| Information |
| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
Anzeige
| |||||||
| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| |||
| Anzeige Angenommen jemand ersteigert in einer online Auktion ein Notebook. Es war mit Mängeln ausgewiesen, die einer normalen Benutzung nicht widersprachen. (Bsp: Soundkarte defekt) Nach dem Auspacken stellt man nun fest, dass sich das Gerät entweder garnicht starten läßt oder nicht zu benutzen ist wenn es startet. Der Verkäufer möchte nicht nachbessern, Kaufpreis reduzieren oder das Gerät zurücknehmen und verweist auf einen der in Online Auktionshäusern üblichen Disclaimer der in seiner Auktion stand: "Privatperson [...] Keine Garantie, Gewährleistung, Nachbesserung oder Rücknahme" Kann er sich wirklich von jedem Schadensersatz freisprechen durch diesen Disclaimer? Gruß |
| |||
| Soweit es Garantie, Mängelgewährleistung und Haftung angeht, hätte er recht http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html Aber Nachbesserung bei Mängeln kann man nicht ausschließen (es sei denn, man schließt die Haftung für Sachmängel allgemein aus). Rücknahme kann man natürlich ausschließen. Und was meiner Meinung nach überhaupt nicht geht: Wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wenn eine Benutzbarkeit als Eigenschaft angegeben wird, kann man nicht hinterher sagen, das meinte ich gar nicht. Es geht also darum, was ist beschrieben, und wie sieht es im Einzelfall tatsächlich aus. Also fehlen zugesicherte Eigenschaften (Funktionsfähigkeit). Dann kann man sich auch nicht mittels irgendwelcher Ausschlüsse "rausmogeln". |
| |||
| Wie könnte eine solche Nachbesserung aussehen? Eine Reperatur eines solchen gebrauchten Notebooks würde seinen Marktwert ja deutlich überschreiten. Wie sieht das aus wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass die zugesicherten Eigenschaften vor dem Versenden vorhanden waren und es nur beim Transport beschädigt worden sei. Und der Käufer Transportschäden zu tragen hat. |
| |||
| Das mit den Fehlern ist eine Sache, die man im Einzelfall sehen müsste. Wenn Speicherchips defekt sind, ist das kaum auf den Transport zurückzuführen. Ein Schaden am Gehäuse könnte dem schon eher entsprechen. Hier wird aber Wort gegen Wort stehen und man wird sich wohl entweder einigen oder andere werden dafür sorgen Zitat:
|
| |||
| Gerät funktioniert ist keine zugesicherte Eigenschaft(gibt es zahllose Urteile dazu...), sondern nur eine Beschreibung des Zustandes (der sich z.B. durch Transport verändern kann - übrigens können Chips sehr wohl beim Transport leiden durch Feuchtigkeit, starke Temp. schwankungen, Strahlung u.a.m.) ! Wenn Verkäufer PRIVATmann ist, dann kann er durch richtig(!) formulierten Disclaimer so ziemlich alles ausschließen, als Unternehmer, d.h. gewerbl. Verkäufer aber nicht - und deshalb tummeln sich bei z.B. eBay Verkäufer, die angeblich seit mehreren Jahren gebrauchte Notebooks auf dem Dachboden gefunden haben und diese nun PRIVAT verkaufen wollen oder Fernsher sammeln und nun diese private Sammlung mit 800 LCD-TVs auflösen... |
| Tags: auktion, defekt, online, ware |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Gewährleistung bei Online Auktion | ejuri | Onlineauktionen | 4 | 06.04.2008 07:46 |
| Als neu verkauft, Ware defekt. | Mine Me | Onlineauktionen | 1 | 19.02.2008 21:08 |
| Allgemein: Defekte Ware aus Auktion? | almundy | Onlineauktionen | 1 | 18.06.2005 08:04 |
| |