| Information |
| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
| |||
| Anzeige bin neu hier und hoffe mir kann jemand etwas zu dem Fallbeispiel das hier gleich folgt sagen. "Autor A hat ein Buch geschrieben. Er erlaubt seinem Freund F, das Buch auf dessen privater Homepage online zu stellen, solange dieser nichts daran verdient. F druckt das Buch stattdessen 3 mal aus und verschenkt es an seine Mitstudenten aus der Wohngemeinschaft. Als er von A zur Rede gestellt wird, fällt F aus alles Wolken. A sei doch einverstanden gewesen, er habe nichts verdient und das ganze spiele sich im rein privaten Bereich ab. F setzt aber hinzu, das er ohnehin keine gedruckten Exemplare mehr habe, das es ihm leid tue und das ihm so etwas nicht noch einmal passiere. Welche Teile des Urhebergesetzes fnden hier jetzt ihre Anwendung? (hat A seinem Freund F ein Verfielfältigungs- oder Verbreitungsrecht eingeräumt?) Kann A von F Unterlassung verlangen? Ich tu mir etwas schwer mit relevante Sachen herausfiltern, über Hilfe wäre ich sehr erfreut. Gruß |
| |||
| Das Wesentliche (die möglichen Rechte des Urhebers) findet sich im § 15 UrhG Zitat:
Allerdings würde ich hier ein Problem sehen. Wenn F das Buch veröffentlicht, ist es durchaus möglich, dass der Besucher der Seite es sich ausdruckt - bei der Erlaubnis, das Werk zu veröffentlichen würde ich das Verbreitungsrecht ebenfalls als gegeben sehen (aus der Natur der Veröffentlichung im Internet heraus). Selbstverständlich kann der Urheber Unterlassung für nicht erteilte Rechte fordern, doch ob das in dem Beispielfall effektiv ist, mag ich bezweifeln. |
| |||
| Schließe mich aaky an. Sehe hier vom Praktischen her keinen Unterschied ob F das Werk nun online Stellt, wo es sich ein Dritter auch ausdrucken kann oder ob er es für seinen Mitbewohner tut. Dieser hätte es sich ja sogesehen auch von der Webseite laden und ausdrucken können, vielleicht sogar über den selben Drucker. Aber wenn ich jemanden die Erlaubnis gebe, das Werk online zu stellen, gebe ich ihn aus meiner Sicht ein Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und ein Recht zur Vervielfältigung, ggf. auch Verbreitungsrecht. Schließlich heißt es dort "anzubieten" das tut man im Internet ja. Ich biete es an, sich herunterzuladen. Ob damit nur gegen entgelt gemeint ist, weiß ich aus dem Kopf auch nicht, müsste ich nachlesen. Aber ich würde eben diese drei Rechte hier erteilt sehen. Man kann jetzt darüber streiten ob diese Erlaubnis sich nur auf das Medium "Internet" beschränkt. Auch kann F durchaus damit argumentieren das es sich im "privaten" abgespielt hat. In den privaten Kreis können durchaus gute Freunde mit einbezogen werden, sofern diese einem engen persönlichen Kreis angehören. Dann hätte F nach § 53 gehandelt, bzw. der Mitbewohner, der kann sich schließlich die Kopie auch durch jemand anderen herstellen lassen. Aber wie gesagt, hier käme es für mich auf die genaue Beziehung der beiden Personen an. Auch könnte man vielleicht den 53 analog anwenden und es als Privatkopie sehen, da es sich um eine rechtmäßige Vorlage handelt. Müsste man aber eine "Bogenargumentation" machen, also den Sachverhalt sehr weit biegen. Aber nun eine große Verletzung würde ich hier nicht sehen. Wie gesagt, er hätte das Werk auch auf einem anderen Weg so oder so bekommen können. Wenn A es online gestellt hätte, hätte A es dem Mitbewohner auch ausdrucken können, um es ihm zu geben.
__________________ hier klicken für die Forensuche [SIZE="1"][ Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung ][/SIZE] |
| |||
| Also ist es in dem Fall egal, dass A nur Nutzungsrechte für die Onlinestellung des Buch vergeben hat, weil er dadurch automatisch an F ein Verfielfältigungsrecht und ein Verbreitungsrecht vergeben hat? Das heisst wenn er die 2 Rechte bekommen hat, dann ist es auch erlaubt in dem vorgegebenen Rahmen (kostenlos) auch Bücher zu drucken und zumindest an die Familie oder Freunde ein Exemplar zu geben? Man sollte nicht glauben das dies hier eine Klausuraufgabe ist, so zweideutig wie man die beantworten (interpretieren) könnte. bzw.kann man aus 15 vorgegeben Antworten mehrfach wählen. |
| |||
| Egal ist dies natürlich nicht für was man ein Nutzungsrecht erteilt, Online oder nicht, macht bei gewerblichen Nutzungsrechten schließlich sehr wohl ein Unterschied. Aber in diesem vorliegenden Fall würde ich diese Verletzung jedoch als unerheblich sehen. Da, unabhänhig von dem Nutzungsrecht, die Folge hätte so oder so eintreten können. Da die Umstände hier auch nicht gewerblich sind, wie es ja auch vereinbart wurde, sehe ich in der Handlung des F kein Problem. Das Drucken von Büchern würde ich hier ausschließen, da dies natürlich nicht vereinbart wurde. Aber ein Ausdruck eines E-Books, ist noch lange kein Buch. F hat Vervielfältigungs und Verbreitungsrechte, sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, aus meiner Sicht, nur für das Web erhalten. Das stimmt. Aber er kann das Werk auch sich selbst ausdrucken, als Privatkopie, diese könnte er, wenn sein Mitbwohner zum höchstpersönlichen Personenkreis gehört, auch an diesen weitergeben. Dies wäre nach § 53 abgedeckt. Auch könnte der Mitbewohner von F sich die Kopie herstellen lassen... es müsste noch nichteinmal eine Privatkopie sein. Er könnte aufgrund mangels eines Druckers sich von F das Werk aus dem Web herunterladen und ausdrucken lassen. Dies wäre keine Rechtsverletzung. Erteile ich als Urheber das Recht mein Schriftwerk online zu verbreiten oder tue dies selbst, muss ich damit rechnen das auch "offline" Versionen des Werkes auftreten. Schon alleine aufgrund dessen, das sich ein Buch ausgedruckt besser lesen lässt als am Monitor. Ist zumindest mein Standpunkt zu E-Books und dessen Verbreitung bzw. Vervielfältigung. Eben Risiken die der Urheber hier eingeht. Zitat:
Klausuraufgaben erwarten mich die nächsten Wochen noch genug, von daher liegt es mir fern das als Klausuraufgabe zu sehen. *g*
__________________ hier klicken für die Forensuche [SIZE="1"][ Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung ][/SIZE] |
| Tags: hilfe |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Ich brauche mal Hilfe!! | Unregistriert | Internationales Privatrecht | 2 | 15.04.2007 18:32 |
| Hilfe !!! | mel645 | Urheberrecht | 0 | 09.02.2006 12:51 |
| hilfe | Anonymous | Onlineauktionen | 0 | 12.01.2006 10:56 |
| hilfe | Anonymous | Onlineauktionen | 0 | 18.06.2005 13:26 |
| |