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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige Jemand ist Gewerbetreibender und hat einem alten Kunden mit dem er vor 10 Jahren Geschäfte gemacht hat, eine Werbe-email geschickt - und zwar dass er eine zusätzliche Dienstleistung anbietet. Die email-Adresse hat er sich aus dem Internet geholt. Nun konnte sich der alte Kunde anscheinend nicht mehr erinnern und hat über seinen Rechtsanwalt eine Abmahnung geschickt. Kostenpunkt über 600 Euro. Eigentlich müsste doch der Kontakt per email mit einem alten Kunden rechtens sein? Oder irre ich mich? Ist es möglich, dass es ein Kundenverfallsdatum gibt und dieser nicht mehr als Kunde gilt? Gruss |
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| Also einen "Richtwert" kenne ich jetzt nicht. Aber bei 10 Jahren kann man schon nicht mehr von einem regelmäßigen Geschäftskontakt sprechen wie ich finde. Von daher würde ich hier schon Spam bejahen, da diese Werbung vom Empfänger unerwünscht sein könnte. § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG Erlaubt sind Webrmails soweit ich weiß nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers, sog. Opt-In. So muss er z.B. bei Geschäftsbedingungen zugestimmt haben oder ähnliches. Weiterhin sind Werbe-Mails dann erlaubt, wenn es im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware/Dienstleitungs seine Email Adresse erhalten hat. Aber nur wenn der Kunde nicht ausdrücklich widersprichen hat (Opt-Out) Auch muss meiner Kenntnis nach eine solche Werbemails deutlich als Werbung gekennzeichnet werden, z.B. im Header mit "-Werbung-" oder ähnliches. Vielleicht ist auch dieser threat von Interesse http://www.e-recht24.de/forum/3761-v...n-spammer.html (Vorgegen gegen Spammer)
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| In dem Zusammenhang fällt mir auch ein Urteil ein (ist schon eine Weile her), wo jemand nicht dazu verpflichtet wurde, Anwaltskosten zu bezahlen, da der Abmahnende vorher nicht das in seinen Kräften stehende unternommen hat. In diesem Fall würde ich deshalb "Anwaltskosten" der Abmahnung anfechten. Ein Schreiben des "Betroffenen" hätte gereicht - im Folgefall wären aus meiner Sichten die Kosten dann allerdings gerechtfertigt. Zitat:
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| Tags: gewerblich, spam, werbung |
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