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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Wäre es rechtens wenn man ohne eine Mahnung nach 3 Monaten ein Inkassoberscheid bekommt? z.B. beim Kauf eines Artikel bei ebay - Wenn ausser der Kaufbestätigung noch nicht einmal eine gültige Rechnung versendet worden wäre? Wären Zahlungserinnerungen per eMail rechtsgültig - auch wenn der Versand dieser eMail von dem Versender / Verkäufer nicht bestätigt werden könnte? Soltle man in diesem fiktiven Fall einen Rechtsstreit mit allen Kosequenzen eingehen, oder besser den Inkassobetrag begleichen? Vielen Dank im Voraus für Ihre unverbindlichen Informationen! Oliver |
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| Ich würde sagen, wenn die Forderung berechtigt ist, sollte man diese auch zahlen. Inwieweit die Inkassogebühren gerechtfertigt sind, müsste man sehen. Zitat:
Zitat:
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| Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Im Endeffekt sieht es dann so aus: -> Weder Rechnung oder Mahnung von der Firma bekommen - allerdings ein gültiges Konto durch Ebay Kaufabwicklung. -> Auf Nachfragen wie und wo versendet wird - keine Antwort -> Auf Nachfrage wie gezahlt werden soll - keine Antwort -> Nach 3 Monaten Inkassobescheid (Artikel: 10€ - Inkasso: 70€) -> Langes Rumärgern mit Unzulänglichkeiten (Mafia-Methoden) des Inkassounternehmens -> Dennoch sollte man den kompletten Betrag zahlen, da sonst mindestens mal ein Haufen Ärger in Form eines Rechtsstreits nachkommt, dessen Ausgang ungewiss ist? Das ist ja mal echt bitter... Aber dennoch Schankedön und ein schönes Wochenende! Geändert von Oliver1976 (15.02.2008 um 15:01 Uhr). |
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| INKASSO UNFUG “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04). (AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 in dem Rechtsstreit Deutscher Inkasso-Dienst GmbH & Co. KG gegen Reinhard Willy Schultz, Geschäftsnr. 8 C 118/09) |
| Tags: inkasso |
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