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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 06.03.2008, 15:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 13
Standard Widerrufsrecht und Rückgabe bei Softwaredownload


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Hallo zusammen!

Ich habe mich durch die alten Beiträge dieses sehr interessanten Forums durchgelesen, aber keine Antwort zu folgender Frage gefunden:

Das Szenario:
Es soll der Verkauf von OpenSource-Software (GPL lizenziert) per Onlineshop angeboten werden. Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Software kann entweder als Paket per E-Mail zugesendet werden oder optional per SVN oder aus einem geschützten Bereich direkt selbst heruntergeladen werden.

Da GPL-lizenzierte Opensource Software prinzipiell keine Aktvierungskeys o.ä. benutzt, ist das Produkt von der technischen Seite her beim Kunden, sobald es an ihn abgeschickt wurde bzw. er es geladen hat. Eine Rückgabe macht schlicht keinen Sinn.

Folgende Fragen zum Rückgaberecht sind für mich aus Gesetzestexten, Mustervorlagen etc. nicht geklärt:

a)
Kommt hier § 312d (4) zum Zuge?
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,


b)
Ist ein Passus wie folgender zulässig oder sogar notwendig, um das Widerrufs- und Rückgaberecht in diesem Fall einzuschränken? (gelesen auf http://www.fernabsatz-gesetz.de/must...sbelehrung.htm)

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)."

c)
Genügt im angenommen Fall die Absendung der Email mit dem Paket (im Prinzip nicht nachweisbar, der Empfänger kann immer behaupten, er hätte die E-Mail nicht bekommen) oder evtl. besser der Download per Passwort (also Nachweis der IP aus dem Serverlog, die mit dem Passwort zugegriffen hat) als Nachweis für die erbrachte Leistung?

Über Antworten freut sich außerordentlich,
matb
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  #2 (permalink)  
Alt 06.03.2008, 17:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerrufsrecht und Rückgabe bei Softwaredownload

Zitat:
a)
Kommt hier § 312d (4) zum Zuge?
Hier könnte man auch die adäquate Anwendung der Nr. 2 sehen, wo Software ausdrücklich genannt ist. Auch wenn es hier keine Datenträger gibt - aber das Download könnte rechtlich der "Entsiegelung" der Verpackung gleichgestellt werden.
Zitat:
b)
Ist ein Passus wie folgender zulässig oder sogar notwendig, um das Widerrufs- und Rückgaberecht in diesem Fall einzuschränken?
Zulässig ja, notwendig, wenn auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden muss.
zu cv)
Bei Email muss der Zugang nachgewiesen werden. Würde ich also als kritisch sehen. Da das Widerrufsrecht aber auch ohne den Passus, dass mit der Lieferung begonnen wurde, bei Software nicht besteht würde ich in diesem Falle einfach eine erneute Sendung als Erfüllung sehen. Das Widerrufsrecht ist meiner Meinung nach ja eh ausgeschlossen - unabhängig davon, ob der andere die Mail bekommen hat oder nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.03.2008, 14:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 13
Standard AW: Widerrufsrecht und Rückgabe bei Softwaredownload

Vielen Dank, aaky, für die prompte Antwort!

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Hier könnte man auch die adäquate Anwendung der Nr. 2 sehen, wo Software ausdrücklich genannt ist. Auch wenn es hier keine Datenträger gibt - aber das Download könnte rechtlich der "Entsiegelung" der Verpackung gleichgestellt werden.
D.h. der Unternehmer wäre auf der sicheren Seite, wenn er vor dem Abschicken des Auftrags im Onlineshop nochmals über die AGB führt (mit Button "Ich akzeptiere Ihre allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen"), in denen nochmals expressis verbis auf die Besonderheiten dieses Vertrags hingewiesen wird?
z.B.
"Wir weisen insbesondere darauf hin, dass bei Bestellung von Softwarepaketen das Widerrufsrecht erlischt, sobald wir mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben (Versand per E-Mail) bzw. der Kunde den Download selbst begonnen hat (passwortgeschützter Zugang). Der Kunde erklärt mit Abschluss dieser Onlinebestellung ausdrücklich, dass er die Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist wünscht. "

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Zulässig ja, notwendig, wenn auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden muss.
Muss darauf im Onlinehandel nicht immer hingwiesen werden?

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
zu cv)
Bei Email muss der Zugang nachgewiesen werden. Würde ich also als kritisch sehen. Da das Widerrufsrecht aber auch ohne den Passus, dass mit der Lieferung begonnen wurde, bei Software nicht besteht würde ich in diesem Falle einfach eine erneute Sendung als Erfüllung sehen. Das Widerrufsrecht ist meiner Meinung nach ja eh ausgeschlossen - unabhängig davon, ob der andere die Mail bekommen hat oder nicht.
Ein erneutes Senden wäre gar kein Problem. Ein Problem wäre nur, wenn der Kunde behauptet: E-Mail ist bei mir nie angekommen, Dienstleistung wurde also noch nicht ausgeführt, ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch.

Geändert von matb (07.03.2008 um 14:48 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 07.03.2008, 15:22
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerrufsrecht und Rückgabe bei Softwaredownload

Zitat:
D.h. der Unternehmer wäre auf der sicheren Seite, wenn er vor dem Abschicken des Auftrags im Onlineshop nochmals über die AGB führt (mit Button "Ich akzeptiere Ihre allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen"), in denen ...
Ich würde das unabhängig von den AGBs nochmal aufführen. Als Text über dem Bestätigen. Und in den AGB. Dann wäre man aus meiner Sicht auf der sichereren Seite.
Zitat:
Muss darauf im Onlinehandel nicht immer hingwiesen werden?
Ich bin mir nicht ganz sicher, wenn es gar nicht gilt. Wenn ja, dann ja, aber wenn nicht .. Um sicher zu gehen würde ich einfach behaupten: Muss man. Damit kann man zumindest in dieser Richtung nichts falsch machen
Zitat:
Ein Problem wäre nur, wenn der Kunde behauptet: E-Mail ist bei mir nie angekommen, Dienstleistung wurde also noch nicht ausgeführt, ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch.
Genau deswegen der Softwareausschluss. Und wegen mir noch der Hinweis auf "nicht zurücksendbar" (vielleicht behauptet er ja dann, er könnte ja die Mail zurücksenden )
Das Problem ist ja, das das Widerrufsrecht ausgeschlosen sein könnte, weil die Leistung schon erfolgt ist, sondern weil es von vornherein nicht geht. Und die Zusendung der Leistung eben völlig "egal" für das Widerrufsrecht ist (deswegen finde ich den Punkt 1 auch etwas kritisch, da der sich darauf beruft)

Aber egal wie mans macht, in Streitfällen wird jeder Seite ihre Argumente vorbringen. Deswegen würde ich es erstmal ohne wenn und aber ausschließen, damit der Kunde gar nicht erst auf den Gedanken kommt. Ist das im Einzelfall ungültig - gut, wäre es dann auch gesewesen, wenn man es anders formuliert hätte.
Ich hoffe, du verstehst, was ich meine
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  #5 (permalink)  
Alt 08.03.2008, 21:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 13
Standard AW: Widerrufsrecht und Rückgabe bei Softwaredownload

Zitat:
Aber egal wie mans macht, in Streitfällen wird jeder Seite ihre Argumente vorbringen. Deswegen würde ich es erstmal ohne wenn und aber ausschließen, damit der Kunde gar nicht erst auf den Gedanken kommt. Ist das im Einzelfall ungültig - gut, wäre es dann auch gesewesen, wenn man es anders formuliert hätte.
Ich hoffe, du verstehst, was ich meine
Du bist mir ja ein ganz Radikaler...
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