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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige Mitte 2007 wurde vom Anbieter eine Jahresgebühr eingeführt, die nun durch eine Rechnung in Rechnung gestellt wird. Man hat den Anbieter mehrmals angeschrieben, die Login-Informationen zuzusenden (Accountname, Logindatum, Loginuhrzeit, IP-Adresse), leider werden Anfragen trotz Fristsetzung ignoriert. Auch sein Rechtsbeistand wurde angeschrieben und die Informationen laut §14 und $19 BDSG angefordert. Laut BDSG hat doch jeder ein Recht auf Selbstauskunft und ein Anbieter muss alle gespeicherten Daten auf Anfrage herausgeben, oder nicht? An welches gesetzliche Organ kann man diese Forderung bzw. Anliegen jetzt stellen. Gibt es eine Stelle, die für so etwas verantwortlich ist bzw. den Anbieter abmahnen kann? Oder macht direkt eine Strafanzeige bei der Polizei Sinn, um die erfragten Daten zu erhalten? Hintergrund ist ein angedrohter Mahnbescheid vom Anbieter, man möchte natürlich nicht ohne Beleg diese Kosten tragen, da man einen Login bzw. eine Bestätigung der Kosten ausschliessen kann. Geändert von julia1 (15.03.2008 um 15:57 Uhr). |
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| Das Recht auf Selbstauskunft hat jede Privatperson. Es gibt verschiedene Möglichkeiten das durchzusetzen - Aufforderung zur Herausgabe (also normales Anschreiben). Das sollte aber nachweislich erfolgen (Mail reicht in der Regel nicht), am Besten per Einschreiben Rückschein. - Klage auf Herausgabe der Daten (das ist zivilrechtlich, hat also nichts mit Anzeige zu tun). Sowas macht man am Besten über einen Anwalt - Anzeige wegen Verstoß gegen Datenschutz (bringt nur dem einzelnen aus meiner Sicht nicht viel) - Beauftragung der zuständigen Datenschutzbehörde (ist auch etwas langwieriger, dafür können die auch abmahnen und Anzeige erstatten) Verantwortliche Stelle für den nicht öffentlichen Bereich sind die Aufsichtsbehörden der Länder. Entscheidend ist dabei der Sitz des Betreibers der Seiten (der Link ist ziemlich lang - beim kopieren schleichen sich auch Leerzeichen rein, die muss man entfernen) http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_531524/DE/AnschriftenUndLinks/AufsBehoerdFuerDenNichtOeffBereich/AnschriftenAufsichtsbehoerdenFuerDenNichtoeffentli chenBereich.html Oder einfach durchklicken http://www.bfdi.bund.de/DE/Home/homepage__node.html > Anschriften und Links > Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich |
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| Danke für die detaillierte Antwort, hilft mir! Fallen denn die gewünschten Informationen wie IP-Adresse, Uhrzeit und Datum auch in das Recht auf Selbstauskunft? Es wird im BDSG ja immer nur von persönlichen Daten gesprochen. Die EMails wurden auf in meinem Fall auf jedem Fall zur Kenntnis genommen, da auf Teile der Email geantwortet wurde, somit muss ja die Fristsetzung usw auch gelesen worden sein. Nun gut, dann muss ich wohl tatsächlich für so einen Kleinkram zum Anwalt gehen. |
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| Hab das Thema an www.bfdi.bund.de addressiert und das Thema konnte gleich heute gelöst werden. Die Kollegen haben den Betreiber auf die Pflicht zur Zuarbeit aufmerksam gemacht und ich habe die Daten umgehend erhalten! Toll, alles gar nicht so schwer wenn man weiss an wen man sich wenden muss. Danke. |
| Tags: auskunft, bdsg, betreiber |
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