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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 12:18
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.12.2007
Beiträge: 6
Standard ware kann nicht geliefert werden


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Hallo erst mal,
hoff mir kann hier jemand weiter helfen!
Wenn man einen artikel bei ebay angebietet und auch verkauft und nicht lieferen kann. Weil der artikel zestoert oder nicht mehr vorhanden (entsorgt) ist. Wenn man dem kaeufer den kaufbetrag (1€) erstattet, er aber auf die lieferung besteht! Wie soll oder wie kann ich man sich in einem solchen fall verhalten? Wenn er auf schaden ersatz klagen wuerde spiel da nur der kaufpreis einen rolle oder zaehlen da die versandkosten auch da zu?

im vorraus schon mal besten dank!!!
Gruss Daniel
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  #2 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 12:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: ware kann nicht geliefert werden

Das ist alles im § 275 BGB geregelt. Es besteht danach zwar keine Pflicht zur Lieferung mehr, aber Schadensersatz. Und dabei spielt der Kaufpreis durchaus ewine Rolle. So kann der Käufer zum Beispiel sich den Artikel woanders beschaffen und der Verkäufer, der nicht mehr liefern kann, muss den Differenzbetrag erstatten. Allerdings geht es nicht, dass sich der Käufer jetzt das teuerste Teil kauft - es müssen die Interessen beider Vertragspartner berücksichtigt werden.
Was die Portokosten angeht: Da diese nicht angefallen sind (beim Verkäufer) hat er kein Recht, die zu behalten.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 12:56
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.12.2007
Beiträge: 6
Standard AW: ware kann nicht geliefert werden

Danke fuer die schnelle antwort.
bist du dir sicher das er sich das teil anders weitig besorgen kann!? auch wenn der kauf betrag von einem euro in keinem verhaeltnis zum neu preis oder zu einem preis einens gebrauchtem artikel steht?
gruss daniel
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  #4 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 13:06
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: ware kann nicht geliefert werden

Ich persönlich bin mir sicher
Der Schaden der dem Kunden entsteht ist ja gerade, dass er das Teil nicht bekommt. Hätte der Schuldner (Verkäufer) erfüllt, hätte der Gläubiger (Kunde) das Teil für diesen Preis bekommen. Somit ist es ein Schaden, wenn er jetzt mehr bezahlen muss, um das Ziel des Vertrages zu erreichen.
Allerdings muss der Verkäufer ja nicht verweigern, ist ja seine Entscheidung. Er kann sich ja darum kümmern, dass er Ersatz bekommt und diesem dem Käufer liefern. Damit hätte er die Höhe des "Schadens" in eigener Hand. Wenn er das dem Käufer überlässt - seine Sache.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 13:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.12.2007
Beiträge: 6
Standard AW: ware kann nicht geliefert werden

das hab ich in einem anderen fourum gelesen!? versteh ich das falsch oder wenn es unmoeglich ist fuer schuldner muss er die leistung nicht erbringen!?
ist es ratsam einen anwahlt auf zu suchen?

BGB § 275

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

oder auch BGB § 439

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


Das heißt, es besteht schon ein Unterschied, ob ein gewerblicher Anbieter ein (beliebiges) Exemplar eines Artikels verkauft (Gattungsverkauf) oder ob ein Privatmann einen bestimmten gebrauchten Artikel aus seinem Besitz verkauft. Wird dieser Artikel zerstört, so ist der Verkäufer nicht mehr in der Lage, ihn zu liefern (BGB 275(1)). Ebenso sehe ich nicht, daß er verpflichtet wäre, den Artikel neu zu kaufen, um ihn dem käufer zu schicken (439 (3)) oder sämtliche Flohmärkte Deutschlands abzuklappern, um einen vergleichbaren gebrauchten Artikeln zu besorgen (275 (2)).
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