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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige angenommen jemandem wird zur Last gelegt jemandem in einem öffentlichen Forum Verleumdet zu haben in Tateinheit mit Beleidigung. Die Beiträge wurden über eine IP verfasst die denjenigen als Anschlussinhaber identifiziert hat. Über den Anschluss betreibe er ein kleines Firmennetzwerk über das mehrere Personen Zugang zum Internet haben. Nach Recherche im Internet bin ich davon ausgegangen das dieser jemand als Anschlussinhaber nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, da er laut Telemediangesetz Diensteanbieter ist und für die Durchgeleiteten Informationen nicht verantwortlich ist. Es wurde lediglich die IP festgestellt und keine Hausdurchsuchung oder ähnliches veranlasst. Nun ist nicht mehr feststellbar wer die Tat über seinen Anschluss begangen hat. In der Verhandlung der er eigentlich ganz optimistisch entgegen getreten ist. wurde er Verurteilt. Das Telemediengesetz greift angeblich nicht, weil keine andere juristische Person greifbar ist und er deshalb, weil er niemand benennen kann der die Tat tatsächlich begangen hat, für die Tat hafte. Ist das so korrekt? Wäre das so denkbar? Hat jemand Tipps wo ich nachlesen kann das das Telemediengesetz nicht greift und warum, oder wie so jemand der Sache entgegen treten könnte. Als Hinweis folgendes da in einem anderem Forum etwas zur Überwachunug des Anschlusses geschrieben wurde: Das Telemediengesetz verbietet sogar die Überwachung des Anschlusses. http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html Eine Überwachung des Anschlussen muss nach meiner Ansicht vorher gerichtlich angeordnet werden. Das passiert wenn ein Verdacht besteht das über den Zugang rechtswidrige Dinge passieren. Beispiel als vergleich. Jemand begeht mit einem Firmenwagen eine Straftat. Die Person kann nicht ermittelt werden, der Geschäftsführer auf den der Wagen gemeldet ist weiss nicht wer zu dem Zeitpunkt mit dem Auto gefahren ist. Eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches besteht nicht, solange es nicht vom Gericht angeordnet ist. Er kann also nicht sagen wer an dem Tag gefahren ist. http://www.tunesoft.de/fahrtenbuch_...n/pflichten.php 2er Punkt: Wann wird das Führen eines Fahrtenbuches zur Pflicht? Wie gesagt nach dem Telemediengesetz ist meiner Meinung nach die Rechtsprechung ähnlich, eine Pflicht zur Überwachung erst, wenn dies gerichtlich angeordnet wurde. In den Fällen die ich beschrieben habe, kann davon ausgegangen werden das diese Pflicht nicht angeordnet wurde. Beitrag bearbeiten/löschen |
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http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__2.html Zitat:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html Zitat:
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Nr. 1: Hier gehts um Telemedien, nicht die zur Verfügungstellung von Netzwerkzugängen. Also um Webseiten und sowas. Die anderen Nummern des Paragraphen definieren andere Begriffe (Nutzer, Verteildienste, Kommunikation). Zitat:
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Ist identisch mit dem Vorgehen, wenn jemand geblitzt wird und der Fahrer kann nicht ermittelt werden. Dann wird der Halter verantwortlich gemacht. Oder soll hier erst ein Phantombild zur Fahndung ausgehangen werden? Zitat:
Gibt es da nicht ein Fallbeispiel, wo ein Handwerkschef den Schaden ersetzen muss, weil der Geselle bei der Arbeit in einer Wohnung etwas geklaut hat? Wäre aus meiner Sicht der gleiche Sachverhalt. Wobei der Chef aber nicht als "Dieb" verurteilt wird. Zitat:
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| Tags: internetanschluss, stoererhaftung |
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