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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Erstmal ist - wenn der Vertrag außerhalb der Plattform entstanden ist - nur das relevant, was direkt vereinbart wurde. Regeln wie "Verkauf von privat", "keine Garantie" ... werden da in der Regel nicht nochmal formuliert. Und das führt dazu, dass der Verkäufer auch Gewährleistung und ähnliches zu übernehmen hat. Relevant ist nur, was außerhalb der Plattform vereinbart wurde. Und deshalb kommt es auch darauf an, welche Eigenschaften vereinbart waren. Wenn gesagt wird "wie beschrieben" ist das eine Aussage zum Zustand und zu den Eigenschaften, dann muss der Verkäufer das auch so erfüllen. Es gibt also keine allgemeine Aussage, so wie die Frage gestellt ist, muss man immer alle Bestandteile des Vertrages, Vereinbarungen, Zusagen und was sonst noch alles berücksichtigen. |
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| Erstmal: Was kommen würde, wer gewinnt, wer verliert, kann man nicht ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und aller Umstände sagen. Und das dürfen wir hier auch nicht. Eine Einzelfallbehandlung wäre Rechtsberatung. Aber zur Frage zurück: Es kommt darauf an, wie der Käufer die Beschreibung und Vereinbarung aufgefasst hat. Wenn es da Probleme gibt, wird der Verkäufer nachweisen müssen, dass alles genau so, wie er behauptet, vereinbart war. Im Recht muss jeder das beweisen, was für ihn das Bessere ist. Wenn der Käufer behauptet, so sei es nicht vereinbart gewesen, muss der Verkäufer beweisen, dass es so vereinbart war. Und auf etwas zu verweisen, woraus kein Vertrag zustande gekommen ist, dürfte dem Verkäufer wenig bringen. Nicht ohne Grund verweist eBay auf die Gefahren bei Abschlüssen außerhalb der Plattform. |
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