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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2007, 08:56
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.12.2007
Beiträge: 2
Standard Widerrufsrecht bei Maßanfertigung


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Hallo zusammen,

mich würde interessieren, wie Ihr folgenden Sachverhalt beurteilt:

Angenommen, jemand kauft in einem Onlineshop bspw. eine Dachfenster-Jalousie, bei dessen Bestellung man einen Farbton aus einer Angebotspalette aussucht, jedoch beim Auspacken der Lieferung nicht gefällt und auch nicht sehr viel mit dem Farbmuster in der Artikelbeschreibung gemeinsam hat.

Nun möchte der Kunde den Artikel gegen eine andere Farbe umtauschen, bekommt aber als Antwort, dass es sich um eine Maßanfertigung handelt, die vom Umtausch ausgeschlossen ist.

Klar ist, dass die Rückgabe einer Sonderanfertigung nach §312d ausgeschlossen ist, aber muss diese Kennzeichnung denn nicht in der Artikelbeschreibung hervorgehoben sein!?

In den AGB würde dazu folgendes stehen (fiktiv!):
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des Vertragspartners angefertigt wurden (Individual- oder Maßanfertigungen). Maßanfertigungen in diesem Sinne sind alle Produkte der Reihe "Standard" oder "Standard Exclusiv".

Studiert man die AGB, weiss man also, dass der bestellte Artikel der die Marke "Standard Exclusiv" trägt, nicht unter das Widerrufsrecht fällt.

Nun wird aber im gesamten Bestellverlauf nicht darauf hingewiesen dass es sich um eine Sonderanfertigung handelt, auch nicht in der Bestellbestätigungs-Email. Lediglich in den AGB, die nochmals am Ende der Bestellung in einer kleinen Scrollbox eingeblendet wird, wäre o.g. Absschnitt zu finden.

Auch werden keine speziellen Maße für den Artikel angegeben. Die Artikelauswahl würde nach dem Schema "Fenstertyp -> Farbe -> Bedienung rechts oder links" ablaufen.

Wäre das Rechtens? Könnte man da von einer "individuellen Anfertigung" (§312d Abs. 4.1) sprechen die das Widerrufsrecht ausschliesst?

Wäre sehr dankbar für eine Einschätzung!

Michael
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2007, 13:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerrufsrecht bei Maßanfertigung

Ich würde hier zunächst zwei Punkte sehen
- Maßanfertigungen (nach Kudnenwunsch) sind vom Widerruf ausgeschlossen
- AGB werden, wenn man davon kenntnis nehmen konnte UND ausdrücklich zugestimmt hat (das geht hier so nicht hervor) Vertragsbestandteil. Dabei ist es egal, ob der Kunde die wirklich gelesen hat oder nicht.

Allerdings sehe ich dem Beispiel keine Anfertigung nach Kundenwunsch. Das wäre vielleicht gegeben, wenn die Größe hätte angefertigt oder die Farbe speziell für den Kunden gekauft wurden wäre.
Aber da diese aus einem Katalog kommt und von einer individuelllen Größe nach dem Beispeil kaum die Rede sein kann, würde ich hier keine Maßanfertigung oder Andertigung nach Kudnenwunsch sehen, egal ob in den AGB das Produkt als solches deklariert wird.

Konkret würde ich die AGB an dieser Stelle wegen nicht zu erwartender Regelungen und Ausschluss des Widerrufsrecht als nichtig ansehen. Wenn man als Kunde keine "speziellen" Anforderungen stellt sondern einfach nur gegebenes auswählt, muss man nicht damit rechnen, dass dies eine Sonderanfertigung sei.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.12.2007, 09:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.12.2007
Beiträge: 2
Standard AW: Widerrufsrecht bei Maßanfertigung

Vielen Dank aaky für Deine Einschätzung!

Wir gehen mal davon aus, dass den AGB zugestimmt werden MUSS, bevor die Bestellung getätigt werden kann (typisch: Häkchen setzen bei "Ich akzeptiere die AGB").
Somit wären die AGB nach Deiner Aussage in diesem Fall wirksam. Richtig?

Besteht aber nicht dennoch eine Kennzeichnungspflicht direkt in der Artikelbeschreibung, aus der hervorgeht dass ein Umtausch ausgeschlossen ist?

Danke & Gruß
Michael
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  #4 (permalink)  
Alt 16.12.2007, 12:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerrufsrecht bei Maßanfertigung

Also ich wüsste nicht, woraus diese Kennzeichnungspflicht resultieren sollte, da die AGB ja für den gesamten Vertrag und damit auch seine Bestandteile gelten. Im Gesetz steht nur, wann das Wid3errufsrecht ausgeschlossen ist, nicht wie das dargestellt werden muss.

Allerdings bezweifle ich, dass der genannte Artikel so pauschal in diese Kategorie des Ausschluss des Widerrufsrechts fällt.
Die AGB sind zwar Bestandteil des Vertrages, könnten aber in ihrer Formulierung nachteilig für den Vertragspartner sein und somit zumindest der Teil, dass für den konkreten Artikel das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wäre dann nichtig.
Auch AGBs (oder Teile davon), denen man zugestimmt hat, können, wenn sie nicht richtig sind (und versuchen Gesetze zu überlaufen) nichtig sein.
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