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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige A verkauft an B einen Artikel über eBay für 1000 EUR. A in Deutschland verschickt den Artikel per GLS an B in Holland. Per Sendungsverfolgung kann die Auslieferung des Artikels erkannt werden. B bestreitet jedoch den Empfang. A fordert von GLS die Empfängerunterschrift zum Vergleich an. B sagt, dass dies nicht seine Unterschrift sei. B gibt an, von GLS in Holland erfahren zu haben, dass das Paket vom Fahrer vor die Tür des Nachbarn gelegt wurde und der Fahrer selber unterschrieben habe. A wurde dies von GLS nicht bestätigt. Die Schadenabteilung von GLS übernimmt nun die Abwicklung der Ansprüche von A. Wie kann man sicher gehen, dass B den Empfang des Paketes nicht mit geänderter Unterschrift quittiert hat? Die Versicherungssumme des Paketes beträgt 750 EUR (standard). Der Warenwert betrug jedoch 1000 EUR. In der Auktion hat A nicht ausdrücklich auf eine Höherversicherung hingewiesen. In der Beschreibung von eBay steht lediglich "versicherter Versand". Wer muss die Differenz tragen? Gruß Daniel |
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| Die Differenz müsste meiner Meinung nach das Versandunternehmen tragen, da es sich hier meiner Meinung nach nicht um einen "Versicherungsfall" sondern offensichtlich Pflichtverletzung beim Transportvertrag handelt. Eine Versicherung tritt nicht für schuldhaftes (vorsätzliches) Verletzen von Verträgen ein. Sollte das Transportunternehmen also behaupten, die Versicherung würde 750 € zahlen, würde ich dies stark anzweifeln. Ich würde in einem solchen Fall eher davon ausgehen, dass das Transportunternehmen von sich aus zahlt - allerdings nur die 750€ und sich dabei auf die Versicherung beruft ... Abgesehen davon, dass meiner Meinung nach A in jedem Fall Anspruch auf das gesamtre Geld von B hat und B sich mit dem Transportunternehmen auseinander zu setzen hat (Schickschuld). Ich würde B auf jeden Fall empfehlen, einen Anwalt hinzu zu ziehen und das Transportunternehmen auf Schadensersatz verklagen. Ob B gefälscht hat oder nicht liegt meiner Meinung nach nicht in der Verantwortung des A, das ist ein Problem des Transportunternehmens. A muss davon ausgehen können, dass ein beauftragtes Transportunternehmen die Aufgaben erfüllt wie vereinbart. Wie gesagt: Ich sehe das Problem nicht in der Vertragsbeziehung A zu B sondern in der Beziehung B zu Transportunternehmen (B deshalb, weil A seine Pflicht aus Vertrag mit Übergabe an das Transportunternehmen erfüllt hat). Ein problematischer Punkt könnte hier inter********es Recht sein (D-NL) aber das kann ich nicht beurteilen, ich habe hier einfach mal ausschließlich deutsches Recht betrachtet. |
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| Lieber aaky, sehe ich etwas anders: B hat zum Transportunternehmen keine Vertragsbeziehung, sondern nur zu A! A könnte evtl. Ansprüche ggü. GLS an B abtreten bzw. B im Rahmen einer Drittschadensliquidation die Ansprüche geltend machen - sehr aufwendig. Hatte ich mal das Spielchen mit der DBP... Fraglich ist, ob A seine Kaufvertragspflichten erfüllt hat (wenn A Gewerbetreibender ist, dann ist mit Übergabe an GLS die Erfüllung noch nicht eingetreten). Da die Sendung aber versichert geschickt werden sollte, kann B von A die Schadensanzeige (und nur A kann dies auch machen) an GLS verlangen; A sollte, wenn Zweifel an der Story sind, eine Strafanzeige wegen Betruges gegen unbekannt (möglicherweise der Fahrer) fertigen; würde ich B auch zur Absicherung raten. Ob B die Wahrheit sagt, ist nur durch Beweiserhebung (möglicherweise graphologisches Gutachten über die Unterschriften,Zeugenaussage des Nachbarn etc.) festzustellen, das sprengt aber wahrscheinlich den Rahmen. Der Differenzbetrag geht ohne Nachweis einer Pflichtverletzung des GLS-Fahrers (schwierig; wie will A dies beweisen?) zu Lasten von A, da er unterversichert versendet hat. Der Hinweis im ANgebot bedeutet ohne weitere Information gar nichts: Versichert heißt VOLL versichert... |
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| @MaP Dann empfehle ich dir die Lektüre zum Thema Hol-, Schick-(als qualifizierte Hol-) sowie Bringschuld. Wenn nichts anderes geregelt ist(!) ist laut BGB jeder Vertrag mit einer Holschuld verbunden. Das wird auch nicht durch die Zahlung der Versandkosten durch den Käufer außer Kraft gesetzt (BGB Leistungs- und Erfüllungsort, § 269) Hier gibt es übrigens keine Unterscheidung zwischen Privatperson und Gewerbetreibendem. Und HGB zieht nicht, aber das weißt du ja selbst. Somit wird - wenn nichts anderes festgelegt wird - ein Online Kauf von der Rechtssprechung in der Regel als Schickschuld angesehen. Der Verkäufer erfüllt somit seine Pflicht durch Übergabe an das Versandunternehmen. Damit entsteht die (volle) Leistungspflicht für den Käufer. Eine Versicherung ist auch etwas anderes als eine Pflichtverletzung aus Vertrag. Während eine Versicherung in der Regel für "unvorhersehbare" Ereignisse zahlt, bestenfalls noch bei Fahrlässigkeit, zahlt sie nicht bei Vorsatz oder Verschulden. Und dann kann sich aus meiner Sicht das Versandunternehmen auch nicht auf "Versicherung" herausreden - hier geht nicht um einen Versicherungsfall sondern eine Vertragsverletzung. |
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Erfüllung in diesem Sinne heißt in der Praxis: Wer zahlt den Schaden? - in diesem Fall der Spediteur bzw. dessen Versicherung und nicht der Käufer, da der Käufer B nach eigener Aussage die Ware nie erhalten hat. Zitat:
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@aaky: Deine theoretischen Erwägungen in allen Ehren, aber dem Fragesteller ist damit nicht geholfen, wenn Du wie für eine JUS-Klausur dozierst. Für ihn ist m.E. es viel hilfreicher, wenn er die Problempunkte einer möglichen prozessualen Auseinandersetzung in der Praxis erkennt, da es dort nicht auf Recht haben sondern R. bekommen ankommt. Geändert von MaP (12.02.2008 um 19:07 Uhr). |
| Tags: ebay, gls, verloren, verlust, versand |
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