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| Deine Nebelbomben sind noch viel härter, als die, die bisher ausgestreut wurden Aber das soll jeder Leser selbst herausfinden. Nur eins: Die GEMA ist weder Urheber noch vertritt sie alle Künstler, die ihre Werke veröffentlichen. Sie vertritt meines Wissens lediglich etwas mehr als 2 Millionen Werke als Vertreter der Urheber. Für alles andere zahlt weder Youtube noch Google irgendwas an irgendwelche Urheber. Und die GEMA vertritt auch nicht alle Künstler deren Werke in den Charts sind. Die Legalität von Werken mit der Zahlung an die GEMA gleichzusetzen ist demzufolge grundlegend falsch und extrem gefährlich. Sicherlich reißt die GEMA das Maul am weitesten auf, wenn es um Urheberrechte geht, aber eigentlich sind die nur ein kleines Licht, wenn es um die gesetzlichen Rechte geht, oder genauer: Sie wenden das Gesetz bestenfalls für ihre Zwecke an (und vielleicht haben sie deswegen einige Politiker auf ihrer Seite, aber das ist ein anderes Thema)
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
In Deutschland muss jeder Künstler es dulden, wenn Kopien seiner Werke im Rahmen von § 53 I UrhG erstellt werden. Dafür bekommt er einen Ausgleich, wenn er einer Verwertungsgesellschaft beitritt und diese seine Rechte auf Vergütung wahrnimmt. Wenn nicht, geht er leer aus. Zitat:
- Charthits in Peer2Peer Netzwerken sind offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht. § 53 I UrhG ist nicht anwendbar. - Charthits bei YouTube werden heute in großem Umfang von den Rechteinhabern als Promotion Video legal öffentlich zugänglich gemacht. - Musikstücke, an denen YouTube/Google keine Rechte hat, werden gesperrt. - YouTube/Google hat in der Vergangenheit an die GEMA gezahlt und ist aktuell in Verhandlungen mit der dafür zuständigen Verwertungsgesellschaft in Deutschland, um für die nach § 53 I UrhG aus Vorlagen bei YouTube erstellten Privatkopien eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ich denke es ist daher legitim zu sagen, dass Youtube keine offensichtlich rechtwidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen anbietet und User ihr Recht auf Erstellung einer Privatkopie nach § 53 I UrhG ausüben können. |
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| Als Vorsatz: Urheberrecht ist Antragsrecht, also nur der Urheber oder ein Berechtigter (Verwertungsgesellschaften ...) können ihre Rechte diesbezüglich wahrnehmen. Und deshalb interessieren mich die Privatkopien eigentlich gar nicht, denn woher soll ein Urheber oder Berechtigter von einer Privatkopie "Wind bekommen"? Ich betrachte das als eine Gesetzeslücke, muss man also nicht weiter diskutieren. Wobei man auch den "Kopierschutz" (der auch in Deutschland zulässig ist) nicht außer acht lassen sollte. Einige Rechtsexperten vertreten durchaus die Auffassung, dass Streaming eine Art Kopierschutz darstellt, der in dem Fall umgangen würde. Aber wie gesagt, Privatkopien diskutiere ich nicht. Etwas anders ist deine Meinung Zitat:
Unproblematisch wäre aber das Anschauen, da das temporäre Speichern (und somit auch der Download) vom Gesetz nicht als Kopie im Sinne des Urheberrechts angesehen wird. Somit braucht Youtube gar nicht alle offensichtlich rechtswidrigen Dateien löschen oder sperren (es sei denn, es liegen entsprechende Anträge vom Urheber oder Berechtigten vor)
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| Hallo zusammen, ich bin ganz neu als (gelegentliche) Youtube-Besucherin. Nachdem ich eine Reihe von Infos eingeholt hatte, die mich auch zwischen, "Man darf runterladen" und "Man darf nicht", schmoren ließen, schließe ich mich dem zuletzt geposteten Beitrag von Aaky an. Ich bin keine Juristin, aber als Pädagogin mit sozialwissenschaftlichem Hintergrund am Thema interessiert: schon, um meine Einsichten weiterzugeben. In meinem Alter muss man nicht unbedingt die neusten Hits runterladen. Und das, was doch noch interessant ist, kann auch gekauft werden. Bin 56 Jahre und finde gerade Green Day, Jeff Buckley und Runrig prima. Habe auch schon 3 CDs gekauft und dies nicht bereut. Aber zum eigentlichen Thema: Wenn ich Aaky richtig verstehe, dürfen die entsprechenden Videos ja vorübergehend gespeichert werden. So lange, wie man sich das Video aktuell ansieht. Richtig? Jetzt sagen mir Schüler, man könne gar nicht feststellen, ob jemand nun doch auf "Speichern" klickt oder nicht, z. B. mit einem Programm, das die Musik in MP3 aus Youtube-Videos extrahiert. Wenn ja, wäre es möglich, unerkannt runterzuladen, obwohl es illegal ist. Ich spreche also nicht von Filesharing. Könntet ihr mir helfen klarzustellen, was ich nun richtig verstanden habe und was nicht bzw. ob es stimmt, dass man unerkannt downloaden kann? Viele Grüße Waria |
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| Zitat:
Zitat:
Zitat:
Lade ich mir eine Datei zum Anschauen herunter, wäre es nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich rechtswidrig it. Dazu gibt es meines Wissens noch keine Rechtssprechung (das ist erst 2 Jahre so), für mich ein Indiz dafür, dass die Rechtssprechung mit der Realität nicht klar kommt. Denn was ist "offensichtlich" im Internet ... So wie es auch rechtswidrig wäre, würde ich mit meinem gekauften Hammer das Sparschwein meines Kumpels zerschlagen. Rechtlich gesehen wäre das Beschädigung von Eigentum. Nur wenn der gar nicht weiß, das er eins hatte ... Hier gilt eben: Solange nichts passiert, solange mag es vielleicht nicht immer rechtens sein, aber dürfte kaum Kosequenzen haben. Das ist das, was ich mit der Lücke im Gesetz meinte. An deinen Fragen gibt es zwei Problempunkte Zitat:
Zitat:
So wie wenn ich mit menem Hammer ausser Haus gehe und versuche die Köpfe der Passanten zu treffen. Rechtswidrig wird es also erst dann, wenn man auch wirklich gegen Recht verstößt.
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| Tags: downloaden, videos, youtube |
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