Zitat:
|
Leider vergisst er den Satz das Radio ist Neu OVP und mit Rechnung und 24 Monaten Garantie zu entfernen
|
Das ist allerdings Pech, denn damit ist dieser Satz Teil des Vertrages geworden. Der Käufer hat somit Anspruch auf ein neues originalverpacktes Radio. Ist es somit nicht neu und originalverpackt liegt ein Sachmangel (fehlende Eigenschaft) vor, wenn der Käufer es genau deswegen gekauft hat. Deshalb richten sich die Rechte des Käufers auch nach einem Sachmangel. Und die sind:
Zitat:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
|
Zum Vergleich
Zitat:
|
1. Lieferung eines neuen Radios mit Rechnung
|
wäre 1. (Nacherfüllung)
Zitat:
|
2. Er kauft ein Radio und die Kosten muss der Verkäufer tragen
|
wäre 2. (Rücktritt) in Verbindung mit 3. (Schadensersatz)
Zitat:
|
Er verlangt 2/3 des Kaufpreises und behält das Radio
|
wäre 2. (Kaufpreis mindern)
Die Vorschläge sind also durchaus geerechtfertigt und entsprechen der Gesetzeslage.
Zitat:
|
Der Verkäufer bietet ihm an, das Radio zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis inklusive Rückporto zu erstatten reicht das aus?
|
Wenn sich der Käufer darauf einlässt, ja. Sonst hat er eben die Rechte, wie oben genannt.
Allerdings könnte der Verkäufer noch wegen Erklärungsirrtum anfechten, dann wäre der Vertrag nichtig. Anfechtungen sind jedoch sehr schwer durchzubekommen, der Verkäufer hat schließlich die Sorgfaltspflicht, sein Angebot zu
prüfen. Und ich nehme an, dass bei Überprüfung der Fehler hätte auffallen können. Somit wäre Anfechtung in dem genannten Fall aus meiner Sicht wenig erfolgreich.
Kleine Ergänzung:
Zitat:
|
Als Privatperson kann man aber doch keine Rechnung ausstellen
|
Doch kann man. Warum sollte man nicht können? Eine Rechnung ist ja nichts anderes als ein Beleg, den kann man auch als Privatperson ausstellen. Nur die MWSt. darf man nicht angeben, dazu ist man als Privatperson nicht berechtigt.