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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Ich habe mich durch die alten Beiträge dieses sehr interessanten Forums durchgelesen, aber keine Antwort zu folgender Frage gefunden: Das Szenario: Es soll der Verkauf von OpenSource-Software (GPL lizenziert) per Onlineshop angeboten werden. Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Software kann entweder als Paket per E-Mail zugesendet werden oder optional per SVN oder aus einem geschützten Bereich direkt selbst heruntergeladen werden. Da GPL-lizenzierte Opensource Software prinzipiell keine Aktvierungskeys o.ä. benutzt, ist das Produkt von der technischen Seite her beim Kunden, sobald es an ihn abgeschickt wurde bzw. er es geladen hat. Eine Rückgabe macht schlicht keinen Sinn. Folgende Fragen zum Rückgaberecht sind für mich aus Gesetzestexten, Mustervorlagen etc. nicht geklärt: a) Kommt hier § 312d (4) zum Zuge? Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, b) Ist ein Passus wie folgender zulässig oder sogar notwendig, um das Widerrufs- und Rückgaberecht in diesem Fall einzuschränken? (gelesen auf http://www.fernabsatz-gesetz.de/must...sbelehrung.htm) "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." c) Genügt im angenommen Fall die Absendung der Email mit dem Paket (im Prinzip nicht nachweisbar, der Empfänger kann immer behaupten, er hätte die E-Mail nicht bekommen) oder evtl. besser der Download per Passwort (also Nachweis der IP aus dem Serverlog, die mit dem Passwort zugegriffen hat) als Nachweis für die erbrachte Leistung? Über Antworten freut sich außerordentlich, matb |
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| Zitat:
Zitat:
zu cv) Bei Email muss der Zugang nachgewiesen werden. Würde ich also als kritisch sehen. Da das Widerrufsrecht aber auch ohne den Passus, dass mit der Lieferung begonnen wurde, bei Software nicht besteht würde ich in diesem Falle einfach eine erneute Sendung als Erfüllung sehen. Das Widerrufsrecht ist meiner Meinung nach ja eh ausgeschlossen - unabhängig davon, ob der andere die Mail bekommen hat oder nicht. |
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| Vielen Dank, aaky, für die prompte Antwort! Zitat:
z.B. "Wir weisen insbesondere darauf hin, dass bei Bestellung von Softwarepaketen das Widerrufsrecht erlischt, sobald wir mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben (Versand per E-Mail) bzw. der Kunde den Download selbst begonnen hat (passwortgeschützter Zugang). Der Kunde erklärt mit Abschluss dieser Onlinebestellung ausdrücklich, dass er die Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist wünscht. " Muss darauf im Onlinehandel nicht immer hingwiesen werden? Zitat:
Geändert von matb (07.03.2008 um 14:48 Uhr). |
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Zitat:
Zitat:
Das Problem ist ja, das das Widerrufsrecht ausgeschlosen sein könnte, weil die Leistung schon erfolgt ist, sondern weil es von vornherein nicht geht. Und die Zusendung der Leistung eben völlig "egal" für das Widerrufsrecht ist (deswegen finde ich den Punkt 1 auch etwas kritisch, da der sich darauf beruft) Aber egal wie mans macht, in Streitfällen wird jeder Seite ihre Argumente vorbringen. Deswegen würde ich es erstmal ohne wenn und aber ausschließen, damit der Kunde gar nicht erst auf den Gedanken kommt. Ist das im Einzelfall ungültig - gut, wäre es dann auch gesewesen, wenn man es anders formuliert hätte. Ich hoffe, du verstehst, was ich meine |
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| Zitat:
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| Tags: rueckgabe, softwaredownload, widerrufsrecht |
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