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  #1 (permalink)  
Alt 10.12.2007, 11:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2007
Beiträge: 1
Standard Frage zum Copyright bei Bildern im Internet


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Hallo,
aus aktuellem Anlass folgende Frage:

Situation:

Firma A erteilt Firma B schriftlich die Genehmigung Bilder und Texte im allgemeinen von der Homepage von A auf B verwenden zu dürfen.

Firma B bekommt eine Foderung von X Euro, da sie Bilder ohne die entsprechenden Rechte auf Ihre Homepage verwende.

Firma B weißt die Schuld Firma A zu, da die Bilder laut Firma B von Firma A stammen.

Nachweißtlich sind die Bilder seit mindestens 18 Monaten nicht mehr auf der Homepage von Firma A zu finden.

Firma A bestreitet jede Kentnis bzgl. der besagten Fotos.

Es kann über Online Caches und Backups nicht nachgewiesen werden dass die Firma A die Bilder unter ihrer aktuellen Domain je genutzt hat.

Es kann nachgeweisen werden dass die Firma A die Bilder unter einer anderen Domain vor 3,5 Jahren genutzt hat.

Die genehmigung zur Nutzung der Bilder erfolgte via Email. Die hierverwendete Domain bei der Email Korrespondenz war @Beispiel1.de.
Bei Beispiel1.de ist nicht nachzuweisen dass die Bilder je online waren.

Beispiel2.de gehört auch Frima A, hier ist nachzuweisen dass die Bilder vor 3,5 Jahren mal auf dem Onlineserver der Firma lagen und frei zugägnlich waren.

Ist Firma A verpflichtet, wenn zu überprüfen ob sie selber vor mehr als 1,5 Jahren einen Fehler gemacht hat und dieser Fehler dazu geführ hat dass Firma B urheberrechtlich geschütze Bilder verwendet, dass Firma B diesen Fehler auch ausbessert wenn die besagten Bilder seit 18 Monaten nicht mehr auf der Homepage von Firma A zu finden sind?




Ich hoffe ich habe nicht zu verwirrend geschrieben

Vielen Dank im Voraus und die besten Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2007, 14:24
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 2.281
Standard AW: Frage zum Copyright bei Bildern im Internet


Würde sagen das B hätte prüfen sollen ob A wirklich die Rechte an den Bildern hatte, so z.B. durch Nachweise das diese entweder von A erstellt wurden oder das ausschließliche Nutzungsrechte vorhanden waren. Zwar kann B auf Gutgläubigkeit pochen, aber der gutgläubige Erwerb ist nach meinem Wissen nicht möglich. Ansonsten wäre hier aus meiner Sicht evtl. eine Täuschung durch A möglich.
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