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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 10:49
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Registriert seit: 11.03.2008
Beiträge: 4
Frage Sofort Inkasso statt Mahnung --> Rechtens ???


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Hallo!

Nehmen wir mal an, jemand bestellte kürzlich (erst jetzt im Februar) bei einem Onlineshop etwas. Rechnung ist vom 14.02.08.
Die Ware wurde der Person zugeschickt, und der Betrag sollte von dessen Konto abgebucht werden.
Leider wurde zum selben Zeitpunkt (jedoch ein Tick eher) etwas anderes von dem Konto abgebucht, womit die Person noch nicht gerechnet hatte. Somit war das Konto zu dem Zeitpunkt, als der Onlineshop abbuchen wollte, leider nicht voll gedeckt, und die Bank zog die Abbuchung des Shops wieder zurück. Das wäre ärgerlich, aber naja.
Einige Tage später bekam die Person Post von einem Inkassounternehmen (Brief vom 22.02.08 - d.h. 8 Tage, bzw. 6 Werktage, nach Erstellung der normalen Rechnung, die bei der Lieferung beigelegt wurde; Paket kam widerum auch erst am 16. oder 18.02.08 an - d.h. 4 Werktage nach Erhalt der Ware + Rechnung). Es ging um diese Bestellung. Der Shop hat der Person tatsächlich deshlab sofort ein Inkassounternehmen auf den Hals gejagt, statt der Person erstmal eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu zuschicken!
Noramlerweise müssten die der Person doch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zuschicken, daß die Abbuchung nicht geklappt hat, und die Person das bitte direkt überweisen solle. Daß da natürlich Mahngebühren und die Bankgebühren wegen der missglückten Abbuchung auf die Person zukommen würden, ist klar - und die Peron hätte damit auch kein Problem, das zu zahlen, da es ja verständlich wäre.
Doch wie gesagt, kam keine Mahnung, sondern gleich ein Brief von einem Inkassounternehmen. Und die haben natürlich auf den Betrag gleich noch eine dicke Summe von knapp 50,-€ Inkassogebühren raufgedonnert.
Zahlung bis zum 03.03.08 gefordert. Da der Brief die Person erst am 25.02.08 erreichte, hatte sie also nur 6 Werktage Zeit, daß die Überweisung auf deren Konto verbucht sein sollte. Findet die Person auch ganz schön dreist kurz angesetzt.

Die Person hat dem Shop eine eMail geschrieben, daß sie nicht einsehe, diese Inkassogebühr zu zahlen, da sie ihr ja schließlich erstmal hätten eine Mahnung schicken müssen/können, und sie die Mahngebühren und Bankkosten selbstverständlich zahlen würde.
Die Antwort vom Shop: "Nein, wir sind nicht verpflichtet, erst eine Mahnung zu zusenden. Wir dürfen sofort ein Inkassounternehmen beauftragen. Somit sind die Inkassogebühren auch zu zahlen."

Ist das tatsächlich rechtens? Kann sich die Person nicht vorstellen.
Kann bitte jemand weiterhelfen? Und wenn die Person im Recht wäre, hat jemand evtl. auch gleich einen schönen Paragraphen, den die Person dem Shop zuschicken könnte ?!? Das wäre wirklich sehr hilfreich!

Die Person kommt sich echt über den Tisch gezogen vor, als würde der Shop eng mit dem Inkasso zusammenarbeiten, und sie so dicke Kohle mit den Kunden machen.



Ach ja, da die Person ja dem Versand direkt eine Widerspruchsmail geschickt hat, hat die Person sich noch nicht bei dem Inkassobüro gemeldet, da sie ja sonst eine Schuldeingeständnis sozusagen ablegen würde.
Sollte sich die Person bis zur Klärung mit dem Versand jetzt erstmal noch gar nicht bei dem Inkassobüro melden? Oder sollte sie denen schreiben, daß sie derzeit noch mit dem Versand in Verhandlung stehe?

Was wäre in diesem Fall richtig?

Geändert von Ostseefritz (11.03.2008 um 12:25 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 11.03.2008, 19:08
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Sofort Inkasso statt Mahnung --> Rechtens ???

Und zu der anderen Frage: Eine Forderung kann eingezogen werden, wenn der Schuldner in Verzug ist. Und der Verzug regelt sich nach BGB
Zitat:
BGB § 286 Verzug des Schuldners
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist
Hier ist eindeutig festgelegt:
- Verzug erst nach Mahnung
- das Einsetzen des Inkassounternehmens ist keine Mahnung (sondern nur Klage oder [gerichtliches] Mahnverfahren)
- Ausschluss der Mahnung ist meiner Meinung nach nicht gegeben (keiner der Punkte ist erfüllt).

Somit hätte erst eine Mahnung geschickt werden müssen (wie auch immer, aber der Zugang muss vom Versender nachgewiesen werden).

Allerdings kann der Gläubiger auch gleich ein Inkassounternehmen beauftragen - allerdings hat er diese Kosten selber zu tragen.

Ich würde dem Schuldner empfehlen
- dem Inkasso (oder zumindest den Kosten des Inkassounternehmens) schnellstmöglich noch vor Ablauf der Frist nachweislich (so was erfordert in der Regel ein Einschreiben) zu widersprechen
- den Betrag (aus Vertrag) schnellstmöglich an den Gläubiger zu zahlen
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  #3 (permalink)  
Alt 12.03.2008, 08:08
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Registriert seit: 11.03.2008
Beiträge: 4
Standard AW: Sofort Inkasso statt Mahnung --> Rechtens ???

Super! Vielen Dank!
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  #4 (permalink)  
Alt 13.03.2008, 15:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.03.2008
Beiträge: 5
Standard AW: Sofort Inkasso statt Mahnung --> Rechtens ???

Hallo!

Und jetzt nehmen wir mal an eine Person hat bei einer Firma einen Urlaub übers Internet gebucht. Dann hat die Firma schon das Geld für den Urlaub abgebucht. Dann hat sich diese Person gegen den Urlaub entschieden und dann eine telefonische Stornierung gemacht. Diese Person wartet nun darauf, dass das Geld, von der Firma, zurück auf das Konto überwiesen wird. Da dies auch nach einiger Zeit nicht geschehen ist, hat sich die Person das Geld selbst zurückbeschafft über das Einzugsermächtigungsverfahren. Kurz darauf wird das Geld doch noch von der Firma überwiesen. Da die Person nicht jeden Tag Kontoauszüge holt, bemerkt sie das erst später. Also hat sie das Geld jetzt 2 mal.

Nach einem Monat kommt dann ein Brief von der Inkasso an diese Person (direkt von der Inkasso, die Firma hat keine Mahnung geschickt) in welchem steht, das die Rechnung und Mahnung der Auftraggebenden Firma noch nicht bezahlt ist. Die Person bezahlt die Hauptforderung. Jedoch nicht die anderen Kosten die die Inkasso fordert, weil die das zweieinhalb-fache des doppelten Betrags sind.
Nun fordert die Inkasso den restlichen Betrag von der Person und droht mit einem gerichtlichem Verfahren.

Wer steht im Recht? Die Person die sich weigert das Geld zurückzuzahlen oder die Inkasso.

MfG PapaDokulus
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  #5 (permalink)  
Alt 13.03.2008, 16:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Sofort Inkasso statt Mahnung --> Rechtens ???

Zitat:
... Da die Person nicht jeden Tag Kontoauszüge holt, bemerkt sie das erst später. Also hat sie das Geld jetzt 2 mal.

Nach einem Monat kommt dann ein Brief von der Inkasso an diese Person ...
Ein klein wenig Verschulden der Person würde ich hier schon sehen. Schließlich hat sie sich ungerechtfertigt bereichert. Und ein Zeitraum von einem Monat sehe ich schon nicht mehr als "nicht jeden Tag" aufs Konto schauen - vor allem wenn man auf Geld wartet.

Abgesehen davon, dass das Inkasso nicht unbedingt gerechtfertigt ist (wobei ich davon ausgehe, dass die Person bei dem Verhalten bestimmt auch eine Mahnung "übersehen" haben könnte)
Zitat:
in welchem steht, das die Rechnung und Mahnung der Auftraggebenden Firma noch nicht bezahlt ist.
Dann muss die Frima die Mahnung nachweisen. Wenn sie das kann, sind die Kosten durchaus gerechtfertigt.

An Stelle der Person würde ich sehr sorgfältig alles nochmal prüfen, bevor ich mich auf ein gerichtliches Mahnverfahren einlassen würde.
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