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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Was kann man tun. Wäre der verkäufer im recht oder kann man auf meinen Kauf pochen? |
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| Es könnte eine Anfechtung vorliegen, woraus der geschlossene Kaufvertrag nichtig wäre. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, diese liegt vor, auch die Gründe werden genannt. Das dies unverzüglich erfolgte nehme ich einmal an. Frage wäre nun ob der Grund dafür gerechtfertigt ist. Es kann durchaus anzunehmen sein das sich der Verkäufer hier vertippt hat. Ein Sofortverkauf für 1 € ist selbst für Preisverhältnisse bei Ebay sehr gering. Ein Tippfehler könnte hier durchaus vorliegen und könnte eine Anfechtung aus meiner Sicht rechtfertigen, da ein Erklärungsirrtum nach 119 I 2. Alt BGB vorliegt. Ich würde hier deshalb eine Anfechtung als gerechtfertigt sehen. Zumindest unter den hier vorliegenden Informationen und sofern alle weiteren Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen (Erklärung, sofortiges Handeln, Nennung der Gründe) Auch die Rechtssprechung legt der Anfechtung bei Onlineauktionen wie bei Ebay keine Steine in den Weg, da hier keine Auktion im eigentlichen Sinne vorliegt, sondern ein kauf wie bei einem Shopsystem, somit ist auch ein Erklärungsirrtum via falscher Eingabe in die Datenbank möglich. Das könnte hier ebenfalls vorliegen. Da hier zwischen Wert und Verkaufspreis ein erheblicher Unterschied besteht, kann man von einem Irrtum auch ausgehen. Dazu auch: OLG Oldenburg (Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03)
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