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  #1 (permalink)  
Alt 03.11.2001, 22:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.11.2001
Beiträge: 1
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Hallo Forumsteilnehmer,

betreffend des Urheberrechtes einer Homepage wird auf e-recht24 in der Rubrik Urheberrrecht erklärt, dass ...

"nach § 2 Abs. II UrhG es dabei auf persönlich-geistige Schöpfung ankommt, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen muß."

Zutreffen würde dies in vielen Fällen bei Datenbanken, künstlerischen Fotografien, integrierter Musik und literarischen Texten
als Sprachwerk (was auch immer das heisst?).

Meine Frage nun zum Urheberrecht:

Wo ist diese Grenze zu einer "persönlich-geistigen Schöpfung, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigen muß" zu ziehen?
Gehört dazu schon eine einfach gestaltete, zweifarbige Hintergrund-Grafik, d.h. eine sogenannte Kachel?
Wie verhält es sich mit den Buttons, den "Schaltknöpfen" einer Website? Sind diese "kreative Schöpfungen" mit Urheberschutz?
Was ist mit den kleinen Icon-ähnlichen Grafiken, wie z.B. dem kleinen, blinkenden "NEU!"-Schriftzug auf e-recht24, der sehr
ähnlich auch bei eBay eingesetzt wird? Kann auch hier auf eine Urheberschaft bestanden werden?

Wo greift in den erwähnten Fällen das Urheberschutzrecht und muss mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gerechnet werden?

Danke für jeden Hinweis.

Mit freundlichem Gruß

noldenet
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  #2 (permalink)  
Alt 02.05.2005, 00:47
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
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noldenet I completely gotta agree with you.
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