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| Anzeige man nehme an, eine Person bestellt etwas bei einem Versand, anderthalb Wochen später findet diese Person im Briefkasten einen Lieferschein mit der Notiz: Artikel wird am nächsten Tag nochmals versucht zuzustellen. Am nächsten Tag findet die betreffende Person aber nichts im Briefkasten, weder Artikel, noch eine neue Notiz. Beim Versand wird mitgeteilt, Artikel wäre zugestellt worden, angenommen von einer unbekannten dritten Person. Dennoch ist der Artikel auch nach 5 Tagen immer noch nicht bei der 1. Person eingetroffen. Wie sieht es mit der Rechtslage des Bezahlens sowie evtl. folgenden Mahnungen des Versandes aus? Müssen diese bezahlt werden? LG
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| Das Problem ist, welche Schuld vereinbart wurde. In der Regel ist der Versandhandel eine Schickschuld. Das heißt, der Verkäufer hat mit der (nachweislichen) Einlieferung seine Schuld getan. Damit hat er Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Tut man das nicht, auch auf Mahnkosten usw. Der Versand selbst erfolgt dabei auf Gefahr des Käufers. Wenn also der Artikel nicht angekommen ist, muss der Käufer von der Spedition / Versandunternehmen einen Nachweis fordern, wann und von wem das Paket angenommen wurde. Können die das nicht, werden sie gegenüber dem Käufer Schadensersatzpflichtig. Da diese Unetrnehmen sich aber ganz gern auf irgendwelche Regelungen herausreden ist das meist ein Kampf gegen Windmühlen, den man nicht mit Wind (Anfragen, Briefen, ..) sondern nur mit härteren Waffen (i.d.R. Anwälten) gewinnen kann. Wenn aber eine Bringschuld vereinbart wurde (was ich unter normalen Bedingungen bezweifle, so etwas sieht man zum Beispiel an Vereinbarungen, dass der Versand auf Gefahr des Verkäufers erfolgt) muss sich der Verkäufer darum kümmern, da er dann erst geleistet hätte, wenn die Ware beim Käufer ist. In einem solchen Fall wäre der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet. |
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| Also könnte aber auch 1. Person dem Versand mitteilen, was passiert ist und hoffen evtl. dass eine Bringschuld vereinbart war? Wenn das der Fall ist, ist 1. Person nicht zahlungsgezwungen? LG
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| Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Bringsschuld vereinbart war, wenn man das nicht sehr genau weiß. Das Gesetz sieht nämlich, wenn nichts vereinbart ist, eine Holschuld vor (sprich: es würde sogar reichen, wenn der Verkäufer die Ware bereitstellt). Bei Versandhandel wird aber allgemein eine Schickschuld angenommen. Eine Bringschuld muss ausdrücklich vereinbart werden, die Annahme "Es könnte vielleicht eine Bringschuld sein" funktioniert im Recht nicht besonders gut, da diese für beide Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart gewesen sein müsste - und dann weiß man schließlich, ob eine bestand oder nicht. Im Zweifel bestand eben keine, sondern das, was das Gesetz vorsieht, wenn nichts vereinbart war (=Holschuld) |
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| Dazu hätte ich dann auch mal eine Frage: Eine Schickschuld, gerade dann wenn der Käufer noch den VERSICHERTEN Versand zahlt, kann doch nicht damit enden, daß die das Paket irgendwo hinschicken. Wenn beim Käufer nichts ankommt, müßte es doch Sache des Versandhauses sein, nachzuweisen, daß und an wen sie das Teil verschickt haben, sprich DIE müßten sich doch dann mit dem Paketdienst rumschlagen und nicht der Käufer?! |
| Tags: angenommen, artikel, bestellt, erhalten, nachbarn, nie |
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