen Folgen hätte Person A zu erwarten wenn er
a) das Geld zurück zahlt?
b) nichts tut.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.11.2007, 17:23
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion

Also ich sehe darin keinen Sachmangel.

Schauen wir uns den doch mal an:

Zitat:
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Der Account war bei der Übergabe voll funktionsfähig. B konnte sich einloggen und spielen. Somit lag kein Sachmangel bei Gefahrenübergang aus meiner Sicht vor.
Außerdem, würde es aus meiner Sicht dem Verkäufer auch nichts bringen das die Sache mangelhaft ist, denn Ansprüche aus § 437 BGB kann nur der Verkäufer geltend machen, nicht der Verkäufer.
Also steht dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zu.

Oder:

Zitat:
§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Dies betrifft nach meiner Kenntnis eher Drogen und Hehler-Ware und eine AGB ist auch kein gesetzliches Verbot.
Aber es besteht zwischen A und Blizzard ein Vertragsverhältnis über einen Dienst, nämlich dem Nutzen der WoW Server und der darauf befindlichen "Welten" und Gegenstände etc., jedoch beinhaltet dieser Vertrag keine Rechte an den dortigen Gegenständen.
Also verkauft A etwas, was nicht sein Eigentum ist. Deshalb:

Könnte ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vorliegen.

Zitat:
§ 435 Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Ein Rechtmangel läge nicht vor, wenn kein Dritter im Bezug auf die verkaufte Sache irgendwelche Rechte geltend machen könnte.
Da laut AGB das virtuelle "Eigentum" des Accountinhabers ein Eigentum von Blizzard darstellt, wäre aus meiner Sicht ein Verkauf eines Accounts mitsamt dessen Inhalts (Inventar, Charakter etc.) rechtswidrig. Schließlich befand sich die verkaufte Sache nicht im Eigentum des A.
Fraglich bleibt die praktische Geltendmachung von Rechten durch Blizzard am Account.

B könnte aus meiner Ansicht nach entsprechend dem § 437 Ansprüche geltend machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 15:56
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion

Genau eben dieser Sachverhalt bei dem Verkauf und der "wiederbeschaffung" von diesen WoW Accounts, muss doch endlich mal eine einheitliche Lösung finden oder einmal gerichtlich behandelt worden sein oder? Diese Spekalationen dazu scheinen ja meiner Meinung nach nur eine Schulssvolgerung zu nämlich, dass es dazu kein Urteil gibt und man sich quasi als Privatperson nicht dagegen gerichtlich wehren kann.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 16:16
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion

Finde da wenig spekulation, laut den AGBs von Blizzard ist es untersagt Chars und andere Spielgegenstände zu verkaufen, da sie Eigentum von Blizzard darstellen und einem selbst nur der Zugang zu allem gewährt wird, bzw. ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommt.
In diese Bedingungen hat man eingewilligt und sind Teil des Vertrages.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.12.2007, 16:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion

und was bedeutet das nun für den Fall oben, wenn das ganze ein halbes Jahr zurückliegt und der Verkäufer sich die Daten wieder angeeigent hat?
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