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Recht - MP3 & Tauschbörsen Im Forum Tauschbörsen, Filesharing und MP3 können Sie aktuelle Entwicklungen und Fragen zum Thema Emule, Kazzaa, Bittorrent, Rapidshare, MP3, Filme, Videos, Napster, Urheberrechtsverletzung durch Musikdateien diskutieren. Lesen Sie auch die eRecht24 News zum Filesharing und Tauschbörsen.

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  #36 (permalink)  
Alt 10.03.2008, 22:12
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.01.2008
Beiträge: 9
Standard AW: Download bei Rapidshare on co. illegal???

Hallo Styx,
ich wollte dich mal fragen, welche berufliche Ausbildung du absolviert hast, wo du hier immer recht sicher schreibst, was erlaubt ist und was vor allem nicht erlaubt ist. Das Thema über das hier geschrieben wird ist mittlerweile unbekannt komplexer geworden. Die Rechtssprechung muss da erst einmal Klarheit schaffen. Was natürlich nicht bedeutet, dass es unklar wäre wie mit "bestimmten" Dateien aus Tauschbörsen umgegangen wird.

Wie sieht es aus mit der Differenzierung Urheberrecht und Verwerterrecht? Meiner Meinung läuft das langsam auseinander. Da wird es noch Nachholbedarf geben. Wenn hier Pro-Industrie geschriebne wird, dann sollte man auch darüber diskutieren das die Urheber - die ich für besonders schützenwert halte - durch das neue Gesetz möglicherweise von der Industrie entmündigt werden und ggf. auf ihre berechtigte Bezahlung verzichten müssen. Sehr nett umschrieben als das "Öffnen der Archive".

Aber na gut. Ist halt so.


grüße antlover
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  #37 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 00:01
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Download bei Rapidshare on co. illegal???

Nun, ich lege hier meine Ansicht zu der Thematik dar, fundierend auf dem was ich im Studium lerne, d.h. ich bin Student, habe aber des Weiteren eine kaufmännische Ausbildung. (mehr dazu siehe PM, man muss hier nicht alles breit treten)
Das Urheberrecht der Realität im Internet stark hinterher hinkt, ist nichts neues, auch wenn es innerhalb von kürzester Zeit zwei Körbe gab und ein Dritter ja schon angekündigt wurde. Aus meiner Sicht werden da auch nur wieder Ergebnisse aus starker Lobbyarbeit umgesetzt werden, was dann auch erneut zum Nachteil der Verbraucher ausfallen dürfte.
Auch muss man abwarten was die Richter zu den ersten zivilrechtlichen Verfahren bei dem reinen Download sagen werden, was ja einen Riesen Unterschied zum Upload macht, schon wegen den aus meiner Sicht eher dünner gesäten Rechtsgrundlagen. Zumindest im Vergleich zum Upload. Entsprechend geben meine Ausführungen hier auch nur meine Sichtweise wieder, die sich seit der Rechtsänderung auch zwangsläufig geändert hat, was aber nichts an meiner persönlichen Meinung ändert die sich damit ja nicht zu 100% decken muss.

Zitat:
Wie sieht es aus mit der Differenzierung Urheberrecht und Verwerterrecht? Meiner Meinung läuft das langsam auseinander. Da wird es noch Nachholbedarf geben.
Kommt jetzt darauf an wie man es sieht, bzw. wofür man es jetzt genau anwenden möchte. Bei Tauschbörsen könnte man technisch eine Verwertung durchaus einbauen, bei Filehostern und anderen Web-Downloads eher wenig. Stream kann ebenfalls verwertet werden.... zumindest technisch. Aber das Web ist in manchen Punkten eben nicht zu beherrschen.

Aber ich sehe es so, das "Verwertungsrecht" (was ja mehr die Rechtsgrundlagen für die Verwertungsgesellschaften betrifft) entspringt ja aus den Verwertungsrechten der §§ 15 ff. UrhG und basiert somit auf dem UrhG, dient aber eher für die VG's selbst, als das es wirklich etwas für die Urheber selbst begründet. Klagen bei Tauschbörsen und Co. finden ja eher aufgrund des UrhG statt, statt dem "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Rechten"

Weiß jetzt auch nicht wo du genau drauf hinaus willst und muss auch zugeben das ich noch keine Vorlesungen zu den VGs hatte, die kommen erst später und ich selbst habe mich bisher nur eher oberflächlich mit diesem Thema beschäftigt.

Zitat:
Wenn hier Pro-Industrie geschriebne wird, dann sollte man auch darüber diskutieren das die Urheber - die ich für besonders schützenwert halte - durch das neue Gesetz möglicherweise von der Industrie entmündigt werden und ggf. auf ihre berechtigte Bezahlung verzichten müssen. Sehr nett umschrieben als das "Öffnen der Archive".
Pro Industrie argumentiert hier sicherlich keiner, sondern Pro Rechtslage. Das Problem ist dabei das diese in letzter Zeit auch oft Pro Industrie entschieden wurde, von daher vielleicht dieses Bild.
Das die Rechtsänderung vom 01.01.2008 nicht zwingend dem Künstler zugute kommt bestreite ich auch nicht, so wie die Änderung bei der unbekannten Nutzungsart z.B., man hatte es nicht umsonst in den 60er oder 70ern (hab die Zahl nicht genau im Kopf, aber irgendwann um diesen Dreh rum) eingeführt. Die Lage birgt zwar Vorteile, aber für die Künstler oder Rechteinhaber mehr Nachteile wie ich finde. Die Sache hatte schon ihren berechtigten Sinn. Das auch die Privatkopie immer restriktiver möglich ist, ist ein weiterer Grund und eben die Änderung im § 53 UrhG bezüglich des Downloads.
Aber persönlich kann man ja eine durchaus andere Meinung dazu haben, nur wenn hier jemand fragt ob der Download bei Rapidshare legal ist oder nicht, empfehle ich ihm lieber es zu unterlassen. Nicht weil ich vielleicht im Sinne der Industrie denke, sondern weil aus meiner Sicht es bei der Rechtslage und Urteilen das Klügste wäre.
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  #38 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 17:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.03.2008
Beiträge: 1
Standard AW: Download bei Rapidshare on co. illegal???

Hallo!

Erst einmal vorweg, aufgrund geographischer Lage in einem kleinen Dorf gibt es keinen T Online DSL Anschluss, stattdessen geht man bei einem lokalen Anbieter über WLAN ins Netz. Dieser hat laut Vertrag und IP Sperre FileSharing Anbieter wie EMule usw. untersagt, aber nun würde eine eine Mail von ihm kommen, dass er Aufgrund einiger Anfragen der GVU die Benutzung von Rapidshare komplett untersagt würde, da es einige rechtliche Probleme mit der Benutzung gibt.

Jetzt meine Fragen dazu:

1. Darf er man die grundsätzliche Benutzung von Rapidshare untersagen, auch wenn keine urheberrechtlich geschützten Daten heruntergeladen werden bzw. überhaupt den Besuch von Internetseiten verbieten? (der Anschluss wird nur privat genutzt)
2. Darf er personenbezogene Daten auf Anfrage und nur auf Verdacht an die GVU weiterleiten?
3. Dürfte der Anbieter besuchte Seiten speichern und diese einsehen?
4. Und ganz wichtig, ist das herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten bei FileHostern wie Rapidshare jetzt nun strafbar (ob sie nun als solche gekennzeichnet und zu erkennen sind ist mir erst einmal unwichtig) und speichern diese die IP über die Sperrzeit hinaus wenn man keinen Premium Account hätte?

Ich weiß es sind eine Menge Fragen, aber es wäre sehr nett wenn sie mir einer beantworten und das vielleicht auch mit Paragraphen belegen könnte...

MfG und schon einmal Danke für die Beantwortung ...
MilchMaedchen

Geändert von Styx (11.03.2008 um 17:54 Uhr). Grund: Beitrag wurde ein weniger verallgemeinert ;)
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  #39 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 19:18
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Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Download bei Rapidshare on co. illegal???

Zitat:
Darf er man die grundsätzliche Benutzung von Rapidshare untersagen, auch wenn keine urheberrechtlich geschützten Daten heruntergeladen werden bzw. überhaupt den Besuch von Internetseiten verbieten? (der Anschluss wird nur privat genutzt)
Meiner Meinung nach ja, wenn es vertraglich so geregelt ist. Gibt es keine Regelung, nein. Kommt die Regelung nach Vertragsschluss, muss der Vertrag geändert werden oder neue abgeschlossen werden. Stimmt einer der beiden Seiten der Änderung nicht zu, kann der Vertrag fristgerecht gekündigt werden. Bis dahin besteht aber noch die bisherige Regelung.
Zitat:
Darf er personenbezogene Daten auf Anfrage und nur auf Verdacht an die GVU weiterleiten?
Bei Verdacht einer Straftat ja. Und dazu ist er sogar verpflicht. Nur meines Wissens ist die GVU keine Ermittlungsbehörde sondern arbeitet denen nur zu. An die GVU dürfte dann nichts herausgegegeben werden (ansonsten Verstoß gegen Datenschutz)
Zitat:
Dürfte der Anbieter besuchte Seiten speichern und diese einsehen?
Auch hier vertragliche Regelung (siehe oben)
Zitat:
Und ganz wichtig, ist das herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten bei FileHostern wie Rapidshare jetzt nun strafbar (ob sie nun als solche gekennzeichnet und zu erkennen sind ist mir erst einmal unwichtig) und speichern diese die IP über die Sperrzeit hinaus wenn man keinen Premium Account hätte?
Und diese Frage ist schon zig mal beantwortet wurden. Einfach mal die Beiträge durchlesen.
Zitat:
ob sie nun als solche gekennzeichnet und zu erkennen sind ist mir erst einmal unwichtig
Genau das ist es nicht, aber egal, lies dir die Beiträge durch
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  #40 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 21:51
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Download bei Rapidshare on co. illegal???

Zitat:
1. Darf er man die grundsätzliche Benutzung von Rapidshare untersagen, auch wenn keine urheberrechtlich geschützten Daten heruntergeladen werden bzw. überhaupt den Besuch von Internetseiten verbieten? (der Anschluss wird nur privat genutzt)
Sehe ich anders wie aaky. Den Besuch einer Seite darf der Provider nicht untersagen, auch nicht vertraglich. Wäre ja noch schöner wenn dieser vorschreiben dürfte wessen Seiten ich zu besuchen habe und wen nicht. Ausnahme wäre evtl. jedoch wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt, da aber Rapidshare nicht per se illegal ist, sondern nur das was man evtl. dort herunterläd, sehe ich hier keinen Grund zur Sperrung. Schließlich kann man den Dienst auch zu völlig legalen Zwecken nutzen.

Zitat:
2. Darf er personenbezogene Daten auf Anfrage und nur auf Verdacht an die GVU weiterleiten?
Käme aus meiner Sicht darauf an in wie weit er Beweise dafür hat. Ist der Verdacht sehr vage und beruht auf reinen Spekulationen, dann nein. Hat er jedoch konkrete Beweise, dann ja. Zwar sieht das TMG vor das Daten übermittelt werden dürfen, aber ich würde hier im Sinne der Unschuldsvermutung eine harte Grenze ziehen wann und wann nicht.

Zitat:
3. Dürfte der Anbieter besuchte Seiten speichern und diese einsehen?
Welche Seiten ich im Netz besuche fällt aus meiner Sicht unter die informationelle Selbstbestimmung und ist somit auch vom Datenschutz gedeckt. Deshalb nein, außer man hat dem vertraglich eingewilligt.

Zu 4. verweise ich ebenfalls auf die hier aufgeführten Beiträge. Urteile dazu gibt es noch nicht, da die Rechtslage erst seit diesem Jahr neu ist was den Download angeht.
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