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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 12.02.2008, 15:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 1
Standard Anspruch an Artikel einfordern


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Angenommen Person A hätte einen Artikel zu guten Konditionen bei B über eine Online Auktion ersteigert.
Dann bekommt A die Kontaktdaten von B über das Auktionssystem mitgeteilt und bekommt von B per Email die Kontodaten übermittelt.
Nun stellt A aber fest, dass der angegeben Name nicht existiert und an der angegebenen Adresse jemand anders wohnt.
Deswegen schickt A eine Email an B um B daraufhinzuweisen und die echten Daten zu erfahren, erhält aber keine Antwort mehr.

Da A noch kein Geld bezahlt hat, könnte er es darauf beruhen lassen.
Aber gäbe es auch eine Möglichkeit wie A doch noch an den Artikel kommen könnte, oder zumindest Schadensersatz von B bekommt?
Per Strafanzeige würde nur der Staat Geld bekommen und Anklage gegen Unbekannt gibt es nicht.

Sollte A die Sache nun einfach auf sich beruhen lassen, oder gäbe es für ihn noch andere Alternativen?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.02.2008, 17:15
MaP MaP ist offline
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Registriert seit: 12.02.2008
Beiträge: 26
Standard AW: Anspruch an Artikel einfordern

Zitat:
Per Strafanzeige würde nur der Staat Geld bekommen und Anklage gegen Unbekannt gibt es nicht.
Unsinn. Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verdacht auf (Internet-)Betrug, da B ja wohl darauf spekulierte per Vorkasse das Geld zu bekommen.
Das erhöht den Druck auf den Verkäufer B - vielleicht liefert er ja doch.
Die Identität von B erhalten die Verfolgungsbehörden über die Kontodaten, der Käufer A dann auch auf Nachfrage (meist über eionen Anwalt), um Zivilklage auf Erfüllung einzureichen.
Kostet zunächst den Käufer A erstmal Geld und wenn B nichts hat, kriegt er keine Ware und auch kein Geld aus dem (trotzdem möglicherweise) erfolgreichen Prozeß.
Das muss schon ein tolles Schnäöppchen sein, dass es sich dieses Risiko lohnen würde.

Zitat:
Sollte A die Sache nun einfach auf sich beruhen lassen, oder gäbe es für ihn noch andere Alternativen?
Bei eBay den Anbieter B melden, dass er falsche Nutzerdaten hinterlegt hat. Weist er ggü. eBay die richtigen Daten nicht innerhalb einer Frist nach, so wird sein Account gesperrt.

Geändert von MaP (12.02.2008 um 17:51 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 12.02.2008, 17:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Anspruch an Artikel einfordern

Fraglich ist, ob überhaupt ein Vertrag entstanden ist, wenn die Daten falsch sind, da alles Bestandteil eines Vertrages wird.
Und A kann sich nicht hinterher darauf berufen, nicht gewußt zu haben, dass die Daten falsch sind.

Anzeige könnte man wegen Betrug poder arglistiger Täuschung stellen. Dann hätte A aber gar nichts davon, da es sich hier um staatliche Strafen handelt. Die bestenfalls als Vorsatzbegründung in einem Zivilverfahren genutzt werden könnten.
Erfüllung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen ... müsste A in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend machen.
Alles in allem würde ich hier das Risiko aber bei A sehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.02.2008, 18:00
MaP MaP ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.02.2008
Beiträge: 26
Standard AW: Anspruch an Artikel einfordern

Zitat:
Fraglich ist, ob überhaupt ein Vertrag entstanden ist, wenn die Daten falsch sind, da alles Bestandteil eines Vertrages wird.
Klar ist ein Vertrag entstanden, da die vorgetäuschte Identität des Verkäufers lediglich für die Ermittlung und Durchsetzung der Interessen des Käufers A von Relevanz ist. B existiert ja als Rechtssubjekt, wenn auch unter Vortäuschung einer falschen Identität. Ich könnte auch als Papst einen Papst-VW-Golf verkaufen - dann bin ich erstens verpflichtet einen Golf zu liefern, zweitens den vom Papst und krige drittens Ärger mit dem Vatikan.

Zitat:
Anzeige könnte man wegen Betrug oder arglistiger Täuschung stellen. Dann hätte A aber gar nichts davon, da es sich hier um staatliche Strafen handelt.
Arglistige Täuschung kaum; worin hat er ihn denn bezüglich des Artikels getäuscht, A hat ja gar nichts bekommen (und nichts bezahlt)...
Um die Strafe geht's auch nicht, sondern darum, an die Info, wer hinter dem ganzen steckt, zu kommen - und die erhält er nur über die Strafverfolgungsbehörden. Denn wen will er verklagen, wenn er die wahre Identität des Verkäufers B nicht kennt.

Zitat:
Alles in allem würde ich hier das Risiko aber bei A sehen.
Klar hat A das volle Kosten-Risiko; immerhin kann B auch ein armer Schlucker sein und die angebotene Ware existiert nicht.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.02.2008, 18:12
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Anspruch an Artikel einfordern

Zitat:
da die vorgetäuschte Identität des Verkäufers lediglich für die Ermittlung und Durchsetzung der Interessen des Käufers A von Relevanz ist
Sie ist aus meiner Sicht wesentlicher Bestandteil des Vertrages, da die Person, die die Willenserklärung abgibt oder annimmt eindeutig identifizierbar sein muss.
Ob die Adresse bei jedem Vertrag erforderlich ist, kann man dahingestellt lassen - ist bei Vertragsschluss im Laden ja auch nur für eine Seite relevant (den Käufer, der muss ja wissen, wo der Laden ist) - allerdings ist der Verkäufer daran aber auch nicht interessiert, da er mich körperlich identifizieren kann
Im Beispiel ist der Käufer aber daran interessiert - damit wird es meiner Meinung nach zum Bestandteil des Vertrages (nicht als Ware, sondern als Bedingung, so wie Zahlungs- und Lieferbedingungen oder andere Vereinbarungen).
Zitat:
und krige drittens Ärger mit dem Vatikan.
Nicht nur mit dem, auch mit dem StGB (Vortäuschung einer Identität). Aber das steht hier nicht zur Debatte
Zitat:
Arglistige Täuschung kaum; worin hat er ihn denn bezüglich des Artikels getäuscht,
Warum muss er ihn bezüglich des Artikels getäuscht haben? Wie ich bereits gesagt habe, kann die Identität und deren Daten durchaus Bedingung des Vertrages sein - und muss damit auch wahrheitsgemäß sein. Es heißt nicht, worin getäuscht werden muss.

Aber ich muss dir in einer anderen Beziehung Recht geben, Anzeige bringt nichts, da es sich bei einer arglistigen Täuschung um Zivilrecht handelt. Somit kaum zur Anzeige gebracht werden kann, sondern als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage dient
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