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  #1 (permalink)  
Alt 15.01.2008, 14:49
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Registriert seit: 15.01.2008
Beiträge: 11
Idee Ist Zivil-Klage bei P2P überhaupt "rechtens"?


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Hallo,
ich suche eine Antwort auf meine Theorie zur aktuellen Rechtslage/-praxis.

Die derzeitigen Massen-Zivil-Klagen gegen P2P-Tauschbörsen-Nutzer die Musik-Stücke angeboten (verbreitet) haben, basieren ja meines wissens auf einem Verstoß gegen UrhG §17 (Verbreitungsrecht) und die Kläger berufen sich auf BGB §823 (Schadensersatzpflicht).
Es steht ausser Frage, dass Werke nicht öffentlich über P2P verbreitet werden dürfen. Mir geht es hier aber nicht um die berechtigte Verfolgung durch den Staatsanwalt, sondern um die meist folgende Zivilklage des Urhebers.

Für einen Anspruch nach BGB §823 muß der Geschädigte den Vollbeweis des Schadens erbringen und grundsätzlich haftet man nur für das eigene Verschulden.

Hier beginnen die Probleme:

Wie wird hier die Höhe des Schadens ermittelt?
Ist die Grundlage: "Wäre das Werk nicht x mal über P2P verteilt worden, wäre es stattdessen y mal für z Euro verkauft worden."
Reichen solche Aussagen "als Nachweis" aus? Das sind doch nur beweislose Theorien - zumal man davon ausgehen kann, dass Werke, die "gratis" angeboten werden, sicher nicht zwangsläufig auch gekauft worden wären.
Der Vorwurf, "die illegale verbreitete Kopie wird wiederum weitergegeben", kann ja eigentlich nicht berücksichtigt werden, da für den Verstoß von Dritten, der ursprüngliche Beklagte nicht haftbar gemacht werden kann.

Und was, wenn die Werke zwar über P2P-Tauschbörsen angeboten wurden, aber garkein Abruf der Werke stattgefunden hat?

Kann ein Kläger für den "gleichen Schaden" mehrmals Anspruch erheben?
Wenn ein Schaden entstanden wäre und dem Urheber bereits Schadensersatz zugesprochen wurde, darf dieser sich dann weiter an den nächsten P2P-Nutzer wenden und dort für die gleichen Werke den gleichen Anspruch wiederum geltend machen?

Aber vor allem: Wie kann ein Schaden entstanden sein, wenn die Werke zeitgleich über zahlreiche legale Quellen (z.B. Webradio, Funk, Musik-TV, usw.) KOSTENLOS verfügbar sind?
Das Kopien bereits im Verkaufspreis mitkalkuliert werden, die Urheber über die Urheberrechtsabgabe, Gema & Co. Zahlungen erhalten, ist natürlich ein schwaches Argument, sollte aber auch berücksichtigt werden.

Wenn also kein nachweislicher Schaden entstanden ist, fehlt dann nicht die Grundlage für eine berechtigte Zivil-Klage?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2008, 15:16
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 2.281
Standard AW: Ist Zivil-Klage bei P2P überhaupt "rechtens"?


Zitat:
Die derzeitigen Massen-Zivil-Klagen gegen P2P-Tauschbörsen-Nutzer die Musik-Stücke angeboten (verbreitet) haben, basieren ja meines wissens auf einem Verstoß gegen UrhG §17 (Verbreitungsrecht) und die Kläger berufen sich auf BGB §823 (Schadensersatzpflicht).
Außerdem auch §§ 16 (Vervielfältigungsrecht) sowie 19a öffentliche Zugänglichmachung. Denn auch schon das ledigliche Anbieten, ohne Upload, im Shareordner ist rechtswidrig. Der Anspruch ergibt sich aus §97 Absatz 1 UrhG.

Zitat:
Wie wird hier die Höhe des Schadens ermittelt?
z.B. aufgrund eines Kataloges. So hat das LG Hamburg Streitwerte festgelegt. Bei 5 Titeln liegt der z.B. bei 10.000€ wenn ich mich recht erinnere.
Weiterhin ist es möglich den möglichen Wert der Dateien zu berechnen, wenn die angebotenen Dateien mit einer legalen Lizenz vertrieben wurden wären. Sprich der Beklagte hätte für sein Tun eine legale Lizenz erworben, um die Dateien zu verbreiten. Dafür gibt es ja schließlich ermittelbare Preise. Hat er diese Lizenz nicht, kann die nicht erworbene Lizenz als Schaden ausgelegt werden, plus entsprechender Forderungen obendrauf.

Zitat:
Ist die Grundlage: "Wäre das Werk nicht x mal über P2P verteilt worden, wäre es stattdessen y mal für z Euro verkauft worden."
Reichen solche Aussagen "als Nachweis" aus? Das sind doch nur beweislose Theorien - zumal man davon ausgehen kann, dass Werke, die "gratis" angeboten werden, sicher nicht zwangsläufig auch gekauft worden wären.
Das stimmt, das ein Gratisprodukt genommen wird, aber wenn es etwas kostet, eher im Laden verbleibt.
Doch wie oben bereits erwähnt kommt es ja nicht unbedingt auf die Anzahl der dadurch nicht verkauften Werke an, sondern eben auf die fehlende Lizenz für das Anbieten der Werke.

Zitat:
Der Vorwurf, "die illegale verbreitete Kopie wird wiederum weitergegeben", kann ja eigentlich nicht berücksichtigt werden, da für den Verstoß von Dritten, der ursprüngliche Beklagte nicht haftbar gemacht werden kann.
Er hat aber die weitere Rechtsverletzung durch einen Dritten erst ermöglicht.

Zitat:
Und was, wenn die Werke zwar über P2P-Tauschbörsen angeboten wurden, aber garkein Abruf der Werke stattgefunden hat?
Verletzung des § 19a UrhG, schon alleine das Bereithalten kann eine Rechtsverletzung darstellen. Schließlich ist das Vorhalten der Dateien im Shared-Ordner eine öffentliche Zugänglichmachung. Es besteht somit die Möglichkeit das sich jemand die Dateien herunterladen kann. Das genügt meines erachtens um den 19a zu erfüllen.

Zitat:
Kann ein Kläger für den "gleichen Schaden" mehrmals Anspruch erheben?
Wenn ein Schaden entstanden wäre und dem Urheber bereits Schadensersatz zugesprochen wurde, darf dieser sich dann weiter an den nächsten P2P-Nutzer wenden und dort für die gleichen Werke den gleichen Anspruch wiederum geltend machen?
Warum sollte er das nicht? Schließlich handelt es sich bei den Rechtsverletzern um zwei unterschiedliche Personen, die ich beide unabhänhig voneinander in Anspruch nehmen kann.
Wenn zwei Personen eine Wohnung ausrauben, der eine am Montag, der andere am Freitag, kann ich ja auch gegen beide vorgehen und nicht nur gegen einen.

Zitat:
Wie kann ein Schaden entstanden sein, wenn die Werke zeitgleich über zahlreiche legale Quellen (z.B. Webradio, Funk, Musik-TV, usw.) KOSTENLOS verfügbar sind?
Zum einen haben die Sender dafür bezahlt, dass sie entsprechende Werke senden dürfen. Hiervon ist eine Privatkopie nach § 53 ja auch erlaubt, da es sich bei Aufnahmen von diesen Quellen um keine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage handelt. Schließlich hatten die Sender hier dazu die nötigen Rechte die Werke anzubieten.
Bei einem Upload im Internet, ist dies aber nicht der Fall, der Anbieter hat kein Recht dazu das Werk zu verbreiten.
Auch ist es falsch das diese kostenlos sind, auch für Radio und TV muss man zahlen, nämlich an die GEZ. Hat zwar sogesehen einen anderen Hintergrund, aber man zahlt z.B. für das Radio. Eine Aufnahme hier ist ja auch völlig legal und von einem Download im Internet zu unterscheiden.

Zitat:
Wenn also kein nachweislicher Schaden entstanden ist, fehlt dann nicht die Grundlage für eine berechtigte Zivil-Klage?
Ein Schaden ist entstanden. Man darf das nicht so einfach sehen und sagen das das Werk ja eh nicht gekauft wurden wäre.
Außerdem ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §97 UrhG, bei einer Verletzung der entsprechenden Rechte. Somit ist der Schaden hier in der reinen Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers zu sehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2008, 16:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.01.2008
Beiträge: 11
Idee AW: Ist Zivil-Klage bei P2P überhaupt "rechtens"?


Hallo und erst mal vielen vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
(...) Außerdem auch §§ 16 (Vervielfältigungsrecht) sowie 19a öffentliche Zugänglichmachung. Denn auch schon das ledigliche Anbieten, ohne Upload, im Shareordner ist rechtswidrig. Der Anspruch ergibt sich aus §97 Absatz 1 UrhG.
Um den Rechtsbruch geht es mir garnicht!
Es geht mir nur um die Frage des tatsächlich entstandenen und somit berechtigten Schadensersatzes. UrhG §97 begründet den Schadensersatz bei Verstoß gegen das UrhG aber Schadensersatz ist durch BGB §823 definiert. Und hiernach ist der Schaden vom Geschädigten nachzuweisen.

Abgesehen davon ist UrhG §16 auf sachliche Objekte zu beziehen - nicht auf einen Datenstrom, wie er bei P2P-Tauschbörsen entsteht.
UrhG §19 könnte man auch in Frage stellen: "(...)das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (...)"
Im P2P-Netz ist es nicht der Öffentlichkeit "an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich". Sondern nur über ein seperat zu installierendes Programm an einem Computer mit Internetanschluß und nur so lange, wie der P2P-Teilnehmer das Programm in Betrieb hat.
Aber ob das ein Richter versteht

Zitat:
z.B. aufgrund eines Kataloges. So hat das LG Hamburg Streitwerte festgelegt. Bei 5 Titeln liegt der z.B. bei 10.000€ wenn ich mich recht erinnere.
Die Tabelle kenne ich (gibts glaube ich sogar irgendwo auf der Webseite).
Es gab aber auch schon den Fall, dass ein Gericht "den Nachweis" des Schadens nicht nachvollziehen konnte und die Klage abwies. Leider hab ich die Quelle nicht mehr zur Hand. :sad:
Ich möchte auch ganz deutlich sagen: Wenn jemand gewerbstätig oder weit "über ein normales privates Maß hinaus" illegal Werke anbietet, sehe ich diese Ansprüche als berechtigt.
Aber mir ist nicht verständlich wie eine Privatperson durch (einmaliges) beziehen von z.B. 5 Musiktiteln über ein P2P-Netz 10.000 Euro oder mehr an Schaden verursacht haben soll.

Zitat:
Weiterhin ist es möglich den möglichen Wert der Dateien zu berechnen, wenn die angebotenen Dateien mit einer legalen Lizenz vertrieben wurden wären. Sprich der Beklagte hätte für sein Tun eine legale Lizenz erworben, um die Dateien zu verbreiten. Dafür gibt es ja schließlich ermittelbare Preise. Hat er diese Lizenz nicht, kann die nicht erworbene Lizenz als Schaden ausgelegt werden, plus entsprechender Forderungen obendrauf.
Gilt vielleicht für Software aber wohl kaum für z.B. Musikstücke. Hiervon kann ich theoretisch ja auch als Privatperson beliebig viele (legale) Kopien haben.
Und trotzdem gilt: Wo ist der Nachweis, dass der Schaden dann tatsächlich entstanden ist?

Zitat:
Das stimmt, das ein Gratisprodukt genommen wird, aber wenn es etwas kostet, eher im Laden verbleibt.
Doch wie oben bereits erwähnt kommt es ja nicht unbedingt auf die Anzahl der dadurch nicht verkauften Werke an, sondern eben auf die fehlende Lizenz für das Anbieten der Werke.
Genau das ist mein Problem. Eine "fehlende Lizenz" oder eine bestehende / entstandene Kopie (z.B. Musiktitel) begründet doch noch keinen entstandenen Schaden (darüber hinaus)!

Zitat:
Er hat aber die weitere Rechtsverletzung durch einen Dritten erst ermöglicht.
Nein. Das ist falsch.
Dies wäre nur der Fall, wenn eine einzelne Person den Titel ausschliesslich anbietet ("klassischer Download"). Gerade die Charakteristika im P2P-Netz ist es, dass die Daten von zahlreichen Personen im Ganzen oder nur teilweise mehrfach gleichzeitig angeboten werden. Der Einzelne ist hier nicht ausschlaggebend. Hier fehlt die Kausalität zwischen dem Folgeschaden und dem einzelnen Benutzer.

Zitat:
Verletzung des § 19a UrhG, schon alleine das Bereithalten kann eine Rechtsverletzung darstellen. Schließlich ist das Vorhalten der Dateien im Shared-Ordner eine öffentliche Zugänglichmachung. Es besteht somit die Möglichkeit das sich jemand die Dateien herunterladen kann. Das genügt meines erachtens um den 19a zu erfüllen.
Den Rechtsbruch als solches stelle ich nicht in Frage!
Nur ob tatsächlich ein nachweisbarer, begründeter Schaden entstanden ist, der dann die Zivilklage / Schadensersatz rechtfertigt.

Zitat:
Warum sollte er das nicht? Schließlich handelt es sich bei den Rechtsverletzern um zwei unterschiedliche Personen, die ich beide unabhänhig voneinander in Anspruch nehmen kann.
Wenn zwei Personen eine Wohnung ausrauben, der eine am Montag, der andere am Freitag, kann ich ja auch gegen beide vorgehen und nicht nur gegen einen.
Weil eben nicht zweimal ein neuer Schaden entstanden ist, sondern der Gleiche einmal durch zwei Personen.
Wenn der Schaden sich durch die (illegale) Verbreitung begründet und ein Schuldner diesen Schaden ausgleicht, muß für den gleichen Schaden ja der zweite nicht nochmal bezahlen.
Wenn ein Einbrecher das Fenster zerschlägt und die Wohnung leerräumt muß der zweite Einbrecher das kaputte Fenster ja nicht (nochmal) bezahlen.

Es geht um den Schadensersatzanspruch - nicht um den Rechtsbruch!

Zitat:
Zum einen haben die Sender dafür bezahlt, dass sie entsprechende Werke senden dürfen. Hiervon ist eine Privatkopie nach § 53 ja auch erlaubt, da es sich bei Aufnahmen von diesen Quellen um keine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage handelt. Schließlich hatten die Sender hier dazu die nötigen Rechte die Werke anzubieten.
Bei einem Upload im Internet, ist dies aber nicht der Fall, der Anbieter hat kein Recht dazu das Werk zu verbreiten.
Auch ist es falsch das diese kostenlos sind, auch für Radio und TV muss man zahlen, nämlich an die GEZ. Hat zwar sogesehen einen anderen Hintergrund, aber man zahlt z.B. für das Radio. Eine Aufnahme hier ist ja auch völlig legal und von einem Download im Internet zu unterscheiden.
Natürlich. Aber wer bezahlt die Sender? Im öffentlich rechtlichen z.B. die Bürger über die GEZ. Hierdurch entsteht mein Anspruch auf deren Programm.
Kostenlos war somit nicht im Sinne von "ohne Kosten" sondern ohne Schaden für den Urheber zu verstehen.

Daher glaube ich schon, dass einem Urheber kein nachweislicher Schaden entsteht, wenn die Werke über die genannten Medien bereits öffentlich alternativ verfügbar sind.

Zitat:
Ein Schaden ist entstanden. Man darf das nicht so einfach sehen und sagen das das Werk ja eh nicht gekauft wurden wäre.
Außerdem ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §97 UrhG, bei einer Verletzung der entsprechenden Rechte. Somit ist der Schaden hier in der reinen Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers zu sehen.
Natürlich besteht ein Recht auf Schadensersatz. Dieser setzt aber einen entstandenen Schaden und den Nachweis durch den Geschädigten voraus.

Und den kann ich bei einer Privatperson, die einzelne Titel über P2P statt über das Radio bezieht, nicht nachvollziehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.01.2008, 17:33
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 2.281
Standard AW: Ist Zivil-Klage bei P2P überhaupt "rechtens"?


Zitat:
Abgesehen davon ist UrhG §16 auf sachliche Objekte zu beziehen - nicht auf einen Datenstrom, wie er bei P2P-Tauschbörsen entsteht.
Womit begründest du diese Aussage? Aus dem §16 selbst geht dies nicht hervor. Musik selbst ist keine "Sache", man kann sie nicht anfassen. Ob ich ein Werk nun auf CD habe diese auf eine andere CD kopiere, vervielfältige ich das Werk. Wo findet hier nun eine dinglicher Transfer statt? Hier werden auch nur digitale Daten übertragen und auf ein Medium geschrieben, indem Löcher in eine Oberfläche gebrannt werden, die 0 und 1 entsprechen.
Bei einer Übertragung im Internet findet nichts anderes statt. Von Festplatte A auf Festplatte B, wo magnetisch 0 und 1 festgehalten werden.
Ganz davon abgesehen, ich habe eine Vervielfältigung erstellt. Das Werk ist nun schließlich 2 mal vorhanden, es wurde vervielfältigt.
Nach dem Wortlaut des § 16 (1) ist es auch egal wie die Vervielfältigung erfolgt, nur das Ergebnis interessiert. "[..]Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Zitat:
UrhG §19 könnte man auch in Frage stellen: "(...)das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (...)"
Im P2P-Netz ist es nicht der Öffentlichkeit "an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich". Sondern nur über ein seperat zu installierendes Programm an einem Computer mit Internetanschluß und nur so lange, wie der P2P-Teilnehmer das Programm in Betrieb hat.
Aber ob das ein Richter versteht
Du interpretierst den Sinn der "öffentlichkeit" falsch. Öffentlich ist ein Werk dann, wenn andere die Möglichkeit haben auf dieses zuzugreifen. In einer Tauschbörse ist dies der Fall. Wenn ich den Client auf meiner Platte habe, kann ich damit auf die im Netzwerk angebotenen Dateien zugreifen. Die Personen dort stehen in keiner wechselseitigen persönlichen Beziehung zueinander, somit ist es dort öffentlich. Ich kann außerdem entscheiden wo ich darauf zugreife und wann. Das ich hier einen Internetanschluss brauche ist Bedingung, logisch, ändert aber nichts am öffentlichen Charakter des Netzwerkes.

Zitat:
Aber mir ist nicht verständlich wie eine Privatperson durch (einmaliges) beziehen von z.B. 5 Musiktiteln über ein P2P-Netz 10.000 Euro oder mehr an Schaden verursacht haben soll.
Es gibt nun mal keine Bagatellklausel im UrhG. Diese wird ja auch von diversen Verbänden gefordert. Scheitert aber an der stärkeren Lobbyarbeit der Industrie.

Zitat:
Gilt vielleicht für Software aber wohl kaum für z.B. Musikstücke. Hiervon kann ich theoretisch ja auch als Privatperson beliebig viele (legale) Kopien haben.
Und trotzdem gilt: Wo ist der Nachweis, dass der Schaden dann tatsächlich entstanden ist?
Dies ist falsch. Auch als Privatperson kann man nicht beliebig viele Kopien erstellen, zumindest keine legalen. Wenn sich ein Kopierschutz auf der CD befindet, bzw. in der MP3 Datei (DRM z.B ist es untersagt eine Kopie unter Umgehung des Kopierschutzes zu erstellen.
Auch kann ein DRM bewirken das z.B: nur 3 Kopien erstellt werden dürfen.

Lizenz war hier vielleicht das falsche Wort, nennen wir es eben, wie im UrhG auch, Nutzungsrecht. Ein solches kann ich für alle urheberrechtlich relevanten Werke vergeben. Auch für Musik. Dies ist z.B. bei manchen Onlineshops mit DRM so, auch wenn diese nun weniger werden. Hier erwirbt man nicht unbedingt ein Eigentum, sondern nur ein Recht.

Der Schaden ist der Verletzungsschaden.

Zitat:
Genau das ist mein Problem. Eine "fehlende Lizenz" oder eine bestehende / entstandene Kopie (z.B. Musiktitel) begründet doch noch keinen entstandenen Schaden (darüber hinaus)!
Doch. Damit die Dateien legal hätten angeboten werden dürfen, müsste der Verletzer eine Lizenz erworben haben. Diese hatte er nicht und vertrieb die Werke rechtswidrig. Man geht eben davon aus das der Verletzer diese Dateien anbieten wollte, er wusste ja schließlich darüber bescheid, das er dies tut. Der Schaden könnte hiermit die nicht erworbene Lizenz für die Verbreitung der Werke sein.

Zitat:
Weil eben nicht zweimal ein neuer Schaden entstanden ist, sondern der Gleiche einmal durch zwei Personen.
Wenn der Schaden sich durch die (illegale) Verbreitung begründet und ein Schuldner diesen Schaden ausgleicht, muß für den gleichen Schaden ja der zweite nicht nochmal bezahlen.
Wenn ein Einbrecher das Fenster zerschlägt und die Wohnung leerräumt muß der zweite Einbrecher das kaputte Fenster ja nicht (nochmal) bezahlen.

Es geht um den Schadensersatzanspruch - nicht um den Rechtsbruch!
Das sehe ich hier anders. Es geht schließlich um inmaterielle Güter, eben geistiges Eigentum. Hier kann eben eine Rechtsverletzung am gleichen Gut mehrmals stattfinden. Nehmen wir deshalb ein anderes Beispiel.
X ist Fotograf. Seine Bilder verkauft X an die Presse. A kauft regelmäßig Lizenzen für seine Bilder um sie abzudrucken und für die Webseite des Magazins. B und C hingegen verwenden einfach die Bilder des X von der Webseite des A, ohne eine Lizenzgebühr dafür zu zahlen.

Wenn B nur belangt wird, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber C. Zum einen hat nur B eine Unterlassungerklärung unterschrieben und hat 5.000€ für die Abmahnung an X bezahlt. C hat weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch etwas bezahlt. Gerecht?

Bei Urteilen im Filesharing findet der Schadensersatz übrigends auch aufgrund der Lizenzanalogie statt.

Zitat:
Natürlich. Aber wer bezahlt die Sender? Im öffentlich rechtlichen z.B. die Bürger über die GEZ. Hierdurch entsteht mein Anspruch auf deren Programm.
Kostenlos war somit nicht im Sinne von "ohne Kosten" sondern ohne Schaden für den Urheber zu verstehen.
Der Zuschauer, indem er sich von Werbung beglücken lässt, womit sich die Privaten bekannterweise finanzieren.

Zitat:
Daher glaube ich schon, dass einem Urheber kein nachweislicher Schaden entsteht, wenn die Werke über die genannten Medien bereits öffentlich alternativ verfügbar sind.
Das siehst du hier falsch. Du bist zwar berechtigt für dich selbst eine Kopie aus diesem Programm zu erstellen, also etwas aufzuzeichnen, aber nicht es weiter zu verbreiten.
So könnten die Sender ja schließlich auch sagen; Hey Radio X hat Titel C ja schon einmal gespielt, es ist ja nun öffentlich verfügbar, ich brauch keine Lizenz zu bezahlen, Super!

Man muss schließlich unterscheiden zwischen dem Anbieten von Werken und dem Nutzen von Werken. Das Anbieten ist eine Rechtsverletzung der Verwertungsrechte des Urhebers, durch eine Verletzung entsteht ihm ein Schaden. Dieser muss ja nicht genau Aufrechenbar sein. Aber da ein ihm zustehendes Recht verletzt wurde, ist ihm auch ein Schaden enstanden. Ansonsten wären solche geschützten Rechtsgüter sinnlos.

Zitat:
Und den kann ich bei einer Privatperson, die einzelne Titel über P2P statt über das Radio bezieht, nicht nachvollziehen.
Nochmals, das Radio sendet, also bietet an. Dafür hat es auch bezahlt das es das darf. Die Privatperson hört diesem zu oder nimmt sich das Werk auf. Dies ist eine legitime Privatkopie. Denn hier handelt es sich um keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage, da der Sender zum Verbreiten etc. eine Lizenz erworben hat.
Bei einer P2P hingegen ist es eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage (nach altem Recht) und seit dem 01.01. eine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage. Denn derjenige der es anbietet, hat dazu keine Rechte, er hat diese ja schließlich nicht erworben (Im Gegensatz zum Radio). Von daher ist sie rechtswidrig zum Download bereitgestellt. Aus diesem Grund ist nun auch der Download verboten.

Vor dem 01.01. war der Download übrigends auch nicht wirklich strafbar, sondern bestraft wurde nur der Upload. Nun ist beides rechtswidrig, da sich die Formulierung geändert hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.01.2008, 18:05
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Beiträge: 2.281
Standard AW: Ist Zivil-Klage bei P2P überhaupt "rechtens"?


Noch als Zusatz:

Habe ich ja bisher völlig vergessen zu erwähnen: Wenn man den § 823 BGB sich genau zu gemüte führt, erkennt man im Absatz 1 "..oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,.."
Rechte nach dem UrhG sind solche sonstigen Rechte. Es muss also kein "Schaden" im eigentlichen Sinne vorstellen wie man ihn sich vielleicht sonst vorstellt. Es reicht aus das lediglich ein Recht verletzt wurde. Dies ist beim Filesharing der Fall. Habe ich ja auch bereits erwähnt, nur wollte mir das irgendwie nciht einfallen was da im BGB so genau steht. Man hätte mal eher reinschauen sollen. *g*

Hätte mich mal eher an den Wortlaut erinnern sollen, wäre mir viel Tipperei erspart geblieben. :mrgreen:
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