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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| YouTube ist technisch als Streaming-Platform konzipiert, der Download war eigentlich nicht vorgesehen; wird technisch sogar bewusst erschwert. (z.B. keine Video-URL im HTML-Sourcecode) Hat schon mal jemand die AGBs von YouTube daraufhin durchgelesen, ob man beim Download evtl. gegen die Nutzungsbedingungen verstößt? Logisch wär's, da man sich nur beim Online-Gucken im Google-Imperium bewegt und (potentiell) Werbegewinne generiert. -Karsten |
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| Zitat:
Ach ja, ich hab so ganz nebenbei die Werbung rausgeschmissen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Download erlaubt oder nicht. Ich habe jetzt unzählige Forenbeiträge gelesen und wenn es nach der Masse der hier postenden User geht, dann neigt die Mehrheit der Auffassung zu, es sei illegal Videos oder Musik von YouTube herunter zu laden. Die, die anderer Meinung sind, werden, tot diskutiert oder es werden solange Nebelkerzen geworfen, bis keiner mehr weiß, was denn nun erlaubt ist und was nicht. Aber eigentlich ist es ganz einfach und ein Blick ins Gesetz hilft. Einschlägig ist § 53 UrheberrechtsgesetzWeiter gilt § 54 Urheberrechtsgesetzund § 54h Urhebrrechtsgesetz Wie ist das nun mit YouTube/Google? YouTube sperrt zwischenzeitlich diverse Videos, mit dem Hinweis, die Rechte für Deutschland würden nicht vorliegen. Hintergrund ist, dass die 2007 zwischen YouTube/Google und der GEMA geschlossene Vereinbarung am 1.4.2009 ausgelaufen ist und die Verhandlungen über das Nachfolgeabkommen sich hinziehen. Der Download von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ist nach § 53 I UrhG nicht erlaubt. Wie ist das nun mit aktuellen Charthits, die von den Musikfirmen bei YouTube als Promostücke veröffentlicht werden? Die sind dort mit Wissen und Einverständnis der Rechteinhaber gepostet. Das Anhören derselben ist legal. Ich denke da sind alle im Forum mit einverstanden. Wie ist das mit dem Aufnehmen derselben, um die Lieder z.B. auf den eigenen iPod zu kopieren. Die YouTube AGB's (Ziffer 6.1 k) sagen, es sei nicht erlaubt. Doch stehen diese AGB's damit in Widerspruch zu § 53 I UrhG. Wenn es so einfach wäre, das Recht auf eine Privatkopie auszuhebeln, dann wären die Plattenfirmen vor Jahren bereits darauf gekommen und hätten ihren Platten und CD's ellenlange AGB's beigefügt. Nein, Spaß beiseite, die AGB-Klausel steht in Widerspruch zu in Deutschland geltendem Recht und § 53 I UrhG geht in soweit auch vor. Heißt konkret, die AGB's sind, soweit sie § 53 I UrhG widersprechen, unwirksam. Aber das ist auch kein Problem. Schließlich hat die GEMA einen Anspruch gegen Google auf angemessene Vergütung für die durch die User gemachten Privatkopien. Dass die GEMA diesen Anspruch derzeit noch nicht durchgesetzt hat, weil sie sich mit Google noch nicht geeinigt hat, ändert nichts am Recht auf Erstellung einer Privatkopie. Wie ist das mit sonstigen Musikvideos, die bei YouTube angeschaut werden können. Da kommt die Sperre von einzelnen Videos ins Spiel. § 53 I UrhG verbietet den Download von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen. Kann man sagen, alles, was von Google nicht gesperrt ist, ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig? Ich neige dieser Auffassung sehr stark zu, schließlich ist es ein Leichtes für Google, als verantwortlichem Betreiber, festzustellen, für welche Lieder YouTube/Google die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung hat und für welche Lieder nicht. Auch ist es unproblematisch möglich festzustellen, welche Lieder einzelne User wirklich hochladen. Es sei nur auf Services wie Midomi hingewiesen, die nur einige Takte eines Liedes benötigen, um dieses sicher zu identifizieren. Wie ist das mit der Weitergabe? Die Kopie von der Kopie. Ich wäre vorsichtig! Es gilt § 53 Absatz 6 UrhG Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.Die Erstellung von bis zu 7 Kopien einer Vorlage ist immer noch erlaubt, auch wenn diese Grenze auf eine Entscheidung aus den 50'er Jahren zurück geht. Nur Sie müssen im Fall des Falles nachweisen, dass es wirklich nicht mehr als 7 Kopien waren, die von der Vorlage erstellt wurden. Christian Czirnich |
| Tags: downloaden, videos, youtube |
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