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| Anzeige man nehme an mehrere Personen betreiben auf freundschaftlicher Basis eine nichtkommerzielle Website, welche durchaus stark frequentiert ist. Ende Jahr gab es in dieser Gruppe einige Meinungsverschiedenheiten wobei sich zwei Personen von der Gruppe lösten um ihre eigene Website zum selben Themengebiet zu entwerfen. Hauptstreitpunkt zwischen den Gruppen ist nun das Logo welches auf der Seite eingesetzt wurde und mit welchem sich die Website ausgab (z.B. auf Shirts, Visitenkarten, etc.) Das Logo wäre in Gemeinschaftsarbeit entstanden, da von vielen die Ideen und Entwürfe eingeflossen sind, bis schliesslich das fertige Logo stand. Die letzte Version, welche von diesen Entwürfen gezeichnet wurde, stammt nun von einer der zwei Personen die die Gruppe verlassen haben. Nun würden diese zwei Personen versuchen den übrigen zu verbieten das Logo weiterhin zu benutzen, welches ja in Zusammenarbeit aller entstand und auch klar von Dritten mit der Website assoziiert wird. Dürfte das Logo nun weiterverwendet werden oder nicht? Wie sieht die rechtliche Lage aus bei gemeinsam erstellen Werken? Eine weitere Frage, welche allerdings nicht so wichtig ist wäre: wie würde es aus mit Inhalt (Artikel zu Themen, Fotos, Quellcode) welcher von den beiden für die Seite erstellt wurde? Obwohl in diesen Bereich nichts weiterverwendet wird. Besten Dank Geändert von Styx (11.02.2008 um 12:55 Uhr). Grund: Beitrag verallgemeinert um Löschung zu vermeiden |
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| Ich würde hier auf § 8 UrhG (Miturheber) abstellen, wenn mehrere ein Werk gemeinsam erstellt haben und sich dieses nicht trennen lässt. Fraglich ist aber hier immer ob alle auch wirklich eine entsprechend individuelle geistige Leistung beigetragen haben oder einfach nur (ausführende) Gehilfen waren. Ist aber meist schwer festzustellen, wer gibt schon zu das er keine wirklich gute geistige Leistung beigetragen hat. Aber nehmen wir an das es so ist das alle gleich beteiligt waren, würde ich das bejahen. Die Veröffentlichungsrechte stehen hiernach somit allen gleich zu. Änderungen dürfen auch nur mit Einwilligung der anderen vorgenommen werden. Fraglich ist hier aber ob das Logo weiter veröffentlicht werden kann. Ich würde hier § 8 II Satz 2 UrhG entsprechend finden. Die "übrigen" können sich aus meiner Sicht auf Vertrauen berufen, d.h. sie haben darauf vertraut das das gemeinsame Werk dauerhaft für dieses Projekt zur Verfügung steht und entsprechend auch Investitionen getätigt, siehe hier die T-Shirts etc., somit würde ich einen Anspruch auf Kontinuität und Vertrauen hier bejahen, da die Miturheber nicht von Anfang an gegen die Verwendung gesprochen haben. Eine Weiterverwendung könnte von daher rechtens sein. Jedoch muss eine Veränderung an dem gemeinsamen Werk auch weiterhin von den ausgetretenen bewilligt werden, bzw. eine weitere Verwertung. Gelöst werden könnte dieses Problem aus meiner Sicht das man hier einen Nutzungsvertrag über das Logo vereinbart, optimalerweise ein ausschließliches Recht. Dies würde auch die Benutzung des Logos durch die ausgeschiedenen Personen verhindern. Man müsste sich ggf. nur auf eine Vergütung einigen, kann aber auch unentgeltlich geschehen. Doch sind die Urheberpersönlichkeitsrechte auch von dem Vertrag unberührt, die können nicht abgetreten werden. (§§ 12-14 UrhG). Was die Inhalte angeht, finde ich § 9 UrhG passend. Ansonsten wäre jeder Urheber seiner eigenen Werke, d.h. befinden sich auf der Seite z.B. Texte oder Bilder die nur von einer Person geschaffen wurden und dem UrhG zugänglich sind (Schöpfungshöhe haben), könnte dieser die Löschung verlangen oder eine Vergütung für die Nutzung. Doch könnte man aus meiner Sicht, wie bei dem Logo, über den § 9 auch hier auf die gleichen Punkte abstellen, da man bei dem Projekt darauf vertraut habe das die Inhalte von Dauer sind und bei einer nun bevorstehenden Löschung dieses ohne Inhalt darstehen könnte. Die Einwilligung müsste dem URheber aberz zuzumuten sein. Davon würde ich ausgehen, denn bisher war es ja für die Personen ja auch nicht unzumutbar. Soviel meine Ansicht dazu. Kann man aus Sicht der ausgetretenen auch anders argumentieren, aber finde der Projektinhaber hat hier ein stärkeres Recht, da seine bisherigen Investitionen gefährdet sein könnten.
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| Tags: trennung, website |
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