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| Recht - MP3 & Tauschbörsen Im Forum Tauschbörsen, Filesharing und MP3 können Sie aktuelle Entwicklungen und Fragen zum Thema Emule, Kazzaa, Bittorrent, Rapidshare, MP3, Filme, Videos, Napster, Urheberrechtsverletzung durch Musikdateien diskutieren. Lesen Sie auch die eRecht24 News zum Filesharing und Tauschbörsen. |
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| Anzeige Es gibt wohl keinen Zweifel daran, daß der Download über P2P,von aufgezeichneten NBA-Begegnungen, vom amerikanischen Sport-TV, ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz bedeutet. Nun aber zu meinen Fragen. Würde ein daraus entstandenes Strafverfahren eigentlich nach deutschen oder nach amerikanischen Recht verlaufen? Steht man dann eigntlich der NBA-Liga und dem TV-Sender in der Verantwortung? Sind eigentlich überhaupt Fälle, von angezeigter, grenzüberschreitender " TV-Aufzeichnungspiraterie " über Tauschbörsen bekannt? Wo kein Kläger, kein Angeklagter, ist sicherlich kein Freispruch, aber schätzt in etwa die Situation ein. Die Mahnwelle in Deutschland liegt wohl eher der Musik-, Film-, und Softwarebranche zu Grunde, und nicht zu vergessen geldhungriger Anwälte. In diesen Bereichen wird die Erfolgsquote entsprechend groß sein, und das Lobby deren Verteter ensprechend mächtig. Reichen überhaupt die technischen Möglichkeiten heute schon aus, um die Inhalte der Dateien, vor allem wenn sie noch nicht vollständig sind, auszulesen, um als Beweismittel zu dienen? Haben etwa YouTube und all die anderen Portale für alles was sie anbieten Rechte erworben? Die oben genannten Sportaufzeichnungen kann man leider nicht einmal legal erwerben, und wird mit dem Hinweis, man wohne außerhalb des Verfügbarkeitsbereiches abgewiesen. Ja, ja, im Internet rückt die Welt mehr und mehr zusammen, aber manchmal auch nicht! |
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| Also mir ist nicht bekannt das ein Deutscher aufgrund von P2P in den USA verklagt wurde, sondern nur nach deutschem Recht. Die Verletzung fand ja auch nach deutschem Recht entsprechend statt und wurde auch in Deutschland begangen. Kläger ist in der Regel der Urheber oder der, der die Rechte vom Urheber erworben hat. Wer das genau ist, kann man jetzt so nicht sagen. Kann eben die Liga sein, aber auch der Sender. Würde sagen kommt auf die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien an. Ob die Datei auch vollständig ist oder nicht, ist eigentlich unrelevant. Für die "Fahnung" sowieso. Bei P2P reicht es aus wenn mitgelogt wurde welche IP, welche Datei zu welchem Zeitpunkt herunter, aber bisher jedoch eher hochgeladen, wurde. Das lässt sich eindeutig zuordnen, jedenfalls bei P2P. Bei MP3 und bei einigen Videoformaten kann man auch den Inhalt bereits bei einigen KB betrachen, ohne das die Datei vollständig sein muss. Das nur am Rande. Der Beweis erfolgt aber in der Regel über Logdateien, Screenshots und evtl. Zeugen. Eine Gleichstellung von Diensten wie Youtube und P2P ist unglücklich, da hier zwei völlig verschiedene Plattformen vorliegen. Außerdem zahlt Youtube mittlerweile an die GEMA eine Pauschale. Aber nach der Gesetzesänderung vom 01.01.08, wo auch der Download u.U. untersagt ist, macht bei ähnlichen Diensten (Stage6 etc.) schon Probleme und sorgt für Rechtsunsicherheit.
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| Tags: p2p, tvaufzeichnung |
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| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| TV-Aufzeichnung auf HP, mit Einschränkungen | migges | Urheberrecht | 1 | 02.02.2007 09:06 |
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