| Rechtsberatung |
|
| Unsere Empfehlung |
| Information |
| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
| |||
| Anzeige Hallo, ich suche eine Antwort auf meine Theorie zur aktuellen Rechtslage/-praxis. Die derzeitigen Massen-Zivil-Klagen gegen P2P-Tauschbörsen-Nutzer die Musik-Stücke angeboten (verbreitet) haben, basieren ja meines wissens auf einem Verstoß gegen UrhG §17 (Verbreitungsrecht) und die Kläger berufen sich auf BGB §823 (Schadensersatzpflicht). Es steht ausser Frage, dass Werke nicht öffentlich über P2P verbreitet werden dürfen. Mir geht es hier aber nicht um die berechtigte Verfolgung durch den Staatsanwalt, sondern um die meist folgende Zivilklage des Urhebers. Für einen Anspruch nach BGB §823 muß der Geschädigte den Vollbeweis des Schadens erbringen und grundsätzlich haftet man nur für das eigene Verschulden. Hier beginnen die Probleme: Wie wird hier die Höhe des Schadens ermittelt? Ist die Grundlage: "Wäre das Werk nicht x mal über P2P verteilt worden, wäre es stattdessen y mal für z Euro verkauft worden." Reichen solche Aussagen "als Nachweis" aus? Das sind doch nur beweislose Theorien - zumal man davon ausgehen kann, dass Werke, die "gratis" angeboten werden, sicher nicht zwangsläufig auch gekauft worden wären. Der Vorwurf, "die illegale verbreitete Kopie wird wiederum weitergegeben", kann ja eigentlich nicht berücksichtigt werden, da für den Verstoß von Dritten, der ursprüngliche Beklagte nicht haftbar gemacht werden kann. Und was, wenn die Werke zwar über P2P-Tauschbörsen angeboten wurden, aber garkein Abruf der Werke stattgefunden hat? Kann ein Kläger für den "gleichen Schaden" mehrmals Anspruch erheben? Wenn ein Schaden entstanden wäre und dem Urheber bereits Schadensersatz zugesprochen wurde, darf dieser sich dann weiter an den nächsten P2P-Nutzer wenden und dort für die gleichen Werke den gleichen Anspruch wiederum geltend machen? Aber vor allem: Wie kann ein Schaden entstanden sein, wenn die Werke zeitgleich über zahlreiche legale Quellen (z.B. Webradio, Funk, Musik-TV, usw.) KOSTENLOS verfügbar sind? Das Kopien bereits im Verkaufspreis mitkalkuliert werden, die Urheber über die Urheberrechtsabgabe, Gema & Co. Zahlungen erhalten, ist natürlich ein schwaches Argument, sollte aber auch berücksichtigt werden. Wenn also kein nachweislicher Schaden entstanden ist, fehlt dann nicht die Grundlage für eine berechtigte Zivil-Klage? |
| ||||||||
| Zitat:
Zitat:
Weiterhin ist es möglich den möglichen Wert der Dateien zu berechnen, wenn die angebotenen Dateien mit einer legalen Lizenz vertrieben wurden wären. Sprich der Beklagte hätte für sein Tun eine legale Lizenz erworben, um die Dateien zu verbreiten. Dafür gibt es ja schließlich ermittelbare Preise. Hat er diese Lizenz nicht, kann die nicht erworbene Lizenz als Schaden ausgelegt werden, plus entsprechender Forderungen obendrauf. Zitat:
Doch wie oben bereits erwähnt kommt es ja nicht unbedingt auf die Anzahl der dadurch nicht verkauften Werke an, sondern eben auf die fehlende Lizenz für das Anbieten der Werke. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn zwei Personen eine Wohnung ausrauben, der eine am Montag, der andere am Freitag, kann ich ja auch gegen beide vorgehen und nicht nur gegen einen. Zitat:
Bei einem Upload im Internet, ist dies aber nicht der Fall, der Anbieter hat kein Recht dazu das Werk zu verbreiten. Auch ist es falsch das diese kostenlos sind, auch für Radio und TV muss man zahlen, nämlich an die GEZ. Hat zwar sogesehen einen anderen Hintergrund, aber man zahlt z.B. für das Radio. Eine Aufnahme hier ist ja auch völlig legal und von einem Download im Internet zu unterscheiden. Zitat:
Außerdem ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §97 UrhG, bei einer Verletzung der entsprechenden Rechte. Somit ist der Schaden hier in der reinen Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers zu sehen.
__________________ hier klicken für die Forensuche Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung |
| |||||||||
| Hallo und erst mal vielen vielen Dank für die Antwort! Zitat:
Es geht mir nur um die Frage des tatsächlich entstandenen und somit berechtigten Schadensersatzes. UrhG §97 begründet den Schadensersatz bei Verstoß gegen das UrhG aber Schadensersatz ist durch BGB §823 definiert. Und hiernach ist der Schaden vom Geschädigten nachzuweisen. Abgesehen davon ist UrhG §16 auf sachliche Objekte zu beziehen - nicht auf einen Datenstrom, wie er bei P2P-Tauschbörsen entsteht. UrhG §19 könnte man auch in Frage stellen: "(...)das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (...)" Im P2P-Netz ist es nicht der Öffentlichkeit "an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich". Sondern nur über ein seperat zu installierendes Programm an einem Computer mit Internetanschluß und nur so lange, wie der P2P-Teilnehmer das Programm in Betrieb hat. Aber ob das ein Richter versteht Zitat:
Es gab aber auch schon den Fall, dass ein Gericht "den Nachweis" des Schadens nicht nachvollziehen konnte und die Klage abwies. Leider hab ich die Quelle nicht mehr zur Hand. :sad: Ich möchte auch ganz deutlich sagen: Wenn jemand gewerbstätig oder weit "über ein normales privates Maß hinaus" illegal Werke anbietet, sehe ich diese Ansprüche als berechtigt. Aber mir ist nicht verständlich wie eine Privatperson durch (einmaliges) beziehen von z.B. 5 Musiktiteln über ein P2P-Netz 10.000 Euro oder mehr an Schaden verursacht haben soll. Zitat:
Und trotzdem gilt: Wo ist der Nachweis, dass der Schaden dann tatsächlich entstanden ist? Zitat:
Zitat:
Dies wäre nur der Fall, wenn eine einzelne Person den Titel ausschliesslich anbietet ("klassischer Download"). Gerade die Charakteristika im P2P-Netz ist es, dass die Daten von zahlreichen Personen im Ganzen oder nur teilweise mehrfach gleichzeitig angeboten werden. Der Einzelne ist hier nicht ausschlaggebend. Hier fehlt die Kausalität zwischen dem Folgeschaden und dem einzelnen Benutzer. Zitat:
Nur ob tatsächlich ein nachweisbarer, begründeter Schaden entstanden ist, der dann die Zivilklage / Schadensersatz rechtfertigt. Zitat:
Wenn der Schaden sich durch die (illegale) Verbreitung begründet und ein Schuldner diesen Schaden ausgleicht, muß für den gleichen Schaden ja der zweite nicht nochmal bezahlen. Wenn ein Einbrecher das Fenster zerschlägt und die Wohnung leerräumt muß der zweite Einbrecher das kaputte Fenster ja nicht (nochmal) bezahlen. Es geht um den Schadensersatzanspruch - nicht um den Rechtsbruch! Zitat:
Kostenlos war somit nicht im Sinne von "ohne Kosten" sondern ohne Schaden für den Urheber zu verstehen. Daher glaube ich schon, dass einem Urheber kein nachweislicher Schaden entsteht, wenn die Werke über die genannten Medien bereits öffentlich alternativ verfügbar sind. Zitat:
Und den kann ich bei einer Privatperson, die einzelne Titel über P2P statt über das Radio bezieht, nicht nachvollziehen. |
| |||||||||
| Zitat:
Bei einer Übertragung im Internet findet nichts anderes statt. Von Festplatte A auf Festplatte B, wo magnetisch 0 und 1 festgehalten werden. Ganz davon abgesehen, ich habe eine Vervielfältigung erstellt. Das Werk ist nun schließlich 2 mal vorhanden, es wurde vervielfältigt. Nach dem Wortlaut des § 16 (1) ist es auch egal wie die Vervielfältigung erfolgt, nur das Ergebnis interessiert. "[..]Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Auch kann ein DRM bewirken das z.B: nur 3 Kopien erstellt werden dürfen. Lizenz war hier vielleicht das falsche Wort, nennen wir es eben, wie im UrhG auch, Nutzungsrecht. Ein solches kann ich für alle urheberrechtlich relevanten Werke vergeben. Auch für Musik. Dies ist z.B. bei manchen Onlineshops mit DRM so, auch wenn diese nun weniger werden. Hier erwirbt man nicht unbedingt ein Eigentum, sondern nur ein Recht. Der Schaden ist der Verletzungsschaden. Zitat:
Zitat:
X ist Fotograf. Seine Bilder verkauft X an die Presse. A kauft regelmäßig Lizenzen für seine Bilder um sie abzudrucken und für die Webseite des Magazins. B und C hingegen verwenden einfach die Bilder des X von der Webseite des A, ohne eine Lizenzgebühr dafür zu zahlen. Wenn B nur belangt wird, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber C. Zum einen hat nur B eine Unterlassungerklärung unterschrieben und hat 5.000€ für die Abmahnung an X bezahlt. C hat weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch etwas bezahlt. Gerecht? Bei Urteilen im Filesharing findet der Schadensersatz übrigends auch aufgrund der Lizenzanalogie statt. Zitat:
Zitat:
So könnten die Sender ja schließlich auch sagen; Hey Radio X hat Titel C ja schon einmal gespielt, es ist ja nun öffentlich verfügbar, ich brauch keine Lizenz zu bezahlen, Super! Man muss schließlich unterscheiden zwischen dem Anbieten von Werken und dem Nutzen von Werken. Das Anbieten ist eine Rechtsverletzung der Verwertungsrechte des Urhebers, durch eine Verletzung entsteht ihm ein Schaden. Dieser muss ja nicht genau Aufrechenbar sein. Aber da ein ihm zustehendes Recht verletzt wurde, ist ihm auch ein Schaden enstanden. Ansonsten wären solche geschützten Rechtsgüter sinnlos. Zitat:
Bei einer P2P hingegen ist es eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage (nach altem Recht) und seit dem 01.01. eine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage. Denn derjenige der es anbietet, hat dazu keine Rechte, er hat diese ja schließlich nicht erworben (Im Gegensatz zum Radio). Von daher ist sie rechtswidrig zum Download bereitgestellt. Aus diesem Grund ist nun auch der Download verboten. Vor dem 01.01. war der Download übrigends auch nicht wirklich strafbar, sondern bestraft wurde nur der Upload. Nun ist beides rechtswidrig, da sich die Formulierung geändert hat.
__________________ hier klicken für die Forensuche Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung |
| |||
| Noch als Zusatz: Habe ich ja bisher völlig vergessen zu erwähnen: Wenn man den § 823 BGB sich genau zu gemüte führt, erkennt man im Absatz 1 "..oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,.." Rechte nach dem UrhG sind solche sonstigen Rechte. Es muss also kein "Schaden" im eigentlichen Sinne vorstellen wie man ihn sich vielleicht sonst vorstellt. Es reicht aus das lediglich ein Recht verletzt wurde. Dies ist beim Filesharing der Fall. Habe ich ja auch bereits erwähnt, nur wollte mir das irgendwie nciht einfallen was da im BGB so genau steht. Man hätte mal eher reinschauen sollen. *g* Hätte mich mal eher an den Wortlaut erinnern sollen, wäre mir viel Tipperei erspart geblieben. :mrgreen:
__________________ hier klicken für die Forensuche Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| "Domain-Klau" u. irreführende Inhalte unter meinem | Anonymous | Domain-Recht | 2 | 18.11.2010 13:46 |
| Klage wegen "Angabe falscher Tatsachen"??? | Anonymous | Strafrecht & Internet | 2 | 13.12.2009 03:16 |
| Musik kopieren über "Free YouTube to MP3 Converter" | maycky76 | Recht - MP3 & Tauschbörsen | 1 | 06.05.2008 15:01 |
| eMail-Adresse "geklaut" und für eigenen Newsletter verwendet | neoliberal | Sonstiges zum Onlinerecht | 1 | 19.04.2008 21:43 |
| Was muss bei einer "offiziellen Website" beachtet werden? | skippy | Sonstiges zum Onlinerecht | 1 | 08.04.2008 18:44 |
| |