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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Der Name "STRANDXXX" steht nicht im Duden und ist keine Produkt- oder Eigenschaftsbeschreibung. Den Namen in Google eingegeben ergibt zu 99,9% einen Hinweis auf dem Produkt mit diesem Namen. In 1 Fall betrifft es eine Abbildung eines Tieres in einem Strandkorb in einem privaten Blog. Firma B, direkter Mitbewerber für Strandkörbe, wird durch den Erfolg und durch Werbemaßnahmen der Marke "STRANDXXX" in Deutschland hierauf aufmerksam und beschließt nun die noch freie Domain www.STRANDXXX.de zu registrieren. Er beabsichtigt (vorläufig?) nicht diese Adresse mit seinen Seiten zu verlinken oder möglich falsch adressierte Emails (an .de anstatt .com) ab zu fangen. Er will einfach nur vorbeugen, dass Firma B, als Inhaber der Markenrechte, über diese Domain verfügt. Unter www.STRANDXXX.de ist nur eine LOGIN- Seite von seinem Host sichtbar. Frage 1. Wäre hier die Rede von einer Markenrechtsverletzung? Zwar wird der Name (noch) nicht aktiv benutzt, jedoch produziert und verkauft Firma B völlig identische Produkte und wäre dadurch die Gefahr gegeben, dass eine Markenrechtsverletzung folgen könnte. Frage 2. Wäre dieses Verhalten der Firma B als wettbewerbswidrig ein zu stufen und damit auch als Solches erfolgreich abmahnbar? Frage 3. Wäre in so einem Fall die Rede von Domaingrabbing? Zwar beabsichtigt Firma B nicht die Domain an Firma A zum Verkauf anzubieten sondern "nur" einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Frage 4. Könnte in so einem Fall die Übertragung der Domain auf Firma A verlangt werden oder ist maximal eine Unterlassungserklärung möglich? Weil ich in der Rechtsprechung keine Urteile in einem identischen Fall finden kann und wenn diese schon da sind, diese auch nicht immer als Maßgebend zu betrachten sind, bin ich gespannt wie die Forumsmitglieder den oben angegebenen Fall beurteilen. |
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| Frage 1: Meiner Meinung nach nicht. Da eine Verletzung nur bei einer Verwendung vorliegen würde. Frage 2: Warum sollte es? Aus meiner Sicht gibt es darin kein rechtswidriges Verhalten. A hätte - wenn sie es gewünscht hättewn - diese Domaine offensichtlich auch registrieren können. Haben sie aber nicht getan. Frage 3: Nein. Denn Ziel des Domaingrabbing ist gerade das Erzielen von Gewinnen durch Verkauf. Frage 4: Eine Verpflichtung zur Übergabe ist in keinem Fall möglich (auch nicht bei Verwnedung) Bestenfalls Aufforderung zur Unterlasdsung der Verwendung. Und wenn sie gar nicht verwendet wird ... Meine persönliche Meinung: Wenn A es bisher unterlassen hat, sich diese Domaine zu registrieren, hat A auch kein Interesse daran. Es könnte also lediglich ein Verstoß bei Verwendung in Verbindung mit möglicher Unterlassungsforderung vorliegen, den ich aber nicht sehe. Und was ich auch nicht sehe, solange die Domain nicht verwendet wird hat B auch keinen Wettbewerbsvorteil. Wo sollte der herkommen? Nur weil die Firma A nicht unetr der Domaine erreichbar ist? Sehr sehr schwaches Argument, vor allem weil selbst verschuldet. |
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| Vielen Dank aaky, Wenn ich das jetzt richtig verstehe, könnte also jeder zum Beispiel die Domain www.cocacola-***.de registrieren ohne irgendwelche Probleme befürchten zu müssen. Solange er die Domain nicht benutz und nicht an Coca Cola anbietet kann nichts passieren ? Gruß Rene |
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| So würde ich das sehen Allerdings macht das eben wenig Sinn, denn a) eine Nichtverwendung ist genauso gut wie eine Nichtregistrierung (zumindest aus der Sicht dessen, der die Domaine eingibt) b) kostet das einfach nur Geld - und warum sollte man Geld ausgeben für nichts c) interessiert es CC wahrscheinlich gar nicht, was mit der Domaine ist - solange eben nicht der Name ausgenutzt wird d) hätte CC bei Interesse die Domaine bereits registriert e) gibt es Rechtssprechung Beispiele, nachdem bei einer derartig großen überregionalen (oder inter********en) Bekanntheit ein Herausgabeanspruch entstehen könnte. Es werden also durchaus Unterschiede nach dem möglichen Schaden gemacht. |
| Tags: domaingrabbing, markenrecht, wettbewerbsverstoss |
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