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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 08.02.2008, 22:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 7
Standard Allgemeine Frage zum Verkauf einer Internetseite


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Guten Tag,

Person A möchte seine Webseite verkaufen und hat darauf auch viele Angebote zugeschickt bekommen. Nun hat er einen potenziellen Käufer gefunden. Bezahlung soll per Vorkasse erfolgen. Hat Person A noch irgendeine Möglichkeit sich da weiter abzusichern? Er hat nur Bedenken, dass das Geld überwiesen wird, er die Daten der Webseite herausgibt und dann das Geld wieder zurückgebucht wird.
Wäre das einfach so möglich oder übertreibt Person A?

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 08.02.2008, 23:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Allgemeine Frage zum Verkauf einer Internetseite

Das wäre prinzipiell möglich, allerdings könnte A die Zahlung fordern. Bringt zwar etwas Schwierigkeiten mit sich, aber im Endeffekt hätte A gute Chancen.
Bei derartigen Problemken empfiehlt sich ein zuverlässiger (geprüfter) Treuhandservice. Vielleicht machen auch Banken sowas. Auf keinen Fall sollte A aber den erstbesten oder billigsten aus dem Internet nehmen
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  #3 (permalink)  
Alt 14.02.2008, 19:19
MaP MaP ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.02.2008
Beiträge: 26
Standard AW: Allgemeine Frage zum Verkauf einer Internetseite

Zitat:
Zitat von madman Beitrag anzeigen
Guten Tag,
...Er hat nur Bedenken, dass das Geld überwiesen wird, er die Daten der Webseite herausgibt und dann das Geld wieder zurückgebucht wird.
Wäre das einfach so möglich oder übertreibt Person A?
Grüße
Eine Rückbuchung einer bereits getätigten/gutgeschriebenen Überweisung ist zwischen Banken nicht möglich. Da hätte A dann einen Zahlungsanspruch gegen seine Bank,wenn die den Betrag nach Gutschrift wieder zurückbuchen würden.

Bei Lastschrift sieht das anders aus.

Also Zahlung durch Überweisung und Gutschrift auf Kontoauszug ist ausreichend sicher.

Im anderen Falle, hätte A auch die Möglichkeit, ggü. dem Registrar die Domain (Website) wieder umschreiben zu lassen, wenn B seinen Kaufvertragsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dazu wäre aber ein schriftlicher Kaufvertrag mit enstpr. Klausel hilfreich, um diesen Vorgang abzukürzen und nicht über einstweilige Verfügungen per Gerichtsbeschluß gehen zu müssen.
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