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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige stellt Euch folgende beispielhafte Konstellation vor: - Privatverkäufer (PV) versteigert bei Ebay ein altes Streamer Laufwerk (ungetestet und unter Ausschluss von Garantie/Gewährleistung) - angenommen die Auktion endet: Endpreis 12,50 Euro + Versand 4,50 Euro - Käufer (K) bezahlt, PV versendet - K meint: am Gerät ist Pin abgebrochen und das Gerät ist defekt - will Geld zurück - PV: meint am Gerät war kein Pin abgebrochen - Geld gibt es nicht zurück - hin und her - PV bietet Erstattung der Versandkosten an ... es kommt zu keiner Einigung - K schreibt Mahnung per Email(!) und droht mit gerichtlichem Eintreiben von beispielsweise: Auktionsendpreis 12,50 Euro + Versand 4,50 Euro + Test und Handling 12 Euro + Mahngebühr 5 Euro Summa Summarum kann es dann auf einmal schon um 34 Euro gehen - K schickt über sein zuständiges Amtsgericht Mahnbescheid über die beispielhaften 34 Euro ... inkl. Gerichtsgeübühren sind das dann sicherlich schon 65 Euro Was würde ein PV in dem Fall tun? Sicherlich erst einmal den Widerspruch einlegen? Nun einige Frage: - Kann in Deutschland ein Käufer derartiges durchsetzen? - Wie kann sich denn ein Privatverkäufer vor soetwas schützen ... wenn z.B. der Käufer Ware mutwillig zerstört und das dann dem Privatveräufer überhelgen will? - Befassen sich Gerichte mit derartig "kleinen" Beträgen? |
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| Also prinzipiell kann ein Käufer das alles schon versuchen, nur wie weit er damit durchkommt steht auf einem anderen Blatt. Zunächst müsste geprüft werden, ob das Teil tatsächlich einen Defekt hat (sowas könnte man zum Beispiel auf Fotos sehen - es gab ja früher mal Leute, die haben IDE Platten wegen dem fehlenden Pin zurückgeschickt Die Frage ist also, liegt ein Sachmangel vor oder nicht. Auf dem Transport wird sowas kaum passieren, deswegen spare ich mir die Behandlung mal. Wenn ja, ist der Verkäufer verpflichtet, den Sachmangel zu beseitigen. Auch wenn es ein privater Verkäufer ist, der Garantie und Gewährleistung ausschließt, da ein Sachmangel damit nichts zu tun hat. Und die Verantwortung für Sachmängel kann man nicht ausschließen. Liegt ein Sachmangel vor, kommt der Käufer sehr wohl damit durch. Allerdings ist das hier eine Beweisfrage. Kann der Verkäufer beweisen, dass der Artikel (mit der hoffentlich notierten Seriennummer) nicht defekt war, ist er aus dem Schneiderzum Beispiel weil der Käufer den Artikel beschädigt haben könnte. Hier könnten Fotos vor dem Versand, Zeugen .. dem Verkäufer helfen. Das sagt eigentlich schon, wie man sich als Verkäufer schützen kann, zum Beispiel mit Zeugen, Fotos und anderen Beweisen, dass der Artikel im beschriebenen Zustand war. Vielleicht noch ein Satz zu den Kosten: Ich glaube kaum, dass der Käufer mit solchen Kosten durchkommen würde. Testpauschale ist ja wohl lächerlich, Mahnkosten für eine Mahnung per Email ebenso. Man sollte also erstmal dem Mahnbescheid in gesamter Höhe widersprechen. Dann muss der Käufer seine Forderungen zivilrechtlich geltend machen. Zunächst muss der Käufer dann auch die Kosten des Mahnbescheids tragen (die er vor Gericht dann mit den anderen Kosten wieder einfordern kann). Und ja, Gerichte müssen sich (leider) mit solchem Kleinkram beschäftigen, nicht ohne Grund dauert es manchmal Jahre bis zur Verhandlung (hatte schon mal was von sechs Jahren gehört). |
| Tags: ebay verkauf mahnbescheid |
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