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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2008, 10:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.01.2008
Beiträge: 2
Standard AGB Zahlung Mahnung eilt!


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Hallo,

ist es rechtens wenn man sich auf einer Seite anmeldet die 14 Tage kostenlos genutzt werden kann und die dann einfach nach diesen 14 Tagen kosten verursacht. Müsste es hier nicht nochmal eine Bestätigung geben das man ab sofort zur Zahlung verpflichtet ist?

Des weiteren, ist es rechtens wenn niemals eine Rechnung erscheint und nach ca. 2 Monaten eine Zahlungserinnerung kommt, ohne das jemals eine Rechnung kam, bzw. in dieser Zahlungserinnerung auch Mahngebühren aufgelistet sind? Ist eine Zahlungserinnerung nicht eine freundliche Bitte einen Betrag nun doch endlich mal zu zahlen? Dürften Mahngebühren nur bei einer Mahnung aufgelistet werden?

Darf man bei diesem Fall auch nach 7 Tagen, nach dem Erhalt, gleich ein Inkasso-Büro beauftragen und ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?

Was ist wenn der Kunde/Käufer das ganze klären möchte, müsste dieser ganze Vorgang dann nicht erstmal unterbrochen werden für die Dauer der Klärung?

Gibt es nun dieses neues Gesetz das Provider verpflichtet sind IP´s bis zu 6 Monaten zu speichern? Wenn ja, ab wann ist dieses Gesetz eingetreten?



Hoffe mir kann das jemand beantworten,

Gruss, Birni
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  #2 (permalink)  
Alt 11.01.2008, 12:02
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: AGB Zahlung Mahnung eilt!

Zitat:
ist es rechtens wenn man sich auf einer Seite anmeldet die 14 Tage kostenlos genutzt werden kann und die dann einfach nach diesen 14 Tagen kosten verursacht.
Kommt auf die Vertragsbedingungen an. Wenn das dort festgelegt ist und man diesem zugestimmt hat ist das rechtens. Man hätte ja nicht zustimmen müssen. Im Einzelfall könnte man prüfen, ob es sich um "versteckte Preisangaben" handelt, die wären dann auch mit Zustimmung nicht rechtens.
Zitat:
Müsste es hier nicht nochmal eine Bestätigung geben das man ab sofort zur Zahlung verpflichtet ist?
Nein, wenn man dem bereits zugestimmt hat (siehe oben)
Zitat:
Des weiteren, ist es rechtens wenn niemals eine Rechnung erscheint und nach ca. 2 Monaten eine Zahlungserinnerung kommt, ohne das jemals eine Rechnung kam, bzw. in dieser Zahlungserinnerung auch Mahngebühren aufgelistet sind?
Der Gläubiger (also der, der die Rechnung verschickt hat) müsste im Streitfall den Zugang der Rechnung nachweisen. Ein Versand per Email ist für Rechnungen deshalb schlecht, da der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, wenn der Schuldner (also der, der bezahlen muss) sagt, er habe diese Rechnung nicht bekommen. Mit zusätzlichen Kosten dürfte der Rechnungssteller kaum durchkommen.
Zitat:
Ist eine Zahlungserinnerung nicht eine freundliche Bitte einen Betrag nun doch endlich mal zu zahlen? Dürften Mahngebühren nur bei einer Mahnung aufgelistet werden?
Eine Zahlungserinnerung als solche ist laut Gesetz nicht erforderlich. Kommt ein Schuldner in Verzug (zahlt nicht innerhalb der gesetzten Frist) kann sofort eine Mahnung erfolgen. Die Kosten für Mahnungen dürfen dem Schuldner laut Gesetz berechnet werden. Allerdings müssen diese angemessen sein, ansonsten kann man der Höhe, aber nicht den Kosten selbst widersprechen. 5- 10 € zzgl. Zinsen sieht aber jedes Gericht als angemessen an.
Zitat:
Darf man bei diesem Fall auch nach 7 Tagen, nach dem Erhalt, gleich ein Inkasso-Büro beauftragen und ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?
Darf man. Zumindest das Inkasso, da dies nichts anderes als eine Abtretung der Forderung ist. Aber auch das Mahnverfahren kann man beantragen, nur müsste dort im Verfahren, welches einem Widerspruch folgt auch nachgewiesen werden, dass die Fristen eingehalten wurden. Ist also eher eine Sache, ob es Sinn macht. Weniger ob man es darf.
Zitat:
Was ist wenn der Kunde/Käufer das ganze klären möchte, müsste dieser ganze Vorgang dann nicht erstmal unterbrochen werden für die Dauer der Klärung?
Muss nicht, wäre aber normales Geschäftsgebahren. Aber der Gläubiger kann immer alle Mittel des Gesetzes nutzen.
Zitat:
Gibt es nun dieses neues Gesetz das Provider verpflichtet sind IP´s bis zu 6 Monaten zu speichern?
Ja. Das ist die Voratsdatenspeicherung und gilt seit 1.1.2008. Für vorher ist es Sache des Providers, der konnte bisher selbst entscheiden, musste dies aber in seinen Vertragsbedingungen erwähnen, wenn er die Daten speichert.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.01.2008, 13:10
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.01.2008
Beiträge: 2
Standard AW: AGB Zahlung Mahnung eilt!

was ist aber wenn ein Schriftsstück Zahlungserinnerung benannt wird, aber Mahngebühren aufgelistet sind?

Denn eine offizielle Mahnung muss doch auch im Betreff mit Mahnung angeschrieben werden oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.01.2008, 14:25
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: AGB Zahlung Mahnung eilt!

Die Benenung des Schriftstücks selbst ist rechtlich weitgehend unrelevant.
Entscheidend ist, ob der Schuldner im Verzug ist oder nicht. Ist er im Verzug sind Kosten (die nicht auch unbedingt Mahngebühren heißen müssen) gerechtfertigt.
Es gibt ja auch Fälle, wo man Erinnerungen vor Fälligkeit bekommt - dann dürften keine Kosten berechnet werden.
Es ist also eine Frage der Fälligkeit, nicht des Namens oder der Überschrift.

Und damit ist eigentlich auch erklärt, wieso die vor Zugang der Rechnung Mahnkosten nicht gerechtfertigt sind: Damit erhält der Schuldner in der Regel erst die Information, dass er zalen muss und wann er in Verzug kommt (Zahlungsfrist).
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2008, 20:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2008
Beiträge: 1
Standard AW: AGB Zahlung Mahnung eilt!

Hallo

ich hab denke ich das selbe Problem, würde gerne wissen woran ich versteckte Kosten erkennen kann.

Gurß
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