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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2008, 18:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.01.2008
Beiträge: 5
Standard Störerhaftung Internetanschluss


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Hallo Forum,

angenommen jemandem wird zur Last gelegt jemandem in einem öffentlichen Forum Verleumdet zu haben in Tateinheit mit Beleidigung. Die Beiträge wurden über eine IP verfasst die denjenigen als Anschlussinhaber identifiziert hat. Über den Anschluss betreibe er ein kleines Firmennetzwerk über das mehrere Personen Zugang zum Internet haben.

Nach Recherche im Internet bin ich davon ausgegangen das dieser jemand als Anschlussinhaber nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, da er laut Telemediangesetz Diensteanbieter ist und für die Durchgeleiteten Informationen nicht verantwortlich ist. Es wurde lediglich die IP festgestellt und keine Hausdurchsuchung oder ähnliches veranlasst. Nun ist nicht mehr feststellbar wer die Tat über seinen Anschluss begangen hat.

In der Verhandlung der er eigentlich ganz optimistisch entgegen getreten ist. wurde er Verurteilt. Das Telemediengesetz greift angeblich nicht, weil keine andere juristische Person greifbar ist und er deshalb, weil er niemand benennen kann der die Tat tatsächlich begangen hat, für die Tat hafte.

Ist das so korrekt? Wäre das so denkbar? Hat jemand Tipps wo ich nachlesen kann das das Telemediengesetz nicht greift und warum, oder wie so jemand der Sache entgegen treten könnte.

Als Hinweis folgendes da in einem anderem Forum etwas zur Überwachunug des Anschlusses geschrieben wurde:
Das Telemediengesetz verbietet sogar die Überwachung des Anschlusses.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html

Eine Überwachung des Anschlussen muss nach meiner Ansicht vorher gerichtlich angeordnet werden. Das passiert wenn ein Verdacht besteht das über den Zugang rechtswidrige Dinge passieren.

Beispiel als vergleich. Jemand begeht mit einem Firmenwagen eine Straftat. Die Person kann nicht ermittelt werden, der Geschäftsführer auf den der Wagen gemeldet ist weiss nicht wer zu dem Zeitpunkt mit dem Auto gefahren ist. Eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches besteht nicht, solange es nicht vom Gericht angeordnet ist. Er kann also nicht sagen wer an dem Tag gefahren ist.

http://www.tunesoft.de/fahrtenbuch_...n/pflichten.php
2er Punkt: Wann wird das Führen eines Fahrtenbuches zur Pflicht?

Wie gesagt nach dem Telemediengesetz ist meiner Meinung nach die Rechtsprechung ähnlich, eine Pflicht zur Überwachung erst, wenn dies gerichtlich angeordnet wurde. In den Fällen die ich beschrieben habe, kann davon ausgegangen werden das diese Pflicht nicht angeordnet wurde.
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2008, 22:24
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Störerhaftung Internetanschluss

Zitat:
Das Telemediengesetz greift angeblich nicht
Sehe ich auch so. Im Gesetz ist festgelegt, was ein Diensteanbieter ist Wenn mich nicht alles täuscht ist das jemand, der gewerbsmäßig den Zugang zum Internet bereitstellt. Ein Firmenzugang stellt sowas aber nicht dar. Hier sehe ich eher sowas, wie ein Netzwerk. Die Überwachung liegt im Interesse des Firmeninhabers.
Zitat:
weil keine andere juristische Person greifbar ist und er deshalb, weil er niemand benennen kann der die Tat tatsächlich begangen hat, für die Tat hafte.
Sehe ich auch so. Wer seinen (privaten - oder eben für die Firma registrierten) Zugang nciht überwacht, muss, wenn er es nicht weiß, dafür geradestehen. Ansonsten wäre eine Umgehung des Rechts extrem einfach möglich.
Zitat:
Das Telemediengesetz verbietet sogar die Überwachung des Anschlusses.
Auch hier steht die Frage der Anwendbarkeit. Sehe ich eher nicht. Sicherlich darf ein Arbeitgeber zum Beispiel die Rechner nicht überwachen, aber er hat seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen, zu schulen, zu befähigen ...
Zitat:
Jemand begeht mit einem Firmenwagen eine Straftat. Die Person kann nicht ermittelt werden, der Geschäftsführer auf den der Wagen gemeldet ist weiss nicht wer zu dem Zeitpunkt mit dem Auto gefahren ist. Eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches besteht nicht, solange es nicht vom Gericht angeordnet ist. Er kann also nicht sagen wer an dem Tag gefahren ist.
Auch hier haftet er. Nennt sich unter anderem Aufsichtspflicht. Ansonsten würde sich der Firmeninaber (ob berechtigt oder nicht) damit herausreden, und niemand würde bestraft. Und das kann ja wohl kaum im Sinne der Gesetze sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.02.2008, 12:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.01.2008
Beiträge: 5
Standard AW: Störerhaftung Internetanschluss

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Sehe ich auch so. Im Gesetz ist festgelegt, was ein Diensteanbieter ist Wenn mich nicht alles täuscht ist das jemand, der gewerbsmäßig den Zugang zum Internet bereitstellt. Ein Firmenzugang stellt sowas aber nicht dar. Hier sehe ich eher sowas, wie ein Netzwerk. Die Überwachung liegt im Interesse des Firmeninhabers.
Das ist nicht korrekt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__2.html

Zitat:
Sehe ich auch so. Wer seinen (privaten - oder eben für die Firma registrierten) Zugang nciht überwacht, muss, wenn er es nicht weiß, dafür geradestehen. Ansonsten wäre eine Umgehung des Rechts extrem einfach möglich.
Das Telemediengesetz ist eindeutig, ein Diensteanbieter darf die Anschlüsse nicht überwachen, sofern kein konkreter Verdacht vorliegt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html

Zitat:
Auch hier steht die Frage der Anwendbarkeit. Sehe ich eher nicht. Sicherlich darf ein Arbeitgeber zum Beispiel die Rechner nicht überwachen, aber er hat seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen, zu schulen, zu befähigen ... Auch hier haftet er. Nennt sich unter anderem Aufsichtspflicht.
Sollte jetzt ein Mitarbeiter Straftaten über den Internetanschluss ausführen ist also immer der Geschäftsfüher bzw. Anschlussinhaber verantwortlich? Im genannten Fall wäre Firmenname und Anschlussinhaber Name identisch.

Zitat:
Ansonsten würde sich der Firmeninaber (ob berechtigt oder nicht) damit herausreden, und niemand würde bestraft. Und das kann ja wohl kaum im Sinne der Gesetze sein.
Es sollte im Sinne der Gerichte sein, den tatsächlichen Straftäter zu ermitteln. Dies wäre durch durchsuchung der Firmenräume, bzw. Beschlagnahme der Firmencomputer möglich gewesen. Ist aber nicht erfolgt. Man geht immer davon aus das der Anschlussinhaber verantwortich ist? Dagegen spricht eigentlich die Grundsätzliche Unschuldsvermutung. Das Telemediengesetz kann eigentlich eindeutiger nicht geschrieben werden. Das Gerichte hier noch auslegungs-Spielraum haben hätte ich nicht gedacht.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.02.2008, 13:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Störerhaftung Internetanschluss

Zitat:
Das ist nicht korrekt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__2.html
Hatte gestern kein Gesetz zur Hand. Das von mir Genannte ist Nr. 2 (frei interpretiert). Aber selbst wenn ich die anderen Nummern nehme:
Nr. 1: Hier gehts um Telemedien, nicht die zur Verfügungstellung von Netzwerkzugängen. Also um Webseiten und sowas. Die anderen Nummern des Paragraphen definieren andere Begriffe (Nutzer, Verteildienste, Kommunikation).
Zitat:
Das Telemediengesetz ist eindeutig, ein Diensteanbieter darf die Anschlüsse nicht überwachen, sofern kein konkreter Verdacht vorliegt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html
Richtig, so es dann einer im Sinne des Gesetzes ist. Auch wenn es nur um die Speicherung / Nutzung personenbezogener Daten geht. Und kein Gesetz wird mir verbieten, meinen persönlichen Anschluss zu überwachen oder zu sichern, im Gegenteil, die Rechtssprechung verpflichtet mich sogar dazu.
Zitat:
Es sollte im Sinne der Gerichte sein, den tatsächlichen Straftäter zu ermitteln. Dies wäre durch durchsuchung der Firmenräume, bzw. Beschlagnahme der Firmencomputer möglich gewesen.
Das kann auch der Firmeninhaber, da es sein Verantwortungsbereich ist. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit kann der Ermittelnde auch Auskunft verlangen. Kann diese Auskunft nicht erbracht werden, wird eben der Inhaber herangezogen.
Ist identisch mit dem Vorgehen, wenn jemand geblitzt wird und der Fahrer kann nicht ermittelt werden. Dann wird der Halter verantwortlich gemacht. Oder soll hier erst ein Phantombild zur Fahndung ausgehangen werden?
Zitat:
Sollte jetzt ein Mitarbeiter Straftaten über den Internetanschluss ausführen ist also immer der Geschäftsfüher bzw. Anschlussinhaber verantwortlich? Im genannten Fall wäre Firmenname und Anschlussinhaber Name identisch.
Wenn der Inhaber des Anschlusses keine entsprechenden Maßnahmen trifft und den eigentlichen "Täter" nicht benennen kann, ja.
Gibt es da nicht ein Fallbeispiel, wo ein Handwerkschef den Schaden ersetzen muss, weil der Geselle bei der Arbeit in einer Wohnung etwas geklaut hat? Wäre aus meiner Sicht der gleiche Sachverhalt. Wobei der Chef aber nicht als "Dieb" verurteilt wird.
Zitat:
Dagegen spricht eigentlich die Grundsätzliche Unschuldsvermutung.
Unterschied: Strafrecht zur Zivilrecht. Nicht verwechseln. Im Zivilrecht hat der Recht, der die besseren Beweise hat. Da gibt es diese Unschuldsvermutung soviel ich weiß nicht - kann auch gar nicht, da es keine Schuld gibt Und der Inhaber wird ja nicht als Straftäter verurteilt, sondern als Mitstörer.
Zitat:
Das Telemediengesetz kann eigentlich eindeutiger nicht geschrieben werden.
Doch, kann es Wie jedes Gesetz. Aber da das aus meiner persönlichen Sicht gar nicht relevant ist, muss man sich darüber auch nicht streiten.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.02.2008, 20:08
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Registriert seit: 31.01.2008
Beiträge: 5
Standard AW: Störerhaftung Internetanschluss

Zitat:
Gibt es da nicht ein Fallbeispiel, wo ein Handwerkschef den Schaden ersetzen muss, weil der Geselle bei der Arbeit in einer Wohnung etwas geklaut hat? Wäre aus meiner Sicht der gleiche Sachverhalt. Wobei der Chef aber nicht als "Dieb" verurteilt wird.
Zitat:
Unterschied: Strafrecht zur Zivilrecht. Nicht verwechseln. Im Zivilrecht hat der Recht, der die besseren Beweise hat. Da gibt es diese Unschuldsvermutung soviel ich weiß nicht - kann auch gar nicht, da es keine Schuld gibt Und der Inhaber wird ja nicht als Straftäter verurteilt, sondern als Mitstörer.
Eben! Ich verwechsle hier keinesfalls Strafrecht und Zivilrecht. Es geht in meinem Beispiel um eine Strafsache. Der Richter entscheidet in dieser Sache (natürlich nur fiktiv), das der Anschlussinhaber also Geschäftsführer die Straftat begangen hat. Ihm reicht also das er den Anschlussinhaber identifiziert. Das Beispiel mit dem Handwerker ist eine Zivilrechtliche bzw Schadenserstzrechtliche Angelegenheit. Dann gibt es natürlich andere Dinge zu bedenken.
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