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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 12.01.2008, 12:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2008
Beiträge: 1
Standard Recht auf Datenherausgabe? Gemietete Software-Dienstleistungen


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Sehr geehrtes Support-Team! Wie sieht das Recht auf Datenherausgabe bei gemieteter Online-Software aus? Als Beispiel für die Verständichkeit der Frage: jemand zahlt jährlich beispielsweise Miete für eine Vollversion einer Forensoftware - hat dann der Betreiber des Forums (also Mieter der Forumssoftware) Recht auf Datenherausgabe wie Beiträge, Usernamen etc? Oder gehören solche Daten der Nutzer - in einem solchen Fall wären es User eines Forums - dem Anbieter der Online-Miet-Software?

Das Beispiel könnte sich auch auf andere Mietangebote wie beispielsweise Mietdatenbanken etc. beziehen.

Sprich: Ist kaufen oder mieten besser?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.01.2008, 14:04
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Recht auf Datenherausgabe? Gemietete Software-Dienstleistungen

OpenSource und Freeware sind auch noch eine Alternative.

Aber an sich eine gute Frage. Mit diesem Thema habe ich mich jetzt zwar noch nicht beschäftigt, aber ich versuche es mal.
Zum einen könnte dies in den AGBs bzw. eben dem Mietvertrag geregelt sein. Zum anderen würde ich dies mit einer Wohnungsmiete vergleichen. Der Vermieter stellt die Wohnung (Forensoftware) zur Verfügung, hierfür zahlt der Mieter die vereinbarte Miete. Die Möbel welche der Mieter (Forenbeiträge) dort reinstellt bleiben ja sein Eigentum. Wobei "Eigentum" bei Forenbeiträgen nicht wirklich passt. Denn Beiträge könnten in Einzelfällen auch dem Urheberrecht unterliegen und somit Eigentum des jeweiligen Autors bleiben. Bei Foren würde ich aber dennoch sagen das der Mieter ein Recht auf die Daten hat, zumindest auf entsprechende Datensicherungen für Backups, sowie bei Ablauf des Vertrages auf eine Sicherung, um bei einem Wechsel dort ohne "Lücke" weiterarbeiten zu können.
Bei Datenbanken im eigentlichen Sinne, würde ich hier schon aus dem Urheberrecht einen Anspruch sehen, wenn zumindest ein schützenswertes Datenbankwerk nach dem UrhG vorliegt.
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