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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 11.02.2008, 11:56
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 1
Frage youtube filme online od. filesharing


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wenn man im internet, eine seite mit filmen findet, die man schon immer mal sehen wollte und die man dazu nicht vorher downloaden braucht sondern wie im youtube einfach laden und abspielen kann, wie sehr kann man dann bestraft werden?
Bzw. ist das wirklich illegal?
Und wo, in welchem Paragraphen ect. steht das? (Gibt es überhaupt i-wo eine seite wo steht, was man nehmen darf und was nicht im i-net?)

Man ist doch nur ein einzelner, der Frei in einer Gesellschaft lebt, jedenfalls sollte, und unschuldig von bösen menschen in das große World Wide Web geladene Filme anschaut.

gruß,
das unwissende dummerchen
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  #2 (permalink)  
Alt 11.02.2008, 13:35
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: filme online

Also Youtube fällt hier wohl eher flach, ich denke du meinst eher so Dienste wie S...6.com (Name absichtlich unkenntlich, da wir ja keine Werbung machen wollen, aber wer sie kennt, weiß bescheid). Aber notfalls geht auch Youtube als Beispiel, nur findet man da eher selten Filme, zumindest in ansehnlicher Qualität ohne am Ende Augenschmerzen zu haben.

Nun aus meiner Sicht ist es aufgrund § 53 UrhG rechtswidrig, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige oder offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage handelt.

Offensichtlich rechtswidrig ist sie z.B. dann, wenn es sich um einen aktuellen Kinofilm handelt. Da dieser nicht auf rechtmäßige Weise als Vorlage hätte erstellt werden können, sondern eben nur als Screener im Kino oder als Kopie einer Vorlage aus dem Studio. Beide Kopien wären rechtswidrig und es ist auch für den Nutzer deutlich erkenntlich, da der Film ja noch im Kino läuft.
Bei Serien und Filmen die schon im TV gelaufen sind, könnte jedoch eine rechtmäßige Kopie vorliegen, da hier eine aus dem TV aufgenommene Privatkopie vorliegen könnte. Diese ist von § 53 gedeckt.

So war es jedenfalls bis zum 01.01.08. Seitdem gilt auch ein Passus der "offensichtlich rechtswidrig zum download bereitgestellten Vorlage", d.h. nichts anderes das derjenige der die Vorlage, also das Video, bereitstellt, auch die nötigen Rechte dazu haben muss.
Bei Download wie Rapidshare oder bei manchen Warez-Seiten, ist das offensichtlich zu erkennen und somit verboten.
Problematisch sind Videoplattformen von rechtmäßigen Anbietern. Dort finden sich ja auf manchen auch hochqualitative Filme und Videos. Hier kann der Nutzer natürlich nicht immer direkt erkennen ob Rechte vorliegen oder nicht. Fraglich ist auch in wie weit er dies zu überprüfen hat. Ist erkenntlich das ein User der Plattform die Dateien hochläd, könnte eine Rechtswidrigkeit der Bereitstellung erkenntlich sein.
Dem entgegengehalten werden kann das es sich aber um einen "seriösen" Anbieter handelt, von dem man annehmen kann das er Rechtsverletzungen entweder nicht duldet und die Inhalte somit löscht oder das er die Rechte von den Urhebern erworben hat.
Aus meiner Sicht ist diese Frage nach deutschem Recht (aus US Sicht finde ich das ein wenig unkomplizierter aufgrund des DMCA) noch nicht wirklich geklärt. Denn im Gegensatz zu einer Tauschbörse ist zum einen die Quelle nicht als eindeutig "rechtswidrig" (nicht die Software selbst, aber das Wissen das der Uploader keine Rechte haben kann) erkenntlich, da ein seriöses Auftreten der Plattformen den Eindruck erweckt das hier Rechte erworben wurden, zum anderen liegt hier meist ein Streamingverfahren zu Grunde, bei dem kein wirklicher "Download" im eigentlichen Sinne stattfindet. Dieser ist meist technisch bedingt und wird nur temporär im Cache der Software gespeichert um das Abspielen zu ermöglichen. Fraglich ist für mich deshalb ob hier ein absichtlicher Download zu bejahen wäre. Ich sehe dies nicht, da er technisch bedingt ist. (ggf. auch Analoge Anwendung des § 69d III)
Anders ist es natürlich wenn man die temporäre Datei aus dem Cache entfernt um sie dauerhaft zu behalten und zu archivieren. Hier wäre dann der Download wiederum mit dem Willen geschehen, die Datei auch weiterhin zu verwenden und nicht nur technisch bedingt.

Ist jedenfalls meine Ansicht dazu, auch fällt mir zum Stream kein sonderliches Urteil ein. Aber es müsste ja ähnlich wie bei Musikstreams zu sehen sein. Wenn jemand auf seiner Webseite einen solchen Anbietet ohne das er die Rechte dazu hat und ich höre ihn mir an, kann man mich auch nicht dafür haftbar machen. Als Nutzer gehe ich davon aus der der Anbieter die nötigen Rechte erworben hat. Es wäre ein wenig umständlich vorher immer nachzufragen. Ähnlich sehe ich das bei Video-Streams. Auch hier muss ich auf den Anbieter vertrauen können, zumindest dann wenn er seriös wirkt. Was bei vielen aufkommenden Videoportalen (mal abgesehen von Youtube und Clipfish mit ihren Pixelvideos) ja meist der Fall ist.

Ich finde das, besonders bei Streams, die Änderung des 53 hier mehr Rechtsunsicherheit für den Nutzer eingebracht hat, als das sie Rechtssicherheit bringt. Naja, aber auch kein Wunder, wenn manche Rechtspolitiker nicht einmal wissen was ein Browser ist, braucht man sich über solche schwammigen Gesetze ja auch nicht wirklich wundern.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.02.2008, 14:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 3
Standard AW: filme online

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Bei Serien und Filmen die schon im TV gelaufen sind, könnte jedoch eine rechtmäßige Kopie vorliegen, da hier eine aus dem TV aufgenommene Privatkopie vorliegen könnte. Diese ist von § 53 gedeckt.

So war es jedenfalls bis zum 01.01.08. Seitdem gilt auch ein Passus der "offensichtlich rechtswidrig zum download bereitgestellten Vorlage", d.h. nichts anderes das derjenige der die Vorlage, also das Video, bereitstellt, auch die nötigen Rechte dazu haben muss.
Würde man nun also eine offensichtliche TV-Aufzeichnung vorliegen haben, was dürfte damit gemacht werden? Nur Betrachten oder auch eine Privatkopie angelegt werden?

Bei der Rechtsunsicherheit kann ich dir nur zustimmen, habe bereits 20 oder 30 Threads in unterschiedlichen Foren zu diesem Thema gelesen. Habe dabei erfahren, dass wohl auch die Meinung besteht, dass selbst das Cachen schon rechtswidrig sei.
Besonders der Begriff des "offensichtlich rechtswidrigem", ne genau Definition davon wird es wohl erst geben, wenn ein nichts ahnender Videoplatformennutzer sich vor Gericht wiederfindet und nicht weis was los ist. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber wer weis schon, was der § einem sagen soll...

Wie groß ist eigentlich die Chance, dass man zu diesem Thema eine verbindliche Aussage von einem Rechtsanwalt erhält? Oder heißt es warten...bis es zu spät ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.02.2008, 14:49
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: filme online

Zitat:
Würde man nun also eine offensichtliche TV-Aufzeichnung vorliegen haben, was dürfte damit gemacht werden? Nur Betrachten oder auch eine Privatkopie angelegt werden?
Die Antwort findet sich im zweiten Teil, zur offensichtlich rechtswidrig bereitgestellten Vorlage. Es käme aus meiner Sicht eben darauf an ob es für den Nutzer offensichtlich ist das es sich um eine rechtswidrig bereitgestellte Vorlage handelt. Ist dies zu bejahen, darf sie nicht heruntergeladen werden. Kann man dies verneinen, darf sie heruntergeladen werden.
Man sollte eher vom ersteren Fall ausgehen, um sicher zu sein.

Man muss dann auch wieder unterscheiden zwischen Stram und Download. Zumindest finde ich dies so. Im ersteren Fall ist eine Privatkopie aber auf jeden Fall verboten, also wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrig bereitgestellte Vorlage handelt.

Zitat:
Habe dabei erfahren, dass wohl auch die Meinung besteht, dass selbst das Cachen schon rechtswidrig sei.
Das kann man vertreten, keien Frage. Ich sehe aber hier eben das schon oben genannte Problem das der Nutzer pauschal kriminalisiert werden kann und für Handlungen haftbar gemacht wird, die er garnicht begehen wollte bzw. deren Verletzung er nicht einmal zu vertreten hat.
Wie bei meinem Beispiel des Musikstreams auf einer Webseite. Manche spielen die automatisch ab wenn man die Seite nur betritt. Das Werk wird gestreamt und der Betreiber der Seite hat keine Rechte für das Werk. Aber dieses wurde zum Zwecke des Abspielens auf meine Seite gecacht, es liegt eine rechtswidrige Kopie vor.
Auch wenn das Werk nicht automatisch abgespielt wird, sondern ich auf einen integrierten Player klicke, wie z.B. bei MySpace, werden werke gestreamt und gecacht. Als Nutzer muss ich davon ausgehen können das die betreffende Person die nötigen Rechte erworben hat.
Auf Videos lässt sich das aus meiner Sicht ebenfalls, wenn auch nur auf bestimmte, anwenden.

Zitat:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber wer weis schon, was der § einem sagen soll...
Das stimmt nicht ganz.
Es gibt einen Tatbestandsirrtum. Kann man sich darauf berufen, d.h. das sich die Unwissenheit auf Tatbestandsmerkmale bezieht, fehlt ihm der Vorsatz. Dann wäre nur noch fahrlässigkeit zu vertreten. Ist dies auszuschließen oder wird garnicht bestraft (z.B. auch im Strafrecht), ist die Sache passee und Unwissenheit hat vor Strafe geschützt.

Zitat:
Wie groß ist eigentlich die Chance, dass man zu diesem Thema eine verbindliche Aussage von einem Rechtsanwalt erhält? Oder heißt es warten...bis es zu spät ist?
Also verbindlich... kA, von mir jedenfalls nicht, ich bin Student und darf von daher schon keine abgeben. http://www.e-recht24.de/forum/images...on_mrgreen.gif
Aber selbst wenn, ich würde keine verbindliche Aussage machen, sondern nur eben die Möglichkeiten aufführen, sowohl als auch und ggf. eine Empfehlung dazu abgeben. Die eher dahingehend ausfallen würde, dass man hier vorsichtig agieren, aber es eher lassen sollte bis sich mehrere Gerichte dazu geäußert haben. Mir fällt jetzt zu diesem Thema jedenfalls kein entsprechendes Urteil ein. Die Rechtsänderung liegt ja auch noch nicht allzuweit zurück.
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