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| Anzeige Zur Erläuterung: Es kusieren im Internet massig Podcasts und Club-, Radio-Mitschnitte von sogenannten „DJ Sets“, das bedeutet: Ein DJ legt verschiedene Songs hintereinander auf (kann 30 Minuten bis mehrere Stunden lang sein), das ganze ist dann ein „Set“ oder auch „Mix“. Ein Mix kann aufgenommen sein vom DJ daheim oder in einem inter********en Club. Diese Mixe werden wie folgt in diversen Community-Foren und Webseiten verbreitet (meist per Download direkt, per „Free Filehoster“, Torrent, etc.): - in verschiedenen Radiosendungen inter********er Radiostationen gesendet und als Mitschnitt im Internet verbreitet - als Podcast auf einer Webseite angeboten - Clubmitschnite tauchen auch auf ungeklärte Weise im Internet auf (u.U. von den Clubbetreibern verbreitet als vom DJ nicht zugelassener Clubmitschnitt, oder vom DJ verbreitet als zugelassener Mitschnitt) Das Problem ist, dass es sich meist nicht sagen lässt, wie der Mix nun entstanden ist wenn er irgendwo auftaucht. Nun zahlt zwar zB ein Club und ein Radiosender Tantiemen (DJ’s und Podcast-Webseiten wohl eher nicht), aber wie sieht die rechtliche Situation NACH der Aufführung im Club / nach der Ausstrahlung der Sendung aus? Müssten für jede neue „Anbietung“ eines Mixes erneut Tantiemen bezahlt werden? Könnte auch der Künstler eines Songs in einem Mix die Verbreitung des Mixes unterbinden? Wer hat das Urheberrecht an einem Mix? Bzw. Wer kan wen rechtlich belangen? Podcasts: Website des Podcasts? DJ? Künstler? Club? Clubmitschnitte: DJ? Künstler? Club? Radiosendungen: Radiosender? DJ? Künstler? Club? (Künstler: Künstler eines Songs in dem Mix, bzw relevante Plattenfirma) (Club: wenn Clubaufnahme) Oder sieht es vielmehr so aus, dass alle Beteiligten ein Urheberecht daran haben? Wo kein Kläger, da kein Angeklagter? Schwieriges Thema, ich weiß, aber vielleicht guter Diskussionsstoff. |
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| Die Fragen kann man relativ einfach beantworten: Das Urheberrecht hat der Urheber, nicht der, der es (in irgendeiner Art und Weise oder wie oft auch immer) anbietet. Und ein Mix ist eine genehmigungspflichtige Bearbeitung. Das bedeutet: Um den Mix zu erstellen, muss man die Genehmigung des/der Urheber(s) der Originale haben. Hat man die, wird der Mix zu einem eigenen Werk, was unter eigenständigem Urherberschutz steht. Alles klar ? |
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| Also grundsätzlich hat der Urheber des ursprünglichen Werkes die Urheberrechte. Ein DJ verwendet bei seinen Mixen ja nicht selten fremde Werke. Er mischt sie lediglich meist neu zusammen. Dafür zahlt entweder er oder der Club entsprechende Vergütungen, meist über die GEMA, an die Urheber. Das "Werk" des DJs könnte somit eine Bearbeitung sein, da Originale miteinander vermischt oder verändert wurden. Er hätte zwar das Recht an der Bearbeitung, aber nicht an den "Ur-Werken", für eine Verbreitung bräuchte er aus meiner Sicht eine Genehmigung des Urhebers. Also auch wenn er sie als Podcasts anbietet. Wenn professionelle DJs solche Mixe auf CD verkaufen, haben die in der Regel eine Lizenz für die verwendeten Werke erworben, mit entsprechenden Verwertungsrechten. Bei rein in Clubs o.ä. "entstandenen" Werken, könnte dies nicht vorliegen, sondern eher über die GEMA als einmalige Wiedergabe gesehen werden. "Einmalig" im Sinne der Aufführung. Das er den Mix in einem anderen Club erneut auflegen kann, ist für mich aber nicht aufgeschlossen, da bei einer erneuten Wiedergabe, ja erneut an die GEMA gezahlt wird. Bei einem Podcast hingegen bräuchte es zusätzliche Rechte wie die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Zum einen vom Urheber der verwendeten Werke und wie ich finde, auch vom DJ, da er hier die Rechte an der Bearbeitung der Originale hat, sofern diese rechtmäßig entstanden sind. (durch Vergütung an die Urheber der verwendeten Originale) Bei Radiosendungen, ... entweder der Sender oder der "Künstler" könnte hier ein Recht haben. Kommt auf den Vertrag an. Auch kommt es darauf an um was für eine Sendung es sich handelt. Ist es lediglich ein Talk mit einem Politiker, würde ich hier kein Urheberrecht sehen, da die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde. Ist es z.B. ein Comedian sieht das natürlich wiederum anders aus. Zitat:
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| Also mal ganz abgesehen davon, dass Künstler die in DJ Mixen auftauchen keinen Cent von der GEMA sehen, da sie meist nicht zahlendes Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft sind, läuft in Clubs, die Aufführungsrechte an die GEMA zahlen (wohl ~300€ pro Monat?), vielleicht zu 10% Musik von deutschen Künstlern. Ist aber ein anderes Thema... Ok also keine Grauzone und all diese Seiten machen sich strafbar wenn sie keine Vervielfätigungsrechte (Verfielfältigung + Öff. Zug.machung) bei den Urhebern bzw. per Pauschale wie im Fall Radio / Club / Podcast erworben haben? Ich schlussfolgere mal: Also hat ein Mix mehrere Urheber, bzw mehrere Personen haben das Urheberrecht an einem Mix: Alle Künstler der gespielten Songs und der DJ für seine Bearbeitung der Songs. Richtig? Für eine Verbreitung eines Mitschnittes / Podcasts müssen also die Rechte von allen Urhebern eingeholt / bezahlt werden? Mal angenommen ich will auf solche Podcast-Dateien direkt von meiner Hompage verlinken, also direkter Downloadlink auf die Datei, nicht auf die Podcastseite, ist das gestattet? Angenommen das sei rechtskonform, müsste ich, um solche DL-Links auf meiner Seite anzubieten, mich vorher erkundigen ob die Podcasts legal sind, um mich nicht auch strafbar zu machen? Das halte ich ja für unmöglich. Oder sieht die "Externe Links Regelung" so aus, dass es keinen Unterschied macht ob ich zu Links verlinke oder ob ich die Dateien selbst anbiete? Geändert von martin_210 (05.02.2008 um 14:31 Uhr). |
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Andererseits sollte man die Haftung für Inhalte in einem solchen Fall nicht außer acht lassen. Zitat:
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| Tags: clubmitschnitten, grauzone, podcasts, radiosendungen, urheberrecht |
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