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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Unternehmer XY betreibt eine geschäftsmäßige Webseite auf der er seine Dienste für Web-/Printdesign und andere Services anbietet. Ein Kunde hat auf dieser Internetseite nicht direkt die Möglichkeit eine Leistung zu bestellen, sondern muss dafür mit dem Gewerbetreibenden per eMail / Fax / Telefon oder Post in Verbindung treten. Auf der Seite des Unternehmers befinden sich keinerlei Preise, AUSSER auf einer Seite für eine Internetservicedienstleistung werden drei Fixpreise genannt. (Bestellmöglichkeit nur wie oben beschrieben) Ist der Unternehmer verpflichtet, die AGB auf der Internetseite zu veröffentlichen - oder reicht es, wenn der Unternehmer dem Kunden die AGB per eMail / Post / Fax zusammen mit einem Angebot bzw. einer Auftragsbestätigung zukommen lässt? |
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| Kommt darauf an, wie der Vertrag geschlossen - sprich was die Email / der Anruf des Kunden darstellt. Der Schilderung würde ich entnehmen, dass es sich dabei um ein (Kauf-)Angebot des Kunden handelt, was der Verkäufer nur noch annimmt. Wenn in diesem Fall der Kunde vorher nicht die Möglichkeit hatte, die AGB einzusehen und auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie Vertragsbestandteil werden, werden sie es nicht. Da in dem geschilderten Fall davon auszugehen ist, dass der Kunde selbst wenn es dick und fett auf der Seite steht, immer noch sagen kann "wusste ich nicht" (der Nachweis des Wissens würde nämlich beim Verkäufer liegen) sehe ich keine Möglichkeit (selbst bei Veröffentlichung auf der Webseite) dass die AGB Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes wäre es, wenn der Verkäufer nach "Bestellung" des Kunden dem Kunden eine Email inklusive der AGB schickt (oder sie ihm irgendwie anders zukommen lässt) und der Kunde das bestätigen muss, bevor der Vertrag zustande kommt. Dann wäre nämlich die Mail des Verkäufers das Angebot, was der Kunde anzunehmen hat. Dieses Vorgehen hat jedoch einen entscheidenden Nachteil: Mit der Bestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Also egal, welche Variante verwendet wird: Ich sehe in jedem Fal ein großes Problem für den Verkäufer, seine AGB Vertragsbestandteil werden zu lassen. |
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| Zitat:
Zitat:
Dann gilt eben für alles, was vertraglich nicht geregelt ist, die Gesetze. Und wenn es keine Gesetze zu den Problemen gibt, müssen sich die Vertragspartei im Streitfall eben irgendwie anders einigen. |
| Tags: agb, erforderlich, zwingend |
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